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Urteil

6 Sa 121/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2010:1102.6SA121.10.0A
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Leitsätze
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (B/L) vom 31.01.2003 begründet keinen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Maßgabe der im Tarifgebiet West geltenden Sätze ("100 %"). Die Bestimmung enthält lediglich eine Absichtserklärung der TV-Parteien.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.02.2010 – 9 Ca 1164/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (B/L) vom 31.01.2003 begründet keinen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Maßgabe der im Tarifgebiet West geltenden Sätze ("100 %"). Die Bestimmung enthält lediglich eine Absichtserklärung der TV-Parteien. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.02.2010 – 9 Ca 1164/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach Vg Kr VII, Stufe 9 mit einem Bemessungssatz von 100 % der für das Tarifgebiet West geltenden Sätze ab 01.01.2008 zu. I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1 a HausTV i.V.m. § 3 VergütungsTV Nr. 7. Diese Bestimmungen lauten: HausTV § 1 a Anwendung von Tarifverträgen (1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z.Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Bisher geltende Tarifverträge, z.B. die für Arbeiter, werden von diesem Haustarifvertrag ersetzt. VergütungsTV Nr. 7 § 3 Grundvergütung, Gesamtvergütung (1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen a) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v.H., b) vom 01. Januar 2004 an 92,5 v.H. der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifvertragsgemeinschaft deutscher Länder. Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. (2) die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I. sind für die Zeit a) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 a. 1, b) vom 01. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b, c) vom 01. Mai 2004 an in der Anlage 1 c festgelegt. 1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 23.09.1992 enthaltenen Bezugnahmeklausel seit 01.01.2006 – und damit im streitgegenständlichen Zeitraum – nach Maßgabe des HausTV. Diese nimmt explizit auf die sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug. Darunter fällt auch der am 01.01.2006 in Kraft getretene HausTV, der wiederum als speziellerer Tarifvertrag den in Bezug genommenen Branchentarifverträgen vorgeht. Im Übrigen gehen die Parteien auch übereinstimmend von der Geltung des HausTV aus. 2. Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass in dem vorgenannten HausTV auf die Vergütungsregelungen des VergütungsTV Nr. 7 nicht Bezug genommen wird. Die Parteien des HausTV haben vielmehr durch eine eigenständige Vergütungsregelung in § 77 HausTV die Geltung des VergütungsTV Nr. 7 durch eine abweichende Regelung i.S.d. § 1 a HausTV ausgeschlossen. § 77 HausTV laut: Aufgrund der Überführung der bisherigen für Arbeiter geltenden tariflichen Regelungen in diesen für alle Beschäftigte geltenden Tarifvertrag und der vereinbarten Arbeitszeit wird zwecks Festlegung der Vergütung folgendes vereinbart: Die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage für alle Beschäftigten ergeben sich aus der Anlage „Tabelle Grundvergütung“, „Tabelle Ortszuschlag“ und „Tabelle Allgemeine Zulage“ (Anlagen zu diesem Tarifvertrag). Dieser Absatz gilt nur für die Beschäftigten, die nach bisheriger tariflicher Regelung als Arbeiter eingeordnet wurden bzw. bei Neueinstellung nach dieser früheren Regelung als Arbeiter eingeordnet werden dürfen. Die Eingruppierung der Arbeiter erfolgt in die Lohngruppe 1 bis 9 und in die Lohnstufen 1 bis 8 nach den bisher für Arbeiter geltenden Kriterien. Die Lohngruppe 9 ist die höchste Lohngruppe für Arbeiter. Die höchste Lebensaltersstufe für Arbeiter ist die Stufe 8. Für Arbeiter gilt für die Grundvergütung abschließend der in der Tabelle Grundvergütung (Anlage) farblich hervorgehobene Bereich. Klargestellt wird, dass nunmehr auch die bisher als Arbeiter bezeichneten Beschäftigten Ortszuschlag (einschließlich kinderbezogene Bestandteile) nach den Regelungen des BAT-O über den in diesem Tarifvertrag vereinbarten Verweis erhalten. Beschäftigte, die vor Geltung dieses Haustarifvertrages als Arbeiter eingeordnet wurden und deren Arbeitsverhältnis auch bereits vor Geltung dieses Haustarifvertrages bestand, erhalten unabhängig von den tatsächlichen Bedingungen Ortszuschlag der Stufe 2 - verheiratet. Diese Tarifnorm regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vergütung für alle Beschäftigten der Beklagten und nicht nur für die ehemalige Beschäftigtengruppe der Arbeiter. Dementsprechend ist die „Tabelle Grundvergütung“ ausgestaltet, die die für „ehemals Arbeiter“ geltenden Vergütungsgruppen und -stufen farblich abhebt und daher – wie sich im Wege des Umkehrschlusses ergibt – auch die Vergütung der ehemals Angestellten mitregelt. Dieser Regelung kann auch nicht nur deklaratorische, den Inhalt des VergütungsTV Nr. 7 wiederholende Bedeutung beigemessen werden. Ihr kommt im Hinblick auf die damit bezweckte Zusammenführung der Beschäftigtengruppen eine konstitutive Bedeutung zu. 3. Darüber hinaus stünde dem Anspruch – eine Inbezugnahme des VergütungsTV Nr. 7 unterstellt – weiter entgegen, dass der vorgenannte VergütungsTV keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Anpassung der Vergütung auf 100 % der für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze enthält. Dies ergibt eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VergütungsTV. Die Berufungskammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg in dem in einer Parallelsache ergangenen Urteil vom 28.10.2009 (11 Ca 897/09) an: „aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages in den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 30.09.1971, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 121; vom 12.09.1984, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 135; vom 29.08.2001, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174; vom 16.06.2004, AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24; vom 06.07.2006, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201 = NZA 2007, 167). bb) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze geht die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 (Bund/TdL) nicht über eine Absichtserklärung hinaus. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass es für eine 100%ige Anpassung der Vergütung noch des Abschlusses eines speziellen (Vergütungs-) Tarifvertrages bedurfte bzw. bedarf. Bei der Frage, ob ein Stufentarifvertrag bereits anspruchsbegründend eine selbst angelegte Dynamik enthält, ist auf die konkrete Ausgestaltung des Tarifvertrags abzustellen. Handelt es sich um einen „unmittelbaren“ Stufentarifvertrag, der die folgenden Stufen abschließend regelt, begründet der Tarifvertrag bereits den Anspruch auf die späteren Erhöhungen. In diesem Fall ist der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch für die späteren Stufen normativ festgelegt. Einen solch unmittelbaren Stufentarifvertrag enthält der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur in § 3 Abs. 1, soweit die Stufen für die Jahre 2003 und 2004 bereits beziffert festgelegt worden sind. Demgegenüber enthält § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur einen Zeitkorridor, ohne die Stufen tatsächlich festzulegen. Insoweit kann § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien begründen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für die Vergütungsgruppe des Klägers die Anpassung des Bemessungssatzes bis zum 31.12.2007 abgeschlossen sein sollte. Einer identischen Regelung kann nur entweder normativer oder schuldrechtlicher Charakter zukommen. Scheidet ein normativer Charakter aus wegen der fehlenden Festlegungen, bedarf die spätere Umsetzung der schuldrechtlichen Verpflichtung durch spätere Tarifverträge. Zum Abschluss weiterer Vergütungstarifverträge zur Ausfüllung der angedachten Stufen ist es jedoch nicht gekommen. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 erschöpft sich in der schuldrechtlichen Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, weitere Tarifverträge abzuschließen. Eine normative Wirkung kommt diesem Teil des Tarifvertrages nicht zu (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.06.2009, 25 Sa 582/09, Juris). Dieses Ergebnis wird noch durch folgende Überlegung gestützt: Alle Vergütungstarifverträge, seien es die Vergütungstarifverträge nach dem BAT-O bzw. BAT-West aber auch die „Folgetarifverträge“ des TVöD und des TV-L haben nicht nur Bemessungssätze in „Prozent“, sondern zugleich Anlagen, auf die und ausdrücklich verwiesen wird, die konkreten Vergütungsgruppen mit Entgeltbeträgen, vereinbart. So ist in § 3 Abs. 1 bestimmt „die Grundvergütungen … betragen für die Zeit … 91,0 % bzw. 92,5 %“ § 3 Abs. 2 und Abs. 4 bestimmt hingegen „die Grundvergütungen … sind festgelegt für die Zeit … in der Anlage 1a, Anlage 1b, Anlage 1d, Anlage 3a, Anlage 3b, Anlage 3c“. Die entsprechenden Anlagen (Tabellen) bezeichnen im Einzelnen, für welchen Zeitraum und für welche Vergütungsgruppe nebst Lebensalter welcher konkrete Betrag festgelegt ist. Aufgrund der eindeutigen Verweisung in § 3 Abs. 2 und den folgenden Absätzen des Vergütungstarifvertrages sind auch die konkreten Tabellen zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tabellen nur ein unselbständiger Annex wären. Vielmehr ist die Höhe des jeweiligen Entgeltes konkret zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Nichts anderes gilt für die Nachfolgetarifverträge im öffentlichen Dienst. § 15 TVöD (Bund/Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände = VKA) bestimmt das Tabellenentgelt für die Beschäftigten der Länder und den Bereich der VKA. Die Protokollerklärungen 1 und 2 zu § 15 Abs. 1 bestimmen die Bemessungssätze für die Beschäftigten des Bundes im Tarifgebiet Ost auf 92,5 %, der Beschäftigten im Tarifgebiet West, für die Beschäftigten im Bereich VKA gestaffelt von 94 % über 95 % auf 97 %. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD erhalten dann die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost Entgelt nach der Anlage B. Die Anlage B (Tabelle) enthält im Anschluss an den Tarifvertrag die entsprechende Entgeltgruppe mit dem Grundentgelt und den Entwicklungsstufen sowie den konkreten Beträgen. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält ähnliche/gleichlautende Regelungen. Der TV-L vom 12.10.2006 bestimmt in der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 einen Bemessungssatz Ost ab 01.01.2008 auf 100 % für die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr I bis Kr VIII. § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-L bestimmt, wie § 15 Abs. 2 TVöD, dass die Beschäftigten, für die die Regelung des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, Entgelt erhalten nach den Anlagen B1 bis B3. Die entsprechenden Anlagen weisen auch hier Entgeltgruppen mit Grundentgelt und Entwicklungsstufen sowie konkrete Beträge aus. Aktuell gilt der TV-L vom 02.10.2006 in der Fassung vom 01.03.2009. Die Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L sieht auch für die übrigen Vergütungsgruppen einen Bemessungssatz auf 100 % ab 01.01.2010 vor, § 15 Abs. 2 TV-L verweist hinsichtlich der Höhe des Tabellenentgeltes für die Beschäftigten des Tarifgebietes Ost auf die Festlegung in der Anlage B. Auch die aktuelle Anlage B enthält entsprechende Entgeltgruppen mit Grundentgelt und Entwicklungsstufen sowie konkreten Beträgen. Diese „praktische Tarifübung“ lässt keine andere Auslegung zu, als dass die Tarifvertragsparteien mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O noch keine abschließende Tarifregelung für eine 100%ige Ostangleichung vereinbart haben, sondern dies lediglich als Absichtserklärung für die Zukunft verstanden wissen wollten und deren Umsetzung noch eines zusätzlichen Vergütungstarifvertrages bedarf. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O enthält daher noch keine selbständige Anspruchsgrundlage für eine 100%ige Ost-West-Angleichung.“ II. Weiter ergibt sich der Anspruch nicht aus § 1 a HausTV; § 15 Abs. 1 TV-L i.V.m. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1, wonach sich der Bemessungssatz Ost für das Tabellenentgelt zum 01.01.2008 – u.a. für die Vg Kr VII – auf 100 % erhöht. 1. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteien des HausTV den TV-L in § 1 a nicht in Bezug genommen haben. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint lediglich, die in § 1a enthaltene Verweisung auf den BAT-O sei nicht – wie die Beklagte vorträgt - statisch mit dem Stand 2005, sondern dynamisch erfolgt. Dem Sachvortrag der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung des bereits im Verhandlungsstadium befindlichen TV-L bewusst nicht vereinbaren wollten, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine derartige Annahme lassen sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik des HausTV nicht ableiten. 2. Darüber hinaus würde, auch wenn man die Verweisung im ersten Teil des § 1a HausTV auf den TV-L beziehen würde, die Geltung des § 15 TV-L durch § 77 HausTV als speziellere Norm wieder ausgeschlossen. III. Schlussendlich lässt sich der streitgegenständliche Anspruch nicht unmittelbar auf § 77 HausTV stützen. Diese Norm enthält keine Regelung über eine Anpassung der auf 92,5 % Tarifgebiet West festgeschriebenen Entgelte. IV. Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision für die Klägerin zuzulassen. Die Beklagte betreibt in H ein Fachkrankenhaus. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Angleichung der Arbeitsvergütung an die für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze. Die Klägerin ist seit 01.09.1976, zuletzt als Leiterin einer Krankenstation für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger tätig. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe (Vg) Kr VII, Stufe 9 in Höhe von 92,5 % der für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem zwischen der Klägerin und dem damaligen Träger des Landeskrankenhauses H – dem Land Sachsen-Anhalt – am 23.09.1992 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 137 d.A.), der u.a. eine Bezugnahmeklausel auf den BAT-O sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge und die sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge enthält. Am 28.03.2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag (im Folgenden HausTV – Bl. 57 – 66 d. A.) ab, der in § 1 a den BAT-O sowie u.a. die diesen ergänzenden Tarifverträge in Bezug nimmt. Weiter haben die Tarifvertragsparteien in § 77 HausTV eine für alle Beschäftigten des Fachkrankenhauses H geltende Vergütungsregelung getroffen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 die Vergütungsdifferenz, die sich bei einer Anwendung der für das Tarifgebiet West geltenden Vergütungssätze (100 %) ergibt. Sie hat die Auffassung vertreten, dieser Anspruch folge aus § 1 a HausTV i.V.m. § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O B/L vom 31.01.2003 (im Folgenden VergütungsTV Nr. 7). Die dort enthaltene Regelung über eine Anpassung der für das Tarifgebiet Ost geltenden Vergütungssätze an jene des Tarifgebietes West zum 01.01.2008 sei nicht nur als Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien zu bewerten. Vielmehr enthalte § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VergütungsTV Nr. 7 bereits eine tarifliche Anspruchsgrundlage, die über § 1 a HausTV i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien auch für die Klägerin unmittelbar Rechtsansprüche begründe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2008 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Mai 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juli 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen. 9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat September 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen. 10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Oktober 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen. 11. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat November 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. 12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen. 13. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2009 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen. 14. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2009 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen. 15. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2009 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 100 % der für das Tarifgebiet West geltenden Sätze nicht zu. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VergütungsTV Nr. 7 enthalte eine solche Anspruchsgrundlage nicht. Die dort getroffene Vereinbarung der Tarifvertragsparteien sei lediglich als Absichtserklärung zu verstehen, die noch einer Umsetzung durch weitere Tarifverträge bedurft habe. Weiter haben die Tarifpartner des HausTV den BAT-O und die ergänzenden Tarifverträge – so hat die Beklagte behauptet – statisch mit dem Stand Juni 2005 in Bezug genommen. Auch dies stehe der geforderten Angleichung entgegen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2010 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VergütungsTV Nr. 7 keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vergütung nach Maßgabe des Tarifgebietes West enthalte. Vielmehr ergebe eine Auslegung des Tarifvertrages, dass die vorgenannte Bestimmung lediglich eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 119 – 128 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihr am 12.03.2010 zugestellte Urteil, hat die Klägerin am 12.04.2010 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.02.2010 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2008 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Mai 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juli 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen. 9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat September 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen. 10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Oktober 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen. 11. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat November 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. 12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2008 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen. 13. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2009 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen. 14. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2009 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen. 15. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2009 offen stehende Vergütung in Höhe von 206,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dem streitgegenständlichen Anspruch stehe jedenfalls § 77 HausTV entgegen. Die dort getroffene Vergütungsregelung verdränge als speziellere Tarifnorm den VergütungsTV Nr. 7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.