OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ta 94/05

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. • Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG müssen die Tatsachen, die eine nachträgliche Zulassung begründen, bereits im Antrag angegeben werden; nachträglich vorgebrachte Gründe bleiben unberücksichtigt. • Versprechungen des Arbeitgebers, die Kündigung ggf. zurückzunehmen, entschuldigen allein die Versäumung der Klagefrist nicht. • Eidesstattliche Versicherungen, die erst nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe vorgebracht werden, können unglaubwürdig sein und die Glaubhaftmachung versagen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Kündigungsschutzklage: Unkenntnis der Frist und Arbeitgeberzusage rechtfertigen keine nachträgliche Zulassung • Unkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. • Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG müssen die Tatsachen, die eine nachträgliche Zulassung begründen, bereits im Antrag angegeben werden; nachträglich vorgebrachte Gründe bleiben unberücksichtigt. • Versprechungen des Arbeitgebers, die Kündigung ggf. zurückzunehmen, entschuldigen allein die Versäumung der Klagefrist nicht. • Eidesstattliche Versicherungen, die erst nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe vorgebracht werden, können unglaubwürdig sein und die Glaubhaftmachung versagen. Der Kläger war seit 01.10.2003 bei der Beklagten als Produktionshelfer beschäftigt und erhielt durchschnittlich 1.253 EUR. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.12.2004 zum 31.01.2005. Der Kläger erhob am 01.02.2005 Klage und beantragte zugleich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er habe die Drei-Wochen-Frist nicht gekannt. Später führte er ergänzend aus, eine Vertreterin der Beklagten habe ihm bei Übergabe der Kündigung zugesichert, sie werde die Kündigung zurücknehmen, wenn er bis Ende Januar keine Verfehlungen begehe; daher habe er keinen Anwalt eingeschaltet und die Klage zunächst nicht erhoben. Das Arbeitsgericht versagte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht; der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde war unbegründet, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage besteht. • Unkenntnis der gesetzlichen Klagefrist ist nach einhelliger Rechtsprechung kein entschuldigender Grund; der Arbeitnehmer muss sich über die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts informieren. • Der Kläger hat die für die nachträgliche Zulassung maßgeblichen Tatsachen nicht bereits im Antrag gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG angegeben; nachträgliche Nachreichungen sind unbeachtlich. • Allein die behauptete Zusage der Arbeitnehmervertreterin der Beklagten, die Kündigung eventuell zurückzunehmen, rechtfertigt nicht das Abwarten bis zum Fristablauf; dies genügt nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis. • Das nachträglich vorgebrachte Vorbringen ist zudem unglaubwürdig; es wurde erst vorgebracht, nachdem die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt worden war, sodass die glaubhafte Darlegung fehlt. • Wegen fehlender Erfolgsaussicht ist die sofortige Beschwerde mit Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil Unkenntnis der Drei-Wochen-Frist keine Entschuldigung darstellt, die entscheidenden Tatsachen nicht rechtzeitig im Antrag nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG angegeben wurden und die behauptete Arbeitgeberzusage die Fristversäumnis nicht entschuldigt. Das nachträgliche Vorbringen wird außerdem als unglaubwürdig bewertet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.