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Urteil

6 Sa 409/14

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2015:1208.6SA409.14.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung betr. konkludent erfolgte Vertragsänderung (Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit).(Rn.26)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.05.2014 – 7 Ca 3363/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung betr. konkludent erfolgte Vertragsänderung (Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit).(Rn.26) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.05.2014 – 7 Ca 3363/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem hauptsächlich gestellten Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Der Umfang der Arbeitszeit bildet die Grundlage für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Unschädlich ist dabei, dass die Klägerin ihren Hauptantrag auf den Zeitraum ab 30.06.2013 (gemeint wohl 01.07.2013) beschränkt, in ihrer Klagebegründung jedoch geltend gemacht, es sei bereits aufgrund fehlender Befristungsabrede vom 01.01.2013 an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden begründet worden. Da die Parteien unstreitig ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2013 auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden abgewickelt haben – die Beklagte hält ihren Vortrag zur Anordnung von Überstunden zweitinstanzlich nicht aufrecht, besteht gerade für den nachfolgenden Zeitraum ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihr Klagebegehren im Wege der (spezielleren) Feststellungsklage gemäß § 17 TzBfG (Befristungskontrollklage) zu verfolgen, da das TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen keine Anwendung findet (BAG 18.06.2008 – 7 AZR 245/07 – Rn. 13). II. Die Feststellungsklage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass zwischen den Parteien auch über den 30.06.2013 hinaus unbefristet ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden besteht. Die Parteien haben einen solchen Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Wege des Änderungsvertrages vereinbart. Das hierfür erforderliche Angebot und die damit inhaltlich korrespondierende Annahme (§§ 145 ff BGB) liegen vor. 1. Nach dem sich bietenden Sachverhalt hat die Beklagte der Klägerin durch ihre Technische Leiterin Ende Dezember 2012 ein Vertragsangebot dahin gemacht, das Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden fortzusetzen. a) Die Vertretungsmacht der Technischen Leiterin hierfür (§§ 164, 167 BGB) ist zwischen den Parteien nicht streitig. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen war die Technische Leiterin aufgrund der ihr obliegenden Abwesenheitsvertretung des erkrankten Geschäftsführers zum Abschluss von Änderungsverträgen berechtigt. b) Weiter ist davon auszugehen, dass die Technische Leiterin der Klägerin gegenüber ein entsprechendes Angebot abgegeben hat. aa) Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich vorgetragen, die Ableistung einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche auch nach dem 31.12.2012 beruhe auf einer Weisung ihrer Technischen Leiterin an die Klägerin, diese solle vorübergehend Mehrarbeit erbringen (Schriftsatz vom 20.03.2014, Seite 4), beziehungsweise, die Klägerin habe schlichtweg zunächst einfach im bisherigen Umfang weiter gearbeitet, was den Mitarbeitern der Beklagten nicht aufgefallen sei (Schriftsatz vom 20.03.2014, Seite 9). Sie hat dieses Vorbringen jedoch in ihrem Schriftsatz vom 09.05.2015 dahin korrigiert, dass die Weiterarbeit der Klägerin nach dem 31.12.2012 mit wöchentlich 30 Stunden auf einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien beruht habe, wobei die Beklagte diese auf den 30.06.2013 befristen wollte. Dementsprechend sei der Betriebsrat informiert worden. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte – vertreten durch ihre Technische Leiterin – eine auf den Abschluss eines weiteren Änderungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und nicht nur im Wege des Direktionsrechtes (einseitig) Mehrarbeit angeordnet hat. bb) Aus dem sich bietenden Sachverhalt lässt sich hingegen nicht mit der hinreichenden Substanz ableiten, dass das Vertragsangebot mit einer kalendermäßigen Befristung auf den 30.06.2013 verbunden war. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist insoweit nicht entscheidend, was die Beklagte bei Abgabe des Angebotes für "innere" Vorstellungen über dessen zeitliche Dauer hatte. Abzustellen ist vielmehr darauf, wie ein verständiger Empfänger in der Position der Klägerin das Angebot nach Treu und Glauben verstehen durfte. Eine aus Sicht der Klägerin inhaltlich eindeutige Erklärung der Technischen Leiterin ihr gegenüber, die Arbeitszeiterhöhung gelte nur bis zum 30.06.2013, ist von der Beklagten, die für diese, ihr günstige Tatsache die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht dargetan worden. aaa) Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, ihre Technische Leiterin habe überhaupt kein Vertragsangebot unterbreitet, jedenfalls aber keine Erklärung dahin abgegeben – so auch ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung Seite 10, die Arbeitszeiterhöhung erfolge unbefristet. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Angebot der Beklagten – für einen verständigen Arbeitnehmer in der Position der Klägerin eindeutig erkennbar – eine exakte zeitliche Begrenzung enthalten hat. Einen solchen Inhalt ihres Vertragsangebotes hat die Beklagte auch nicht in dem ergänzenden Schriftsatz vom 09.05.2015 substantiiert darlegen können. Aus ihrem Vorbringen auf Seite 5 unten, die Technische Leiterin habe zu keinem Zeitpunkt der Klägerin zugesichert, die befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit werde über den 30.06.2013 hinaus andauern, folgt noch nicht, dass bei der maßgeblichen Absprache der Parteien Ende Dezember 2012 von der Beklagten lediglich eine auf den 30.06.2013 befristete Erhöhung der Arbeitszeit den Gegenstandes des Angebotes gebildet hat. bbb) Schlussendlich ergibt sich ein solcher Inhalt des Angebotes im Wege der Auslegung nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte gegenüber ihrem Betriebsrat mit Schreiben vom 20.12.2012 nur die befristete Erhöhung der Arbeitszeit bis 30.06.2013 beantragt hatte. Diesem, nicht an die Klägerin gerichteten Schreiben, könnte bei der Auslegung der Willenserklärung der Beklagten allenfalls Bedeutung zukommen, wenn es Gegenstand des Vertragsgespräches war oder sein Inhalt zumindest der Klägerin bekannt war. Hierzu trägt die Beklagte jedoch nicht substantiiert vor. Sie mutmaßt lediglich, der Inhalt des Schreibens sei der Klägerin bekannt gewesen, ohne dies jedoch mit konkreten Tatsachen zu unterlegen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin regelmäßig mit dem Betriebsrat Gespräche geführt haben soll, folgt dies nicht. 2. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen. Dahinstehen kann, ob sie ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Annahme ergibt sich jedenfalls aus den Umständen, nämlich der widerspruchslos erfolgten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis von 30 Stunden wöchentlich. 3. Der von den Parteien geschlossene Änderungsvertrag ist auch nicht wegen eines Formmangels unwirksam. Hinsichtlich des Abschlusses von Änderungsverträgen besteht kein konstitutives Schriftformgebot i. S. d. §§ 126, 125 BGB. a) Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.11.1993 (§ 6) enthaltende sog. einfache Schriftformklausel steht der Wirksamkeit von mündlichen Vertragsabreden nicht entgegen (ErfK/Preis 16. Auflage BGB §§ 125 – 127 Rn. 41 m. w. N.). b) Gleiches gilt für die kraft vertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommenden tariflichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 TV-V. Hierbei handelt es sich nicht um eine konstitutive Schriftformklausel (BAG 21.03.2012 – 4 AZR 473/10 – Rn. 80 zu dem gleichlautenden § 2 Abs. 1 BAT/TV-L). III. Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über den Umfang der für ihre vertragliche Beziehung geltenden wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin. Jene ist seit 01.12.1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.11.1993 (Bl. 11 d. A.) sowie dem Änderungsvertrag vom 14.03.1995 (Bl. 12 d. A.), in dem die Parteien die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin ab 01.04.1995 auf 20 Stunden festgelegt haben. Mit weiterem Änderungsvertrag vom 13.05.2004 haben die Parteien die Anwendbarkeit des Tarifvertrages "Versorgungsbetriebe" (TV-V) vereinbart. Schlussendlich haben die Parteien mit Änderungsvertrag vom 16.05.2012 (Bl. 13 d. A.) die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin befristet für den Zeitraum 01.06. bis 31.12.2012 auf 30 Stunden pro Woche festgelegt. Die Klägerin erbrachte auch im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2013 – unterbrochen durch Krankheitszeiten u. a. im Zeitraum 28.12.2012 bis Mitte Februar 2013 – eine wöchentliche Arbeitsleistung von 30 Stunden, die die Beklagte in den von ihr erteilten Abrechnungen als regelmäßige Arbeitszeit zu Grunde legte. Mit Schreiben vom 21.06.2013 (Bl. 14 d. A.) dankte die Beklagte der Klägerin für die von ihr geleistete Mehrarbeit und teilte ihr zugleich mit, dass ab 01.07.2013 nunmehr der ursprüngliche Arbeitsvertrag i. V. m. dem Änderungsvertrag aus dem Jahr 1995 mit einer Arbeitszeit von 4 Stunden täglich wieder Anwendung finde. Die Klägerin hat behauptet, die Technische Leiterin der Beklagten, die – unstreitig – zum damaligen Zeitpunkt den wegen Krankheit abwesenden Geschäftsführer der Beklagten rechtsgeschäftlich vertreten habe, habe ihr kurz vor dem 31.12.2012 mitgeteilt, die wöchentliche Arbeitszeit betrage weiterhin 30 Stunden, ohne eine zeitliche Begrenzung hierfür zu nennen. Dementsprechend – so hat die Klägerin gemeint – sei zwischen den Parteien auch über den 30.06.2013 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden begründet worden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 30.06.2013, hilfsweise bereits ab dem 01.01.2013 mit einer Arbeitszeit von sechs Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich unbefristet besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei keineswegs durch konkludentes Verhalten ein Änderungsvertrag, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden zum Inhalt habe, abgeschlossen worden. Ihre Technische Leiterin habe die Klägerin lediglich angewiesen, vorübergehend Mehrarbeit zu leisten. Keineswegs habe sie eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die zusätzlichen Arbeitsstunden unbefristet zu leisten seien. Im Übrigen hätte eine solche Vereinbarung zur ihrer Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 1 TV-V der Schriftform bedurft. Für den für den Änderungsvertrag vom 16.05.2012 habe ein sachlicher Grund bestanden. Die zunächst auf den 31.12.2012 befristete Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden habe auf einem erhöhten Arbeitsanfall aufgrund der Vorbereitung der Netzübernahme sowie der Weiterführung der Katalogisierung der Straßenbeleuchtung beruht. Weiter sei hierfür maßgebend gewesen, dass die Klägerin eine langzeiterkrankte Kollegin teilweise (Betreuung eines Azubi) habe vertreten sollen. Dieser Bedarf habe entgegen der ursprünglichen Prognose auch noch im ersten Halbjahr 2013 bestanden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2014 dem Hauptantrag der Klägerin entsprochen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach dem sich bietenden Sachverhalt sei zwischen den Parteien konkludent ein unbefristeter Änderungsvertrag, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vorsehe, zustande gekommen. Dem stehe die Schriftformklausel in § 2 Abs. 1 TV-V nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 122 bis 129 d. A. verwiesen. Gegen dieses, ihr am 15.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.12.2014 am 12.12.2014 begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag – zunächst unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages – weiter. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens – Schriftsatz vom 09.05.2015 – ergänzend vorgetragen, es habe in der Tat eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend gegeben, dass die Klägerin über den 31.12.2012 hinaus, jedoch befristet bis zum 30.06.2013, eine wöchentliche Arbeitsleistung von 30 Stunden erbringen solle. Dementsprechend sei auch – entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag – der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat mit Schreiben vom 20.12.2012 (Bl. 225 d. A.) um Zustimmung ersucht worden. Diese Verlängerungsvereinbarung beruhe auf einem Gespräch zwischen ihrer Technischen Leiterin und den Vorgesetzten der Klägerin Herrn S und Herrn R. Aufgrund der häufigen Kontakte zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin über die Absicht der Beklagten, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf den 30.06.2013 zu befristen, von dem Betriebsrat informiert worden sei. Eine Zusicherung, die wöchentliche Arbeitszeit betrage auch nach dem 30.06.2013 weiter 30 Stunden, sei von der Technischen Leiterin nicht abgegeben worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.05.2014 – 7 Ca 3363/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie sei keineswegs von dem Betriebsrat über eine zeitliche Limitierung der von ihr zu erbringenden wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden informiert worden. Hierüber sei weder in dem vorangegangenen Gespräch zwischen der Technischen Leiterin und ihren Vorgesetzten noch in der mit ihr geführten Unterredung gesprochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.