Urteil
6 Sa 74/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2010:1214.6SA74.10.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung betr. Vergütungsansprüche (Rn.34)
und deren Erlöschen aufgrund Aufrechnung des Arbeitgebers mit Schadensersatzansprüchen.(Rn.40)
Zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen am Jahresende, wenn deren Entstehung nicht auf einer Erkrankung des Arbeitnehmers beruht.(Rn.51)
(Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.11.2009 - 4 Ca 439/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2008 1.952,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.146,98 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2008 1.670,67 EUR brutto abzüglich 806,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung betr. Vergütungsansprüche (Rn.34) und deren Erlöschen aufgrund Aufrechnung des Arbeitgebers mit Schadensersatzansprüchen.(Rn.40) Zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen am Jahresende, wenn deren Entstehung nicht auf einer Erkrankung des Arbeitnehmers beruht.(Rn.51) (Rn.52) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.11.2009 - 4 Ca 439/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2008 1.952,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.146,98 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2008 1.670,67 EUR brutto abzüglich 806,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2008 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist teilweise, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung wendet, begründet. Im Übrigen ist sie mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung unbegründet. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche für Oktober und (anteilig) November 2008 mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung zu. 1. Der Anspruch auf Vergütung („Gehalt“) folgt aus § 611 BGB. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate einen Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von 1.430,00 EUR bzw. (anteilig 28/30) 1.334,67 EUR brutto. Nach dem sich bietenden Sachvortrag haben die Parteien zum Monat Juni 2008 konkludent eine neue Vergütungsabrede geschlossen, wonach dem Kläger monatlich ein „Gehalt“ in Höhe von 1.430,00 EUR brutto zustehen soll. a. Ein entsprechendes Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) folgt aus deren Abrechnungspraxis, wonach mehrfach Gehaltserhöhungen, ohne dass hierüber ausdrückliche Abreden der Parteien erfolgten, vorgenommen wurden. Aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers in der Position des Klägers konnte die Erhöhung des monatlichen „Gehalts“ zum Juni 2008 gemäß §§ 133, 157 BGB nur als Angebot verstanden werden, zukünftig die in der Abrechnung ausgewiesene Vergütung als festes Gehalt regelmäßig auszuzahlen. Ein derartiger Erklärungswert folgt aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hatte vorangehend mehrfach die Vergütung angehoben und sodann den neuen Betrag ohne Einschränkungen und nähere Aufschlüsselung als „Gehalt“ an den Kläger ausgezahlt. Ein für einen verständigen Empfänger hiervon abweichender Erklärungswert ergibt sich nicht aus der im Arbeitsvertrag getroffenen Vergütungsabrede. Hieraus lässt sich nicht ableiten, die Beklagte habe ab Juni 2008 monatlich einen „Grundbetrag“ von 1.330,00 EUR zahlen wollen, während darüber hinausgehende Zahlungen Zusatzleistungen nach Maßgabe der in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages genannten 4 Kriterien darstellen sollten. Dem steht bereits entgegen, dass nach dem eindeutigen Wortsinn der Ziffer 3 der den Leistungskriterien 1 bis 4 zugeordnete Vergütungsanteil in den 1.330,00 EUR brutto enthalten ist. Der Begriff „hiervon“ ist einem anderen sprachlichen Verständnis nicht zugänglich. Zwar geht auch bei einem eindeutigen Wortsinn ein übereinstimmender abweichender Parteiwille vor. Dass ein solcher vorgelegen hat, ist jedoch von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Zwar behauptet sie in der Berufungsbegründung, die Parteien haben den Begriff „hiervon“ übereinstimmend als „zusätzlich“ verstanden. Woraus sich ein derartiges übereinstimmendes, dem Wortsinn diametral entgegenstehendes Verständnis eines Begriffs aus der Umgangssprache ergeben soll, ist jedoch nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die von der Beklagten erstellten Vergütungsabrechnungen in keiner Weise eine Aufschlüsselung der Vergütung anhand der in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages genannten Kriterien enthalten. b. Dieses Angebot hat der Kläger stillschweigend angenommen gemäß § 151 BGB. 2. Weiter hat der Kläger aus § 670 BGB Anspruch auf die von der Beklagten abgerechneten und zwischen den Parteien nicht streitigen Spesen. 3. Diese Ansprüche sind nicht – über die unstreitig gezahlten Nettobeträge hinaus (§ 362 Abs. 1 BGB) – durch Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen gemäß § 389 BGB erloschen. a. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist gemäß § 394 BGB; §§ 850 a, 850 c und 850 e ZPO unzulässig. Gemäß § 394 BGB ist eine Aufrechnung nicht zulässig, soweit die Hauptforderung nicht der Pfändung unterliegt. Dies ist hinsichtlich der streitigen Vergütungsansprüche insgesamt der Fall. aa. Soweit der Kläger weitere Bruttovergütung für Oktober und November 2008 begehrt, folgt die Unpfändbarkeit aus § 850 e ZPO. Ein sich hieraus ergebender Nettoanteil ist nicht ermittelbar. bb. Hinsichtlich der gegen die abgerechnete Vergütungsforderung Oktober 2008 zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Rückzahlung von Fortbildungskosten (440,00 EUR) ergibt sich die Unpfändbarkeit der Hauptforderung aus § 850 a ZPO für die in der Abrechnung ausgewiesenen Spesen und für die sonstigen Nettovergütungsanteile aus § 850 c ZPO. Der Kläger ist mit 2 Unterhaltspflichten belastet. Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ist damit ein monatliches Nettoeinkommen bis zur Höhe von 1.569,99 EUR pfändungsfrei. Diese Grenze übersteigt der ausgewiesene Nettobetrag nach Abzug der unpfändbaren Spesen nicht. cc. Gleiches gilt für die abgerechneten Vergütungsansprüche aus November 2008, gegen die die Beklagte primär mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von 523,80 EUR die Aufrechnung erklärt hat. aaa. Auch wenn die Vergütungsansprüche sich nicht auf den kompletten Monat beziehen, steht dem Kläger Pfändungsschutz in vollem Umfang und nicht nur in Höhe von 28/30 des Tabellenwertes zu (BAG 24.02.2009 – 9 AZR 733/07). bbb. Die Berufung des Klägers auf den Pfändungsschutz verstößt nicht gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Zwar greift das Aufrechnungsverbot aus § 394 BGB nicht ein, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder einer diesbezüglichen Vertragsverletzung beruht (Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 394 Rz. 2). Dem Sachvortrag der Beklagten ist jedoch nicht mit der nötigen Substanz zu entnehmen, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen diese Kriterien erfüllen. Auch aus ihrem Sachvortrag in der Berufungsbegründung, der Kläger habe vorsätzlich seine Pflicht zur Anzeige von eingetretenen Schäden, insbesondere im Zusammenhang mit einem in K verursachten Verkehrsunfall verletzt, lässt sich dies nicht ableiten. Es fehlt schon an Sachvortrag, der diese Wertung untermauert. Nichts anderes gilt hinsichtlich des ergänzenden Sachvortrages der Beklagten im Termin am 14.12.2010. Eine nachvollziehbare Argumentation, der Kläger habe „gelogen“, ließ sich aus ihrem Vorbringen, der Kläger habe ihr gegenüber Angaben, die er am Unfallort gemacht habe, verschwiegen, nicht ableiten. Darüber hinaus muss sich im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung der Vorsatz auch auf den Schadenseintritt beziehen (BAG 18.04.2002 – 8 AZR 348/10). Sachvortrag dahingehend, der Kläger habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Beklagten aus den von ihm gemachten Angaben der geltend gemachte Schaden entstehen werde, ist nicht erkennbar. ccc. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die von der Beklagten weiter im Verlauf des Rechtsstreits zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Auch insoweit ist die Aufrechnung daher unzulässig. b. Schlussendlich sind die streitigen Vergütungsansprüche nicht in Höhe von 440,00 EUR netto aufgrund einer Aufrechnungsvereinbarung erloschen. Dieser käme, sofern man den Schreiben der Beklagten vom 18.09. und 11.11.2007 einen solchen Inhalt beilegen würde, wegen Umgehung des § 394 BGB gemäß § 134 BGB keine Rechtswirksamkeit zu. Eine Umgehung der vorgenannten Schutznorm liegt vor, wenn sich die Aufrechnungsvereinbarung auf zukünftige Vergütungsansprüche bezieht (Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 88 Rz. 10 m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. 4. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 BGB. Der Kläger kann jedoch erst ab dem 04.11.2008 betreffend die Oktobervergütung und ab dem 02.12.2008 für die Novembervergütung Zinsen in beantragter Höhe verlangen, weil gemäß § 614 BGB die Fälligkeit der Vergütung nach Ablauf der Vergütungsperiode, also grundsätzlich am ersten Tag des Folgemonats, eintritt. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder einem Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Verzug tritt dann erst nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ein (BAG 15.05.2001 – 1 AZR 672/00 – juris Rz. 37). Danach trat für die Vergütung aus Oktober 2008 Fälligkeit erst am Montag, dem 03.11.2008 ein. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 in Höhe von 396,00 EUR wendet. 1. Zwar ist für den Kläger ein solcher Anspruch aus § 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Dabei war der Kläger auch nicht auf einen anteiligen Urlaubsanspruch zu verweisen, weil er in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Lit. c) BUrlG). Der Anspruch ist jedoch wieder gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen. Danach erlischt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres, unter bestimmten Voraussetzungen spätestens am 31.03. des Folgejahres. Etwas anderes gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (20.01.2009 Rs. C-350/06 – „Schultz-Hoff“), nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnte. Die Arbeitszeitrichtlinie steht jedoch grundsätzlich einer nationalen Regelung, die den Urlaubsanspruch zeitlich begrenzt, nicht entgegen (EuGH aaO). Dies gilt nach Auffassung der Berufungskammer auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch, sofern dessen Entstehen nicht darauf beruht, dass der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub aufgrund Erkrankung nicht mehr in natura in Anspruch nehmen konnte. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.09.1999 – 9 AZR 705/98), die durch die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 – soweit die Nichtgewährung des Urlaubs nicht auf Krankheit beruht – nicht obsolet geworden ist (ebenso ErfK/Dörner/Gallner 11. Aufl. § 7 BUrlG Rz. 54 f.). Das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen lässt sich aus dem Sachvortrag der Parteien nicht ableiten. Damit ist der Anspruch spätestens am 31.03.2009 erloschen. 2. Dem Kläger steht auch nicht aus §§ 280, 283, 286 BGB ein Schadenersatzanspruch in entsprechender Höhe zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch vor dessen Erlöschen in verzugsbegründender Weise geltend gemacht hat (BAG 11.04.2006 – 9 AZR 523/05). Hieran fehlt es vorliegend. a. Der Anspruch ist bereits am 31.12.2008 mit Ablauf des Urlaubsjahres erloschen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Tatsachen, die eine Übertragung des Anspruchs auf die ersten drei Monate des Folgejahres begründen könnten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG), sind von dem Kläger nicht dargelegt worden. b. Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Geltendmachung in der Weise, dass die Beklagte in Verzug gesetzt worden wäre (§ 286 Abs. 1 BGB), ist von dem Kläger nicht dargetan worden. aa. Das Geltendmachungsschreiben seiner Parteivertreterin datiert aus Januar 2009. bb. Aus dem Sachvortrag des Klägers, er habe persönlich gegenüber der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch im Jahr 2008 eine Urlaubsabgeltung angesprochen, lässt sich nicht mit der nötigen Substanz ableiten, dass bereits vor dem 31.12.2008 die Beklagte sich hinsichtlich der Gewährung der Urlaubsabgeltung in Verzug befand. III. Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten überwiegend keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. C. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger war vom 13.07.2006 bis 28.11.2008 als Kraftfahrer für die Beklagte tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 12.07.2006 (Bl. 6 – 10 d.A.), in dem es u.a. heißt: 3. Entlohnung Als Entlohnung erhält der Arbeitnehmer ein Gehalt von monatlich EUR 1.330,00. (eintausendreihundertdreißig) Hiervon werden 250,00 € an folgende Kriterien gebunden. 1. Ordnungsgemäßer Palettentausch und Ausfüllen der dazu gehörenden Palettenscheine. 100,00 € 2. Vollständiges Ausfüllen aller Frachtpapiere (Frachtbrief und Schaublätter) 50,00 € 3. Fahrzeugpflege 50,00 € 4. Sorgsamer Umgang mit dem Fahrzeug, um Schäden ‚ auszuschließen. 50,00 € Bei Fehlen von vollständigen mit Ware beladenen Paletten ist diese komplett vom Arbeitnehmer zu bezahlen, da in diesen Fällen kein Versicherungsschutz besteht, da jeder Kraftfahrer verpflichtet ist, mindestens die Vollständigkeit der beladenen Paletten bei der Warenübernahme beim Kunden zu überprüfen. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger eine stetig steigende Vergütung („Gehalt“). Die Vergütungsabrechnungen für Juni bis September 2008 (Bl. 79 – 83 d.A.) wiesen ein „Gehalt“ von 1.430,00 EUR brutto aus. Demgegenüber rechnete die Beklagte, nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis selber zum 28.11.2008 gekündigt hatte, für den Monat Oktober 2008 lediglich „Gehalt“ in Höhe von 1.330,00 EUR brutto zuzüglich – unstreitiger – Spesen in Höhe von 522,00 EUR ab. Hiervon brachte die Beklagte einen „Vorschuss“ in Höhe von 440,00 EUR netto in Abzug. Ebenso verfuhr die Beklagte bei Abrechnung des (anteiligen) Monats November 2008. Für diesen Zeitraum brachte sie ein (anteiliges) Gehalt in Höhe von 1.241,33 EUR brutto zuzüglich 336,00 EUR Spesen in Ansatz, wovon 523,80 EUR netto als „Vorschuss“ abgezogen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Abrechnungen wird auf Bl. 11 und 12 d.A. verwiesen. Bis zu seinem Ausscheiden konnte der Kläger restliche Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 nicht in natura in Anspruch nehmen. Der von ihm vorgelegte Urlaubsschein (Bl. 13 d.A.) weist einen noch offenen Urlaubsanspruch von 6 Tagen auf. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Monate Oktober und anteilig November 2008 weitere Arbeitsvergütung basierend auf einem monatlichen Bruttogehalt von 1.430,00 EUR sowie die Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Nettobeträge. Darüber hinaus begehrt er Urlaubsabgeltung für 6 Urlaubstage, die er ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.430,00 EUR mit 396,00 EUR brutto beziffert. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Differenzvergütung für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 1.952,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.146,98 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2008 offenstehende Differenzvergütung in Höhe von 1.670,67 € brutto abzüglich 806,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 396,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch für die streitgegenständlichen Monate belaufe sich lediglich auf 1.330,00 EUR brutto entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Soweit an den Kläger in den Vormonaten höhere Vergütungen ausgezahlt worden seien, handele es sich hierbei um die in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten leistungsabhängigen Zuschläge. In den streitgegengegenständlichen Monaten habe der Kläger jedoch – so hat die Beklagte behauptet – die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Vergütungsanteile nicht erfüllt. Weiter habe sie zu Recht die in den vorgenannten Abrechnungen ausgewiesenen Nettobeträge einbehalten. Insoweit sei der Vergütungsanspruch des Klägers durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen. Bei den im Monat Oktober in Abzug gebrachten 440,00 EUR netto handele es sich um einen Rückforderungsanspruch für von der Beklagten aufgewendete Fortbildungskosten des Klägers betr. dessen Ausbildung zum Gefahrgutfahrer. Aufgrund seines (vorzeitigen) Ausscheidens sei der Kläger nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen vom 18.09.2007 (Bl. 28 d.A.) sowie vom 11.11.2007 (Bl. 31 d.A.) verpflichtet, die aufgewendeten Lehrgangsgebühren zu erstatten. Bei dem im Monat November 2008 vorgenommenen Abzug handele es sich um Schadenersatzansprüche der Beklagten. So habe der Kläger eine im Fahrzeug befindliche Taschenlampe nicht in einem funktionsfähigen Zustand zurückgegeben. Die Neubeschaffungskosten haben sich auf 23,80 EUR belaufen. Ein Betrag von 500,00 EUR beruhe – pauschaliert – auf Forderungen aus weiteren Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Führen des ihm überlassenen Lkw´s. So habe der Kläger vorsätzlich unwahre Angaben über den Hergang eines Verkehrsunfalls in K gemacht. Hierdurch seien der Beklagten unnötige Gerichtskosten entstanden. Weiter habe der Kläger Schäden am Fahrzeug und an der Ladung verursacht, die den geltend gemachten Betrag von 500,00 EUR deutlich übersteigen. Die Beklagte hat darüber hinaus im Verlauf des Rechtsstreits hilfsweise die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von 1.096,42 EUR sowie mit weiteren Ansprüchen in Höhe von 1.770,85 EUR erklärt. Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich ein anteiliger Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 zu. Im Übrigen sei der Anspruch verfallen, weil er nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres am 31.12.2008 geltend gemacht worden sei. Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe bereits nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und noch vor Ablauf des Jahres 2008 die Beklagte mehrfach persönlich auf die Urlaubsabgeltung angesprochen. Im Übrigen sei die Geltendmachung seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2009 (Bl. 138 d.A.) noch fristwahrend. Ungeachtet dessen unterliege der Urlaubsabgeltungsanspruch bei unionrechtskonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes nicht den für den Urlaubsanspruch geltenden Verfallfristen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2009 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 182 – 194 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihr am 02.02.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 29.03.2010 begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes und Vertiefung ihres Sachvortrages betreffend die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche weiter. Sie hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 14.12.2010 die Hilfsaufrechnung mit Schadenersatzansprüchen betreffend den Verkehrsunfall in K auf 1.668,70 EUR erweitert. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.11.2009 – 4 Ca 439/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2010 die Beklagte auf §§ 394 BGB, 850 a, 850 c ZPO hingewiesen.