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Urteil

2 Sa 150/06

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortführung eines Unternehmens unter derselben Firmenbezeichnung kann Rechtsscheinhaftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des früheren Inhabers begründen; dies führt aber nicht zwangsläufig zur Rechtsnachfolge i.S. des § 729 ZPO. • Wird das Geschäft vor Klageerhebung übernommen, entsteht gegenüber dem Erwerber allenfalls Gesamtschuldnerhaftung nach § 421 BGB, sodass Hemmung oder Verjährungswirkungen aus einem Prozess gegen den früheren Inhaber nicht automatisch für den Erwerber gelten. • Arbeitslohnansprüche, die vor dem 31.12.2001 entstanden sind, konnten nach den Übergangsregeln des Art. 229 § 6 EGBGB bereits zum 31.12.2003 verjähren; eine Klage gegen den früheren Inhaber hemmt die Verjährung gegenüber einem späteren Gesamtschuldner nicht, wenn die Verjährung vor der Klageerhebung gegen diesen Gesamtschuldner bereits eingetreten war.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsnachfolger durch Firmenfortführung; Verjährung verhindert Haftung • Die Fortführung eines Unternehmens unter derselben Firmenbezeichnung kann Rechtsscheinhaftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des früheren Inhabers begründen; dies führt aber nicht zwangsläufig zur Rechtsnachfolge i.S. des § 729 ZPO. • Wird das Geschäft vor Klageerhebung übernommen, entsteht gegenüber dem Erwerber allenfalls Gesamtschuldnerhaftung nach § 421 BGB, sodass Hemmung oder Verjährungswirkungen aus einem Prozess gegen den früheren Inhaber nicht automatisch für den Erwerber gelten. • Arbeitslohnansprüche, die vor dem 31.12.2001 entstanden sind, konnten nach den Übergangsregeln des Art. 229 § 6 EGBGB bereits zum 31.12.2003 verjähren; eine Klage gegen den früheren Inhaber hemmt die Verjährung gegenüber einem späteren Gesamtschuldner nicht, wenn die Verjährung vor der Klageerhebung gegen diesen Gesamtschuldner bereits eingetreten war. Der Kläger war vom 15.06. bis 17.12.2001 bei der Transportgesellschaft des R. K. als Lkw-Fahrer beschäftigt und erhielt nicht die volle Vergütung. Er klagte gegen R. K.; am 10.02.2003 erging ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers über 1.789,52 EUR. Die Beklagte, Ehefrau des R. K., nahm am 22.04.2002 unter der Firmenbezeichnung B…gesellschaft wirtschaftliche Tätigkeit auf und mietete unter anderem einen Lkw. Der Kläger machte geltend, die Beklagte sei durch Fortführung des Geschäfts Rechtsnachfolgerin und deshalb zur Zahlung verpflichtet; hilfsweise beantragte er Feststellung der Rechtsnachfolge. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt und erteilte Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte. Die Beklagte wandte Berufung ein mit der Einrede der Verjährung und der Auffassung, sie sei allenfalls Gesamtschuldnerin, nicht Rechtsnachfolgerin i.S. des § 729 ZPO. • Die Berufung ist zulässig und führt zur Abweisung der Klage; das Arbeitsgericht hat teilweise mehr zugesprochen, als beantragt wurde (§ 308 ZPO). • Feststellungen sprechen dafür, dass die Beklagte das Unternehmen unter derselben Firma am selben Ort und im wesentlichen Tätigkeitsfeld fortführte; daher kommt Rechtsscheinhaftung/Haftung des Erwerbers in Betracht (§ 25 HGB Rn.). • Allerdings wurde die Übernahme des Geschäfts vor Erhebung der Klage gegen die Beklagte vollzogen; somit ist die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin i.S. des § 729 ZPO, sondern wurde allenfalls Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann (§ 421 BGB). • Die Rechtswirkungen wie Hemmung oder Neubeginn der Verjährung wirken nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner, bei dem die jeweiligen Voraussetzungen eintreten (§§ 422–425 BGB). Die Klage gegen den Ehemann hemmt die Verjährung nicht gegenüber der Beklagten, wenn die Verjährung in deren Verhältnis bereits eingetreten war. • Die Forderung des Klägers entstand vor dem 31.12.2001; nach den Übergangsregeln des Art.229 § 6 EGBGB begann die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2002 und endete grundsätzlich am 31.12.2003. Praktisch war die Forderung gegenüber der Beklagten vor Klageerhebung verjährt. • Folglich ist die Klage abzuweisen; auch ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte nicht möglich, weil keine Rechtsnachfolge i.S. des § 729 ZPO vorliegt. • Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte haftet nicht als Rechtsnachfolgerin i.S. des § 729 ZPO, sondern wäre allenfalls Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann geworden; für sie sind die Ansprüche des Klägers jedoch bereits verjährt. Die Klage wird daher abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.