Beschluss
2 Ta 140/09
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann auch für Nicht-Arbeitnehmer eröffnet sein, wenn ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zu einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen Arbeitssache gegeben ist (§ 2 Abs. 3 ArbGG).
• Unerlaubte Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG).
• Die Vorschrift des § 13 UWG führt nicht automatisch zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte; die Zuordnung zu den ordentlichen Gerichten ist zunächst zu prüfen.
• § 2 Abs. 3 ArbGG ist einschränkend auszulegen, eine solche Auslegung schließt aber nicht generell die Anwendung zu Gunsten der Arbeitsgerichtsbarkeit aus.
• Bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme Nicht-Arbeitnehmerischer Mitverantwortlicher kann der Zusammenhang zur Streitgegenständigkeit der Arbeitnehmerbeteiligten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten auch für Nicht-Arbeitnehmer bei Zusammenhangsklage • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann auch für Nicht-Arbeitnehmer eröffnet sein, wenn ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zu einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen Arbeitssache gegeben ist (§ 2 Abs. 3 ArbGG). • Unerlaubte Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG). • Die Vorschrift des § 13 UWG führt nicht automatisch zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte; die Zuordnung zu den ordentlichen Gerichten ist zunächst zu prüfen. • § 2 Abs. 3 ArbGG ist einschränkend auszulegen, eine solche Auslegung schließt aber nicht generell die Anwendung zu Gunsten der Arbeitsgerichtsbarkeit aus. • Bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme Nicht-Arbeitnehmerischer Mitverantwortlicher kann der Zusammenhang zur Streitgegenständigkeit der Arbeitnehmerbeteiligten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung gegen mehrere Beklagte; einige sind ehemalige leitende Mitarbeiter, andere keine Arbeitnehmer der Klägerin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestanden Beratungsleistungen; mit der Beklagten zu 10 schloss die Klägerin einen Rahmenvertrag, dessen Abschluss von der Klägerin als wettbewerbswidrig gerügt wird. Personen aus dem Beklagenkreis gründeten später eine AG, die Aufträge der Klägerin übernehmen sollte. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten insolvenzgefährdende Behauptungen verbreitet und dadurch Kundenbeziehungen geschädigt sowie ungünstige Konditionen vereinbart, was zu erheblichen Schäden geführt haben soll. Sie kündigt Feststellungs- und Zahlungsklagen gegen mehrere Beklagte an, darunter Nicht-Arbeitnehmer (Beklagte zu 1,10,11). Diese rügen die fehlende Arbeitnehmereigenschaft und berufen sich auf die Zuständigkeit der Landgerichte. Das Arbeitsgericht verwies die Klage an das Landgericht; die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben. • Rechtsweg: § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG erfasst unerlaubte Handlungen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen; damit sind solche Ansprüche grundsätzlich Arbeitsrechtssachen. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG) • Ergänzend eröffnet § 2 Abs. 3 ArbGG die Möglichkeit, auch nicht unter Absatz 1 fallende Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten zu bringen, wenn der Anspruch in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang zu einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen Arbeitssache steht und kein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist. Diese Verknüpfung liegt hier vor, weil die geltend gemachten Forderungen sämtlich aus Sachverhalten stammen, an denen auch die arbeitnehmerischen Beklagten beteiligt sind. • Die bloße Tatsache, dass einzelne Beklagte keine Arbeitnehmer sind, schließt die Arbeitsgerichtszuständigkeit nicht aus, wenn gesamtschuldnerische Ansprüche und enger Sachzusammenhang mit arbeitsgerichtlichen Streitgegenständen bestehen. Die Beklagten zu 1, 10 und 11 sind als Gesamtschuldner in die Streitigkeiten eingebunden, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG erfüllt sind. • Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet § 13 UWG nicht automatisch die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte; das Merkmal der ‚bürgerlichen Rechtsstreitigkeit‘ verlangt lediglich, dass die ordentlichen Gerichte grundsätzlich in Betracht gezogen werden, ohne die Anwendung der Zusammenhangsregel des ArbGG auszuschließen. • Wegen möglicher Missbräuche ist § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend auszulegen, dies führt jedoch nicht zur generellen Verneinung der Arbeitsgerichtszuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beklagten zu 1, 10 und 11 als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.05.2009 wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1, 10 und 11 eröffnet, weil die geltend gemachten Ansprüche in rechtlichem bzw. unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang zu Arbeitssachen stehen und die Beklagten gesamtschuldnerisch mit arbeitnehmerischen Beteiligten in Anspruch genommen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beklagten zu 1, 10 und 11 als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung von § 13 UWG in Verbindung mit § 2 ArbGG.