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Urteil

1 Sa 194/08

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung genügt für Annahmeverzug grundsätzlich ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers; die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann dieses Angebot darstellen (§§ 293, 295 BGB). • Annahmeverzugslohn setzt Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers während des gesamten Verzugszeitraums voraus (§ 297 BGB). • Fehlt der Arbeitgeber substantielle Darlegungs- und Beweisführung dafür, dass der Arbeitnehmer nicht leistungsbereit war, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen des Annahmeverzugs. • Ein später festgestellter Rechtsfehler des Arbeitgebers (z. B. Unwirksamkeit der Kündigung) darf dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er vor Ausspruch der Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Annahmeverzugslohn trotz zuvor ausgeübten Zurückbehaltungsrechts • Bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung genügt für Annahmeverzug grundsätzlich ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers; die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann dieses Angebot darstellen (§§ 293, 295 BGB). • Annahmeverzugslohn setzt Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers während des gesamten Verzugszeitraums voraus (§ 297 BGB). • Fehlt der Arbeitgeber substantielle Darlegungs- und Beweisführung dafür, dass der Arbeitnehmer nicht leistungsbereit war, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen des Annahmeverzugs. • Ein später festgestellter Rechtsfehler des Arbeitgebers (z. B. Unwirksamkeit der Kündigung) darf dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er vor Ausspruch der Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt mit 1.674,88 EUR brutto monatlich sowie einem 13. Monatsentgelt vergütet. Nach Auseinandersetzungen mit der Geschäftsführung forderte die Klägerin per Schreiben vom 04.10.2006 Abhilfe und kündigte bei ausbleibender Reaktion an, von der Arbeit zurückzubehalten; sie blieb ab 11.10.2006 der Arbeit fern. Die Beklagte kündigte am 17.10.2006 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und begehrte Weiterbeschäftigung; das Vorverfahren ergab, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, das Arbeitsverhältnis aber ordentlich zum 30.04.2007 endete. Danach klagte die Klägerin auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 17.10.2006 bis 30.04.2007. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage ab mit der Begründung, der Klägerin fehle der Leistungswille; in der Berufung siegte die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht. • Rechtliche Grundlagen: § 615 S.1 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug), §§ 293, 294, 295 BGB (Angebot und Annahmeverzug), § 297 BGB (Leistungsunfähigkeit/-unwilligkeit), §§ 286, 288 BGB (Zinsen); Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für fehlende Leistungsbereitschaft. • Wortlaut und Funktion der Kündigung: Eine ausgesprochene außerordentliche Kündigung enthält regelmäßig die Erklärung, dass der Arbeitgeber weitere Arbeitsleistungen nicht annehmen werde; deshalb kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder ein Widerspruch als wörtliches Angebot i.S. von § 295 BGB ausreichen. • Leistungsbereitschaft erforderlich: Annahmeverzug setzt nicht nur ein Angebot, sondern auch subjektive Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers während des Verzugszeitraums voraus; dies ist vom Arbeitgeber zu widerlegen (§ 297 BGB). • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hat durch Erhebung der Kündigungsschutzklage und angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag ihren Leistungswillen hinreichend zum Ausdruck gebracht; allein das zuvor geübte Zurückbehaltungsrecht führt nicht zwingend zur fehlenden Leistungsbereitschaft. • Fehlende Darlegung durch Arbeitgeber: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass die Klägerin endgültig leistungsunwillig war; daher war ihr Einwand wirkungslos und Annahmeverzug ist zu bejahen. • Höhe und Zinsen: Die geltend gemachten Beträge sind unstreitig und rechnerisch zutreffend; Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. • Prozessfolge: Auf Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Abweisungsurteil zu ändern und die Beklagte zur Zahlung des Annahmeverzugslohns zu verurteilen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn wurde abgeändert. Die Beklagte hat die Klägerin für den Zeitraum 17.10.2006 bis 30.04.2007 in Annahmeverzug gesetzt und ist zur Zahlung von insgesamt EUR 11.183,87 brutto nebst Zinsen verpflichtet, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit geflossener Leistungen in Höhe von EUR 2.481,44. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte hat ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Leistungsbereitschaft nicht erfüllt, weshalb der Annahmeverzugsanspruch der Klägerin zuerkannt wurde.