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Urteil

6 Sa 417/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:0823.6SA417.10.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Umfang des Direktionsrechts mit dem Entzug von Arbeitsaufgaben.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2010 – 4 Ca 1035/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Umfang des Direktionsrechts mit dem Entzug von Arbeitsaufgaben.(Rn.42) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2010 – 4 Ca 1035/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. I. Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Beklagten die Berufungseinlegungsfrist aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem Landesarbeitsgerichts eingegangen. Das Urteil ist dem Kläger rechtswirksam zu Händen seines Prozessbevollmächtigten (erst) am 14.10.2010 zugestellt worden. Ein früherer Zustellzeitpunkt ist nicht feststellbar. Abzustellen ist auf das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Empfangsbekenntnis niedergelegte Datum. Bei einer Zustellung an einen Rechtsanwalt per Empfangsbekenntnis erfolgt die Zustellung erst dann, wenn der Rechtsanwalt die Ausfertigung mit Empfangswillen entgegennimmt (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 174 Rn. 6 n.w.N.). Dies erfolgte ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses (erst) am 14.10.2010. Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit der auf dem Empfangsbekenntnis befindlichen Datumsangabe begründen könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden. Die Beklagte vertritt vielmehr die Auffassung, eine Zustellung sei bereits in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem gewöhnlicherweise das Gerichtsfach des Klägervertreters von diesem geleert werde. Hierauf kommt es jedoch – wie vorstehend ausgeführt – bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis gerade nicht an. II. Die Berufungsbegründung entspricht weiterhin den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO, wonach der Berufungsführer sich in der Berufungsbegründungsschrift dezidiert und auf den Einzelfall zugeschnitten mit den streitentscheidenden Ausführungen des Vorgerichts auseinanderzusetzen hat. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung des Klägers. Er zeigt auf, dass das Arbeitsgericht die Rechtskraftwirkung des im Vorrechtsstreit der Parteien ergangenen erstinstanzlichen Urteils verkannt habe. Weiter rügt der Kläger Rechtsfehler des Arbeitsgerichts bei Auslegung der Aktennotiz vom 15.10.2004, indem er sich der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts Halle – 9. Kammer – im Vorrechtsstreit der Parteien anschließt. Da diese Rechtssätze auch die Thematik des vorliegenden Folgerechtsstreits betreffen, liegt hierin eine ausreichende, streitfallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in der Weise begründet, dass die streitgegenständliche Versetzung bereits aus diesen Gründen (vertraglicher Anspruch) rechtsunwirksam sei. Darüber hinaus setzt sich der Kläger mit dem Argument des Arbeitsgerichts, die im Wege des Direktionsrechts zulässige Versetzung entspreche billigem Ermessens, auseinander, indem er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen betriebliche Gründe bestreitet und rügt, das Arbeitsgericht habe diesen entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen. B. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten am 25.02.2010 verfügte Versetzung des Klägers in Form der Beendigung seiner auf je zwei Wochen pro Quartal beschränkten Einsätze als Verkehrsmeister in der VLS und der Anordnung des ausschließlichen Einsatzes als Straßenbahnfahrer ist rechtswirksam. Dem Kläger steht damit auch kein diesbezüglicher Beschäftigungsanspruch zu. I. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrages (vgl. BAG 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – Rn. 12) als auch hinsichtlich der Leistungsklage zulässig. Letzterer steht nicht die Rechtskraft (§ 322 ZPO) der im Vorrechtsstreit der Parteien ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom 18.07.2008 betreffend die Weiterbeschäftigung des Klägers entgegen. Der Streitgegenstand jenes Verfahrens beschränkte sich in zeitlicher Hinsicht auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Auf dieser Tatsachengrundlage beruht die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung. Das Urteil „sperrt“ jedoch nicht zukünftige Veränderungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien, sei es im Wege einseitiger personeller Maßnahmen der Beklagten, sei es im Wege von Änderungsvereinbarungen. Die nunmehr von dem Kläger begehrte Weiterbeschäftigung in der VLS beruht auf einer veränderten Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses, die erst nach Abschluss des Vorrechtsstreits erfolgt ist. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Versetzungsmaßnahme der Beklagten vom 25.02.2010 kommt Rechtswirksamkeit zu. Die Beklagte hat dem Kläger hiermit wirksam die bisher von ihm ausgeübte Funktion eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle entzogen. 1. Die als Versetzung i.S.d. § 95 BetrVG (hierzu LAG Sachsen-Anhalt 6 Sa 370/08) zu qualifizierende personelle Maßnahme ist nicht wegen Verstoßes gegen § 99 BetrVG unwirksam. Die zur Durchführung der Versetzung erforderliche Zustimmung des Betriebsrates ist rechtskräftig durch das Arbeitsgericht Halle (Beschluss vom 12.11.2009 – 1 BV 1/09) ersetzt worden (§ 99 Abs. 4 BetrVG). 2. Der Entzug der Aufgaben eines Verkehrsmeisters in der VLS in einem zeitlichen Umfang von 2 Wochen pro Quartal („Springer“) ist von dem Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 GewO) abgedeckt. Danach kann der Arbeitgeber u.a. den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, kollektivrechtliche Regelungen oder Gesetze festgelegt sind. a. Die Arbeitsaufgabe eines Verkehrsmeisters in der Leitstelle ist dem Direktionsrecht der Beklagten nicht deshalb entzogen, weil diese Tätigkeit in Form eines vertraglichen Beschäftigungsanspruches von den Parteien festgelegt worden ist. aa. Eine derartige vertragliche Vereinbarung ist nicht durch das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 18.07.2008 im Vorrechtsstreit der Parteien im Verhältnis zueinander rechtskräftig festgestellt worden. Eine solche Feststellung wird von der Rechtskraft des vorgenannten Urteils nicht umfasst. In Rechtskraft erwächst der Tenor einer Entscheidung, nicht jedoch die Entscheidungsgründe (Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rn. 31 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers kann daher aus dem Inhalt des im Vorrechtsstreit unter Ziffer 2 des Tenors ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht abgeleitet werden, dieser Verurteilung der Beklagten komme zugleich bindende Feststellungswirkung über den genauen Inhalt der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Beschäftigungspflicht zu. Eine diesbezügliche feststellende Aussage ist in dem Urteilstenor nicht ausdrücklich enthalten. Sie ergibt sich auch nicht im Rahmen der Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts der Entscheidungsgründe. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen das klagzusprechende Urteil auf zwei Rechtsgründe gestützt, nämlich den vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung in der VLS sowie einen Verstoß gegen § 99 BetrVG. Dass einem dieser Begründungsansätze eine zusätzliche Bedeutung in Form einer der Rechtskraft fähigen Feststellung beizumessen ist, ist aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Ein diesbezüglicher Antrag (arg. § 308 Abs. 1 ZPO) ist im Übrigen von dem Kläger im Vorrechtsstreit auch nicht gestellt worden. Weiter steht einer diesbezüglichen Auslegung des Tenors der Inhalt des letztendlich die Rechtskraft herbeiführenden Berufungsurteils 6 Sa 370/08 entgegen. Die ebenfalls zur Auslegung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehenden Entscheidungsgründe im Berufungsurteil beschränken sich auf die Bestätigung eines Verstoßes gegen § 99 BetrVG und lassen die Frage, ob dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf Beschäftigung in der VLS zusteht, ausdrücklich offen. bb. Entgegen der Auffassung der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Halle im Vorrechtsstreit der Parteien, die sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zu eigen gemacht hat, besteht für diesen kein vertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Verkehrsmeister in der VLS der Beklagten. aaa. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1996 nicht im Jahr 2004 durch Verfassen einer Aktennotiz dahin abgeändert, dass dem Kläger ein von der Beklagten einseitig nicht mehr abänderbarer Anspruch auf Einsatz in der VLS als „Springer“ zuerkannt werden soll. aaaa. Das Zustandekommen eines diesbezüglichen Änderungsvertrages scheitert bereits daran, dass nach dem sich bietenden Sachvortrag ein vertraglicher Bindungswille der Beklagten in Form eines Vertragsangebotes (§ 145 BGB) nicht hinreichend erkennbar wird. Dabei ist bei der Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht darauf abzustellen, wie der Kläger konkret den Inhalt der Aktennotiz verstanden hat. Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, wie ein verständiger Arbeitnehmer in der Position des Klägers den Inhalt dieser Erklärung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verstehen durfte. Bei Anwendung dieser Grundsätze steht der Annahme, die Beklagte habe dem Kläger ein Vertragsangebot betreffend den dauerhaften Einsatz als „Springer“ in der VLS gemacht, die inhaltliche Fassung und die äußere Form der Aktennotiz entgegen. Der Erklärungswert der Aktennotiz richtet sich gerade nicht direkt an den Kläger in Form eines rechtsgeschäftlich verbindlichen Angebotes, sondern enthält eine Abrede zwischen den beiden Abteilungen der Beklagten, die bei einem temporären Einsatz des Klägers in der VLS betriebsorganisatorisch betroffen sind. Es handelt sich mithin um eine Absprache zwischen Herrn G. und Herrn M. über den (zusätzlichen) Einsatz des Klägers in der VLS neben seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer. Dass diese, die Arbeitsorganisation der beiden Abteilungen regelnde Abrede auch an den Kläger in Form eines Vertragsangebotes gerichtet ist, ist aus dem Urkundeninhalt nicht ersichtlich. Insbesondere ist auf der Urkunde eine Unterschrift des Klägers, z.B. durch Vordrucken seines Namens, gerade nicht vorgesehen. Sonstige Begleitumstände, die auf einen vertraglichen Bindungswillen der Beklagten hindeuten würden, sind nach dem vorliegenden Sachvortrag nicht erkennbar. Vielmehr spricht der nach wie vor unstreitige Umstand – der Kläger hat dies im Termin am 23.08.2011 mehrfach persönlich bestätigt, dass weder Herrn G. noch Herrn M. personalrechtliche Kompetenzen zukommen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers gegen die Annahme, eine Absprache zwischen Mitarbeitern zweier Fachabteilungen solle – ohne Beteiligung der Personalabteilung – unmittelbar für den Kläger vertragliche Ansprüche begründen. Auf die Frage, ob die vorgenannten Mitarbeiter, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Organisationsanweisung Nr. 39/04 meint, auch hinsichtlich des Abschlusses von Änderungsverträgen zeichnungsbefugt waren, oder aber ob sich deren Zeichnungsbefugnis nur auf Vorgänge, die ihre Fachabteilung betreffen, beschränkt hat, kommt es nicht mehr an. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Mitarbeiter nach dem Gesamtinhalt der Aktennotiz jedenfalls von einer möglicherweise bestehenden personalrechtlichen Zeichnungsbefugnis im Außenverhältnis – personalrechtliche Kompetenzen standen ihnen unstreitig nicht zu – keinen Gebrauch machen wollten. bbbb. Im Übrigen scheitert die Rechtswirksamkeit eines Änderungsvertrages auch an dem Schriftformgebot des § 4 Abs. 2 BMT-G-O, wonach Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Diese ist gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann gewahrt, wenn die Vertragsurkunde von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet worden ist. Hieran fehlt es, auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass zumindest eine Ausfertigung der Aktennotiz von Herrn G. und Herrn M. unterzeichnet worden ist. Eine ebenfalls von dem Kläger mit unterzeichnete Ausfertigung (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB) existiert nach dem Parteivorbringen ebenso wenig wie zwei wechselseitig unterzeichnete Urkunden, die zwischen den Parteien ausgetauscht worden sind (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Berufung der Beklagten auf das fehlende Schriftformerfordernis ist auch nicht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB. Der Vollzug der in der Aktennotiz enthaltenen „Springerregelung“ verwehrt es der Beklagten nicht, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen. Hierdurch hat die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber dem Kläger dahin gesetzt, eine von zwei Mitarbeitern ihrer Fachabteilungen aufgesetzte Absprache über den Einsatz des Klägers werde als vertraglich bindend anerkannt. Diesbezügliche Erklärungen bzw. konkludentes Verhalten der für Personalentscheidungen zuständigen Abteilung der Beklagten sind nicht dargetan worden. Aus der Entgegennahme der Arbeitsleistung des Klägers in der VLS seitens der Beklagten ergibt sich ein derartiger Erklärungswert jedenfalls so lange nicht, wie zwischen den Parteien kein Streit über die Frage bestanden hat, ob dem Kläger ein Einsatz in der VLS „vertraglich garantiert“ worden ist. Der Einsatz des Klägers in der VLS im Jahr 2009 erfolgte unstreitig zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 18.07.2008. Ebenso wenig bietet die Gewährung der sog. Vertreterzulage hierfür Anhaltspunkte. Die Zahlung jener beruht nicht auf konstitutiv wirkenden Abreden zwischen den Parteien – selbst die Aktennotiz vom 14.10.2010 enthält hierzu keine Angaben, sondern knüpft unstreitig an den tatsächlichen Einsatz des Klägers in der VLS an. Aus der Zahlung als solcher konnte mithin ein schutzwürdiges Vertrauen, die Beklagte „garantiere“ den weiteren Einsatz des Klägers in der VLS, nicht abgeleitet werden. bbb. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Beschäftigung in der VLS ist auch nicht in der Folgezeit nach Erstellung der Aktennotiz durch sog. Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Erforderlich hierfür sind neben der langjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die bei dem Arbeitnehmer das schutzwürdige Vertrauen hervorrufen, die gegenwärtige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses werde vertraglich „festgeschrieben“ (BAG 13.03.2007 – 9 AZR 433/06; ErfK/Preis 11. Aufl. GewO § 106 Rn. 11). Vorliegend steht der Annahme einer Konkretisierung bereits der zeitliche Rahmen von lediglich 3 Jahren entgegen. Darüber hinaus sind Umstände, die bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, die Beklagte werde von dem ihr vertraglich eingeräumten Versetzungsrecht bezogen auf den wirtschaftlich und zeitlich nur einen geringen Anteil ausmachenden Einsatz in der VLS dauerhaft keinen Gebrauch mehr machen, nicht erkennbar. Nach der Aktennotiz sollte der Einsatz des Klägers in der VLS dazu dienen, seine erworbenen zusätzlichen Fachkenntnisse zu erhalten, um – wie die Parteien im Termin am 23.08.2011 erläutert haben – bei einem zukünftig entstehenden Personalbedarf in der VLS auf fachlich hierfür befähigte, im Betrieb der Beklagten bereits tätige Mitarbeiter zurückgreifen zu können. Bereits hieraus wird deutlich, dass der Einsatz des Klägers als „Springer“ in der VLS aus Sicht der Beklagten gerade nicht als „Daueraufgabe“ – gegebenenfalls bis zum Eintritt in das Rentenalter – angedacht war, sondern im Zusammenhang mit sich naturgemäß immer wieder ändernden personalplanerischen Überlegungen stand. b. Die Versetzung vom 25.02.2010 entspricht schließlich billigem Ermessen i.S.d. § 106 GewO. Billiges Ermessen ist gewahrt, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung der Versetzungsmaßnahme die gegenläufigen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen (BAG 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 – Rn. 22). So verhält es sich vorliegend. aa. Das betriebliche Interesse der Beklagten folgt aus der unstreitig getroffenen unternehmerischen Entscheidung vom 01.09.2008, zukünftig keine „Springer“ mehr in der VLS einzusetzen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte entzogen. Es erfolgt lediglich eine Missbrauchskontrolle (vgl. BAG 17.06.1999 – 2 AZR 141/99 – betreffend betriebsbedingte Kündigung). Diesem Kontrollmaßstab hält die Entscheidung, auch wenn man den streitigen Sachvortrag des Klägers insoweit zugrunde legt, stand. aaa. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung nur getroffen worden ist, um dem Kläger als Betriebsratsmitglied Nachteile zuzufügen, sind nicht erkennbar. Die Umsetzung der Maßnahme betrifft unstreitig nicht nur den Kläger, sondern zwei weitere „Springer“. bbb. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte diese Entscheidung nur vorgeschoben hat, sie tatsächlich in ihrer VLS jedoch das bisherige Organisationsschema weiter anwendet. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass jedenfalls nach Bekanntgabe der wirtschaftlichen Entscheidung aus dem Jahr 2008 ein Einsatz von Verkehrsmeistern als „Springer“ in der VLS nur noch zu Abwendung der von dem Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung sowie im Wege der Gleichbehandlung seitens eines weiteren Kollegen erfolgt ist. Der Kläger trägt selber vor, die Umstrukturierung der VLS habe zu einem hohen Überstundenaufkommen geführt. Letzteres mag zutreffen, stellt jedoch die Umsetzung der wirtschaftlichen Entscheidung gerade nicht in Frage. ccc. Die von der Beklagten für die wirtschaftliche Entscheidung genannten Gründe lassen ebenfalls keinen Missbrauch erkennen. Sie verweist auf den gegenüber dem Einsatz von Stammpersonal erhöhten Schulungs- und Einweisungsbedarf von „Springern“ angesichts der mehrfach im Jahr erfolgenden Software-Updates. Dass diese, von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung (Seite 6) näher benannten Updates tatsächlich eingespielt worden sind, bestreitet auch der Kläger in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 17.03.2011 (Seite 4) nicht. Angesichts dieser Tatsachenlage ist die Annahme der Beklagten, der Einsatz von „Springern“ sei mit erhöhtem Schulungsaufwand verbunden, im Rahmen einer Missbrauchskontrolle nicht zu beanstanden. Zwar ist der Schulungsaufwand als solcher für Stammkräfte und „Springer“ gleich. Der Nutzwert dieser Wissensvermittlung ist für die Beklagte bei dem Einsatz von Stammkräften jedoch ungleich höher, weil diese ihr Wissen permanent zum Einsatz bringen, während der „Springer“ sein Wissen nutzbringend nur an zwei Wochen pro Quartal zur Anwendung bringen kann. Bei dieser Konstellation ist auch die Annahme der Beklagten, ein Einsatz von Stammkräften sei gegenüber dem Einsatz von „Springern“ generell geeignet, Qualitätsverluste bei der Arbeitsleistung zu vermeiden, als sachgerecht anzusehen. Zwar bestreitet der Kläger, dass es durch den Einsatz von „Springern“ konkret zu Qualitätseinbußen kommt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wird hierdurch die auf einer nachvollziehbaren Grundlage getroffene Entscheidung der Beklagten, den Einsatz von Springern generell zu beenden, nicht willkürlich. Die Überlegung, ein ständig in der VLS eingesetzter Arbeitnehmer erbringe – abstrakt betrachtet – eine qualitativ bessere Arbeitsleistung als ein Arbeitnehmer, der dort bei kontinuierlich sich verändernden technischen Bedingungen nur sporadisch zum Einsatz gelangt, ist logisch folgerichtig. bb. Demgegenüber steht der Verlust einer Vertreterzulage von rund 40,00 EUR brutto pro Monat, ein möglicher „Prestigeverlust“ im Verhältnis zu der nun wieder auszuübenden Tätigkeit als Straßenbahnfahrer sowie das Interesse des Klägers, seine durch eine Zusatzausbildung erworbenen Fähigkeiten zu erhalten. aaa. Nennenswerte wirtschaftliche Belastungen für den Kläger, die aus einem Verlust der Vertreterzulage sich konkret ergeben könnten, sind von ihm nicht dargetan worden und auch sonst aus dem sich bietenden Sachvortrag nicht ersichtlich. bbb. Gleiches gilt für einen möglichen Prestigeverlust. ccc. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass durch die Beendigung des Einsatzes in der VLS die von ihm absolvierte Zusatzausbildung möglicherweise „entwertet“ wird. Dass der Kläger hierfür – aus heutiger Sicht – nutzlose finanzielle Aufwendungen getätigt hat, ist jedoch nicht dargetan worden. Der Kläger hat vielmehr im Termin am 23.08.2011 eingeräumt, die Schulungskosten habe die Beklagte getragen. Negative Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis als Straßenbahnfahrer bzw. auf eine mögliche Beförderung sind ebenso wenig erkennbar. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten in dem Termin am 23.08.2011 ist vielmehr aufgrund des nunmehr angedachten Personalkonzepts mit einem weiteren Abbau von Personal in der VLS konkret zu rechnen (statt 22 nur noch 17 Arbeitnehmer). cc. Nach alledem gebührt dem betrieblichen Interesse der Beklagten der Vorrang. Die der Beklagten durch das Grundgesetz garantierte Unternehmensfreiheit lässt auch solche Änderungen der Betriebsorganisation als „billig“ i.S.d. § 106 GewO erscheinen, die nicht zwingend notwendig sind und bei einer anders gelagerten wirtschaftlichen Entscheidung womöglich gar nicht angefallen wären. III. Aufgrund fehlender vertraglicher Grundlage besteht für den Kläger auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch gerichtet auf eine Tätigkeit als „Springer“ in der VLS der Beklagten, sodass das Rechtsmittel des Klägers insgesamt keinen Erfolg haben konnte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer von der Beklagten vorgenommenen Versetzung des Klägers. Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 08.07.1996 (Bl. 34 f.d.A.) beschäftigt. Nach dem vorgenannten Vertrag findet auf die Rechtsbeziehungen der Parteien der BMT-G-O Anwendung. Die Einstellung des Klägers erfolgte als Straßenbahnfahrer, wobei sich die Beklagte vertraglich das Recht vorbehalten hat, dem Kläger auch andere zumutbare Arbeit zuzuweisen. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 eine Zusatzausbildung als Verkehrsmeister erfolgreich absolviert hatte, setzte die Beklagte den Kläger neben seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer zeitweise als Verkehrsmeister im Außendienst ein. Seit dem Jahr 2004 erfolgte weiterhin ein Einsatz des Klägers als Verkehrsmeister in der Verkehrsleitstelle (VLS) der Beklagten. Hierzu fertigten der Bereichsleiter Verkehr Herr G. sowie der Abteilungsleiter Fahrdienst Herr M. am 15.10.2004 die folgende Aktennotiz: Damit Herr S. seine erworbenen Kenntnisse in der Leitstelle anwenden kann, wird vereinbart, dass er quartalsweise zwei zusammenhängende Fahrdienstwochen in der VLS eingesetzt wird. Die Dienstplaner von V/VL stimmen sich diesbezüglich mit der Diensteinteiler V/B ab. G. Bereichsleiter Verkehr M. Abt.-Ltr. Fahrdienst Ob diese Aktennotiz von den dort benannten Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnet worden ist, ist zwischen den Parteien (zweitinstanzlich) streitig geworden. Unstreitig trägt diese Aktennotiz jedoch nicht die Unterschrift des Klägers. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den vorgenannten Herren keine Personalkompetenzen zustehen. Bis zum Jahr 2007 erfolgte der in der Aktennotiz festgehaltene Einsatz des Klägers in der VLS der Beklagten. Für diese Tätigkeit gewährte die Beklagte dem Kläger nach den in ihrem Betrieb geltenden Bestimmungen eine sog. Vertreterzulage in Höhe von 117,91 EUR brutto pro Quartal. Sie beendete schließlich den Einsatz des Klägers in der VLS zum Oktober 2007 und setzte den Kläger zukünftig nur noch als Straßenbahnfahrer ein. Der Kläger hat sich in der Folgezeit gerichtlich erfolgreich gegen den Entzug der Funktion eines Verkehrsmeisters in der VLS zur Wehr gesetzt. Das von ihm angerufene Arbeitsgericht Halle stellte fest, dass die Versetzungsmaßnahme rechtsunwirksam ist und verurteilte die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers in der VLS nach Maßgabe der Aktennotiz vom 15.10.2004. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Halle (Urteil vom 18.07.2008 – 9 Ca 385/08) ausgeführt, dem Kläger stehe weiterhin ein Anspruch auf Beschäftigung in der VLS zu. Die Beklagte habe dem Kläger diese Tätigkeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts entziehen können. Vielmehr habe der Kläger hierauf einen vertraglichen Anspruch erworben. Dieser sei durch die von Mitarbeitern der Beklagten gefertigte Aktennotiz begründet worden. Auf die fehlende Schriftform der Vertragsänderung sowie fehlende personalrechtliche Befugnisse der diese Notiz unterzeichnenden Mitarbeiter könne die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht berufen. Darüber hinaus sei die Versetzung auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte hierzu nicht die gemäß § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates, dessen Mitglied der Kläger ist, eingeholt habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit Urteil vom 31.03.2009 (6 Sa 370/08) hat die erkennende Kammer des LAG Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme sei wegen Verstoßes gegen § 99 BetrVG rechtsunwirksam. Dahinstehen könne, ob dem Kläger ein der Versetzung ebenfalls entgegenstehender vertraglicher Anspruch auf Beschäftigung in der VLS zustehe. Im Verlauf des vorgenannten Rechtsstreits traf der Vorstand der Beklagten am 01.09.2008 die Entscheidung, die in der VLS anfallenden Tätigkeiten nur noch mit dauerhaft dort tätigem Personal auszuüben und zukünftig keine sogenannten „Springer“ mehr einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vorstandsbeschlusses wird auf Bl. 44 d.A. verwiesen. Nach Abschluss des ersten Rechtsstreits zwischen den Parteien beantragte die Beklagte bei dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung des Klägers in der Weise, dass dieser zukünftig nur noch als Straßenbahnfahrer eingesetzt werden solle. Die von dem Betriebsrat zunächst verweigerte Zustimmung wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 12.11.2009 – 1 BV 1/09 – ersetzt. Die Beklagte setzte sodann die von ihr beabsichtigte Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 25.02.2010 (Bl. 5 d.A.) um. In dem Schreiben heißt es: Versetzung Sehr geehrter Herr S., Der Vorstand der H. AG hat am 01.09.2008 den Beschluss gefasst, in der Verkehrsleitstelle keine „Springer“ mehr als Verkehrsmeister einzusetzen. Aufgrund dieses Beschlusses wurde die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG beantragt, Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung ab. Daraufhin hat die H. AG ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Halle eingeleitet mit dem Ziel die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Versetzung einzuholen. Mit Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle AZ: 1 BV 1/09 vom 12.11.2009 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung Ihrer Person erteilt. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden. Wir möchten Ihnen auf diesem Wege mitteilen, dass wir die Versetzung dahingehend vornehmen, dass Sie nunmehr mit sofortiger Wirkung nicht mehr als „Springer“ in der Abteilung Verkehrslenkung eingesetzt werden, sondern ausschließlich als Straßenbahnfahrer. Eine Veränderung Ihres bestehenden Arbeitsvertrages ist damit nicht verbunden. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen H. AG R. P. Technischer Vorstand Neben dem Einsatz des Klägers als „Springer“ beendete die Beklagte ebenfalls den Einsatz von zwei weiteren, in dieser Funktion in der VLS tätigen, Mitarbeitern. Allerdings erfolgte im Jahr 2009 vorübergehend erneut ein Einsatz des Klägers wie auch eines weiteren, mit ihm vergleichbaren Mitarbeiters in der VLS der Beklagten zur Abwendung der von dem Kläger aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 18.07.2008 betriebenen Zwangsvollstreckung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme komme keine Rechtswirksamkeit zu. Diese sei nicht von dem Direktionsrecht der Beklagten erfasst. Ihm stehe vielmehr ein vertraglicher – und damit dem Direktionsrecht entzogener – Anspruch auf Beschäftigung in der VLS der Beklagten als Verkehrsmeister im Umfang von 2 Wochen pro Quartal zu. Dieser Anspruch sei bereits rechtskräftig im Rahmen des ersten Rechtsstreits der Parteien festgestellt worden. Das Arbeitsgericht Halle habe ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen das klagzusprechende Urteil auf einen derartigen Anspruch gestützt. Jedenfalls stehe dem Kläger auch materiell-rechtlich ein solcher Anspruch zu. Dieser folge aus der im Oktober 2004 gefertigten Aktennotiz sowie dem langjährigen Vollzug des Arbeitsverhältnisses in entsprechender Weise. Zu Recht habe das Arbeitsgericht Halle im vorgenannten Urteil die Berufung der Beklagten auf Formfehler als treuwidrig angesehen. Zumindest sei die Versetzung – so hat der Kläger weiter gemeint – unbillig i.S.d. § 106 GewO. Ein weiterer Einsatz als „Springer“ in der VLS führe zu keinerlei Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Versetzung vom 25.02.2010, wonach der Kläger mit sofortiger Wirkung nicht mehr als „Springer“ in der Abteilung Verkehrslenkung eingesetzt werden soll, sondern ausschließlich als Straßenbahnfahrer, unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen neben seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer zusätzlich je Quartal zwei Fahrdienstwochen als Verkehrsmeister (erg. Wohl: in der) Leitstelle zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein vertraglicher Anspruch auf Beschäftigung in der VLS zu. Dieser folge nicht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 18.07.2008, da die letztendlich maßgebende Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt diese Frage ausdrücklich offen gelassen habe. Auch materiell-rechtlich sei zwischen den Parteien rechtswirksam keine Vertragsänderung dahin vereinbart worden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Beschäftigung in der VLS zustehen solle. Durch die Aktennotiz vom 15.10.2004 sei schon aus formalen Gründen (Schriftformgebot des § 4 BMT-G-O) ein solcher Anspruch nicht begründet worden. Die Versetzung stelle sich auch nicht als unbillig i.S.d. § 106 GewO dar. Sie beruhe vielmehr auf der Vorstandsentscheidung vom 01.09.2008, die durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht auf wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden könne. Im Übrigen diene diese Entscheidung dazu, die Effizienz der VLS zu verbessern. Aufgrund der häufigen technischen Änderungen (Software-Updates) stelle es einen unverhältnismäßigen finanziellen und personellen Aufwand dar, nicht permanent in der Leitstelle eingesetzte Mitarbeiter hinsichtlich der technischen Änderungen jeweils zu schulen. Die Einsatzfähigkeit der Leitstelle sei auch ohne den Einsatz von „Springern“ jederzeit gewährleistet. Da die Beklagte – unstreitig – generell keine Springer mehr in der VLS einsetze, habe es auch keiner Auswahlentscheidung zwischen dem Kläger und anderen dort als „Springer“ tätigen Mitarbeitern bedurft. Der Kläger hat hierzu entgegnet, der Einsatz von „Springern“ führe keineswegs zu einer Qualitätsminderung bei den in der Leitstelle zu verrichtenden Tätigkeiten. Nach Abzug der „Springer“ seien dort in erheblichem Umfang Überstunden angefallen. Ebenso wenig ergebe sich ein erhöhter Schulungsbedarf für dort als „Springer“ eingesetzte Mitarbeiter. Diese seien in gleicher Weise wie permanent tätige Mitarbeiter jeweils auf dem technisch neuesten Stand der anzuwendenden Betriebsmittel zu halten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.09.2010 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Versetzungsmaßnahme vom 25.02.2010 komme Rechtswirksamkeit zu. Dem Kläger stehe kein vertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Verkehrsmeister in der VLS zu. Dieser ergebe sich nicht aus der Aktennotiz vom 15.10.2004. Die Aktennotiz erfülle nicht das tarifliche Schriftformgebot. Auch seien die unterzeichnenden Mitarbeiter der Beklagten nicht mit personalrechtlichen Kompetenzen ausgestattet gewesen. Hierauf könne sich die Beklagte ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen. Die damit generell von dem Direktionsrecht der Beklagten gedeckte Versetzung sei auch nicht unbillig. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem Interesse der Beklagten an einer Umsetzung des Vorstandsbeschlusses vom 01.09.2008 der Vorzug zu geben. Die von der Beklagten damit verfolgten wirtschaftlichen Ziele seien geeignet, das gegenläufige Interesse des Klägers zu überwiegen. Zwar falle für diesen die Vertreterzulage weg. Dieser finanzielle Verlust sei dem Kläger aber zuzumuten. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 101 – 110 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihm ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses (Bl. 112 d.A.) am 14.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2010 Berufung eingelegt und diese am 08.12.2010 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel unter Vertiefung seines Sachvortrages weiter. Er vertritt insbesondere die Auffassung, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom 18.07.2008 im ersten Rechtsstreit der Parteien sei rechtskräftig das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Beschäftigung in der VLS festgestellt worden. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht Halle – 9. Kammer – einen solchen Anspruch zutreffend in seinen Entscheidungsgründen bejaht. Darüber hinaus sei die Annahme des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, die Aktennotiz vom 14.10.2010 sei nicht unterzeichnet worden, unzutreffend. Er habe nunmehr über den Betriebsrat eine – im Termin am 23.08.2011 zur Akte gereichte – Kopie der Aktennotiz erhalten, die von den dort aufgeführten Mitarbeitern G. und M. unterzeichnet worden sei. Im Übrigen seien diese Mitarbeiter nach der Organisationsanweisung Nr. 39/04 (Bl. 208 – 217 d.A.) hinsichtlich des Inhalts der Aktennotiz zeichnungsbefugt gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2010 – 4 Ca 1035/10 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Versetzung vom 25.02.2010, wonach der Kläger mit sofortiger Wirkung nicht mehr als „Springer“ in der Abteilung Verkehrslenkung eingesetzt werden soll, sondern lediglich als Straßenbahnfahrer, unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen neben seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer zusätzlich je Quartal zwei Fahrdienstwochen als Verkehrsmeister in der Leitstelle zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist ergänzend darauf, dass es für die in der VLS eingesetzte Computeranlage im Jahr 2008 15, im Jahr 2009 9 und im Jahr 2010 10 Software-Updates gegeben habe. Der Kläger hat hierzu entgegnet, jene Updates seien für die Frage, ob ein Einsatz von Springern zumutbar sei, ohne Auswirkungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.