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Urteil

6 Sa 17/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2010:0824.6SA17.10.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Arbeitnehmerhaftung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 10.12.2009 – 1 Ca 828/09 – wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2. als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Arbeitnehmerhaftung Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 10.12.2009 – 1 Ca 828/09 – wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2. als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig, weil die Berufungsbegründung nicht hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Danach ist erforderlich, dass sich der Berufungsführer inhaltlich dezidiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Hat das Ausgangsgericht seine Entscheidung auf mehrere Grundlagen gestützt, so hat sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Begründungsansätze auseinanderzusetzen (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 520 Rz. 35, 37a). I. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Beklagten nur hinsichtlich des Klagantrages zu 1. (Arbeitsvergütung für den Monat März 2009) sowie hinsichtlich der Widerklageforderung. II. Hingegen setzt sich die Berufungsbegründung nicht dezidiert mit den Urteilsgründen betreffend die dem Kläger zugesprochene Urlaubsabgeltung (Klagantrag zu 2.) auseinander. Die Beklagte stützt ihre Berufung insoweit ausschließlich darauf, aufgrund vorsätzlichen pflichtwidrigen Handelns des Klägers sei die erklärte Hilfsaufrechnung ungeachtet der Unpfändbarkeit der Urlaubsabgeltungsansprüche zulässig. Das Arbeitsgericht hat jedoch die Unzulässigkeit der erklärten Aufrechnung nicht nur auf § 394 BGB i.V.m. § 850 c ZPO gestützt, sondern weiter ausgeführt, die Hilfsaufrechnung sei auch deshalb unzulässig, weil sie sich gegen einen Bruttobetrag richte. Mit diesem Begründungsansatz hat sich die Berufungsklägerin nicht auseinandergesetzt. Demgemäß war die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen. B. Die im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger weitere 300,00 EUR netto Arbeitsvergütung für den Monat März 2009 zuzüglich Zinsen zugesprochen. 1. Eine Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass der Kläger – wie vom Arbeitsgericht auch zugesprochen – 300,00 EUR netto und nicht den daraus resultierenden Bruttobetrag begehrt. Nach der Klagebegründung hat die Beklagte nämlich ausschließlich zuletzt noch von dem Gesamtnetto für den Monat März 2009 diesen Betrag einbehalten. 2. Der Anspruch ist gemäß § 611 BGB in vorstehender Höhe entstanden. 3. Er ist nicht in dem hier streitigen Umfang gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Die erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen ist unzulässig: § 394 BGB i.V.m. § 850 c ZPO (Vergütung) sowie § 850 a ZPO (Schmutzzulage). a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat März 2009 unterliegen nach den vorgenannten Bestimmungen nicht der Pfändung und seien deshalb auch nicht (§ 394 BGB) einer Aufrechnung zugänglich. Auf die Ausführungen Seite 5 f. der Urteilsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. b) Der Berufung des Klägers auf das Aufrechnungsverbot stehen auch nicht die Grundsätze des § 242 BGB entgegen. Hieraus wird abgeleitet, dass bei Gegenforderungen, die auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen oder vorsätzlichen Vertragspflichtverletzungen beruhen, das Aufrechnungsverbot zurücktritt (Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 394 Rz. 2). Diese Grundsätze greifen vorliegend jedoch nicht ein, weil dem Sachvortrag der Beklagten in Verbindung mit dem unstreitigen Sachvortrag nicht mit der nötigen Substanz zu entnehmen ist, dass dem Kläger hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzungen Vorsatz zur Last zu legen ist. aa) Auch wenn man unterstellt, der Kläger habe keinen Auftrag zum Transport von Mutterboden auf dem Grundstück des Herrn K gehabt, so folgt aus dem weiteren Sachvortrag der Beklagten nicht, der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz), dass beim Transport des Mutterbodens die Grenzmauer eingedrückt werde und das nicht angeordnete Verfüllen der Abrissfläche gegen die Interessen des Kunden verstoße. Im Übrigen ist im Bereich der Arbeitnehmerhaftung erforderlich, dass der Vorsatz des Arbeitnehmers sich nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden bezieht (BAG 18.04.2002 – 8 AZR 348/01). Dass der Kläger bei seinem Handeln auch den hier geltend gemachten Schaden in Form zusätzlicher Entsorgungskosten zumindest billigend in Kauf genommen hat, hat die Beklagte nicht substantiiert darzulegen vermocht. bb) Gleiches gilt für den Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung eines überlassenen Funktelefons. Unstreitig ist, dass das Gerät von dem Kläger beschädigt worden ist, dadurch unbrauchbar wurde und deshalb von ihm entsorgt wurde. Sachvortrag dahin, der Kläger habe das Gerät vorsätzlich unbrauchbar gemacht, ist nicht erkennbar. Zwar mag der Kläger anschließend das Gerät vorsätzlich weggeworfen haben. Die schadensbegründende Pflichtverletzung liegt jedoch in der vorangegangenen Beschädigung, die das Gerät letztendlich wertlos gemacht hat. 4. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. II. Die Berufung ist weiter hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet. Das Arbeitsgericht hat diese zu Recht abgewiesen. Der Beklagten steht kein anteiliger Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des Führerhauses eines Volvo Dumper A25 im Jahr 2007 in Höhe von 2.000,00 EUR zu. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz – nicht substantiiert darzulegen vermocht. Nach der vorgenannten Norm begründet die schuldhafte Verletzung von vertraglichen Pflichten einen Schadenersatzanspruch des Vertragspartners. Abweichend von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft im Bereich der Arbeitnehmerhaftung den Arbeitgeber auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat (§ 619 a BGB). Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung greifen wiederum ein, wenn der Schaden bei Ausführung von betrieblichen Tätigkeiten eintritt. Die Haftung des Arbeitnehmers ist in diesem Fall eingeschränkt. Bei leichtester Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung. Liegt mittlere Fahrlässigkeit vor, tritt eine anteilige Haftung ein, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt. Demgegenüber haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig im vollen Umfang für den Schaden (BAG – ständige Rechtsprechung – 05.02.2004 – 8 AZR 91/03). Vorliegend fehlt es jedenfalls an Sachvortrag, aus dem eine zumindest mittlere Fahrlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Beschädigung des Führerhauses des Volvo Dumper A25 abgeleitet werden könnte. Der Kläger hat sich dahin eingelassen, sein Arbeitskollege sei so in den Schwenkbereich des von ihm geführten Baggers eingefahren, dass er den Lkw nicht rechtzeitig habe sehen können. Dazu hat die Beklagte entgegnet, die Annährung des Dumpers sei in der Weise erfolgt, dass der Kläger diesen hätte sehen müssen. Hieraus lässt sich ein zumindest der mittleren Fahrlässigkeit zuzuordnendes Fehlverhalten des Klägers nicht ableiten. Der Ablauf des Schadensereignisses wird – wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat – lediglich kursorisch geschildert. Eine Bewertung der Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), also dahingehend, ob und in welchem Umfang der Kläger die Sorgfaltspflichten eines Baggerführers im konkreten Fall außer Acht gelassen hat, ist auf dieser Tatsachenbasis nicht möglich. Vorliegend bedurfte es auch keines besonderen gerichtlichen Hinweises auf diesen Substantiierungsmangel, da das Arbeitsgericht bereits mit dieser Begründung die Widerklage abgewiesen hat. Für die Beklagte bestand daher Veranlassung, in der Berufungsbegründung den von dem Arbeitsgericht zu Recht als unsubstantiiert gewerteten Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen. III. Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten insgesamt keinen Erfolg haben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis sowie im Wege der Widerklage über Schadenersatzansprüche, die die Beklagte geltend macht. Der Kläger war vom 07.01.1993 bis zum 31.07.2009 bei der Beklagten als Baggerführer beschäftigt. Er ist verheiratet. Die Beklagte behielt von der den Monat März 2009 abgerechneten (Abrechnung Bl. 3 d.A.) Nettovergütung des Klägers in Höhe von 987,30 EUR u.a. 300,00 EUR netto ein. Nach erfolgloser außergerichtlicher Mahnung (Schreiben vom 04.06.2009 mit Fristsetzung zum 15.06.2009 – Bl. 4 d.A.) macht der Kläger diese Ansprüche nunmehr klageweise geltend. Weiter begehrt er aus dem beendeten Arbeitsverhältnis Urlaubsabgeltung für 5,5 nicht genommene Urlaubstage in Höhe von rechnerisch unstreitigen 314,60 EUR brutto. Basis seiner Berechnung sind die in den Abrechnungen für den Monat Mai 2009 (Bl. 46 d.A.) und Juli 2009 (Bl. 28 d.A.) ausgewiesenen noch offenen Urlaubstage. Die Beklagte hat hinsichtlich der restlichen Vergütung für den Monat März 2009 hauptsächlich und hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung hilfsweise die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt und darüber hinaus im Wege der Widerklage weitere Schadenersatzansprüche in Höhe von 2.000,00 EUR brutto geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus 300,00 EUR netto ergebenden Bruttobetrag nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 314,60 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 2.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat hierzu beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe bei Arbeiten auf dem Grundstück des Herrn K ohne hierzu beauftragt zu sein, Mutterboden in eine Baugrube verfüllt. Dabei habe er eine Begrenzungsmauer zum Einsturz gebracht. Hierdurch seien zusätzliche Entsorgungskosten in Höhe von 321,80 EUR entstanden. Weiter habe der Kläger das ihm überlassene Diensthandy, nachdem dieses einen Defekt aufgewiesen habe, weggeworfen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 199,99 EUR entstanden. Mit den vorstehenden Ansprüchen hat die Beklagte die Aufrechnung gegenüber den Vergütungsansprüchen des Klägers für den Monat März 2009 sowie hilfsweise, soweit diese die Vergütungsansprüche des Monats März übersteigen, gegen die von dem Kläger begehrte Urlaubsabgeltung erklärt. Im Übrigen hat die Beklagte behauptet, der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2009 sei in natura erfüllt worden. Weiter hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Jahr 2007 aus Unachtsamkeit beim Schwenken mit der Baggerschaufel das Führerhaus eines Lkw Volvo Dumper A25 beschädigt. Der Kläger habe nicht bemerkt, dass ein Arbeitskollege mit diesem Fahrzeug in den Schwenkbereich des Baggers eingefahren sei. Hierdurch seien Reparaturkosten in Höhe von netto 6.735,25 EUR angefallen, die nunmehr anteilig mit der Widerklage geltend gemacht werden. Der Kläger sei für den Schaden ersatzpflichtig, da er den heranfahrenden Volvo Dumper hätte sehen müssen. Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe auf der Baustelle des Herrn K weder Mutterboden transportiert noch habe er eine Begrenzungsmauer zum Einsturz gebracht. Das überlassene Mobiltelefon sei von ihm aus Unachtsamkeit beschädigt worden. Da es dadurch unbrauchbar geworden sei, habe er es entsorgt. An der Beschädigung des Führerhauses des Volvo Dumper A25 treffe ihn kein Verschulden. Sein Arbeitskollege sei derart in den Schwenkbereich des von ihm geführten Baggers eingefahren, dass er den Lkw nicht habe bemerken können. Im Übrigen bestreite er die Höhe des geltend gemachten Schadens. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.12.2009 der Klage vollumfänglich stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche im vollen Umfang zu. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei unzulässig, da die vorgenannten Ansprüche nicht pfändbar seien. Darüber hinaus sei die gegenüber den Urlaubsabgeltungsansprüchen erklärte Hilfsaufrechnung auch deshalb unzulässig, weil sie sich gegen einen Bruttobetrag richte. Im Übrigen sei der Urlaubsanspruch im vollen Umfang entstanden. Eine Erfüllung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Urlaubsanspruchs in natura habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht. Aus diesen Gründen sei auch die Widerklage abzuweisen. Dem Sachvortrag der Beklagten sei nicht mit der hinreichenden Substanz zu entnehmen, dass der Kläger das Führerhaus des Volvo Dumper A25 schuldhaft beschädigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 73 – 81 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihr am 21.01.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte bereits am 14.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 22.03.2010 begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Klageziele im vollen Umfang weiter. Sie behauptet ergänzend, die von ihr zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzansprüche beruhen auf vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Klägers. Aus diesem Grund sei sie – so meint die Beklagte – nicht gehindert, die Aufrechnung auch gegenüber unpfändbaren Ansprüchen zu erklären. Die Beschädigung des Fahrerhauses des Volvo A25 Dumper beruhe ebenfalls auf schuldhaftem Verhalten des Klägers. Dieser habe aus Unachtsamkeit nicht bemerkt, dass ein Arbeitskollege in den Schwenkbereich des Baggers einfahre. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 10.11.2009 – 1 Ca 828/09 – abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. den Kläger zu verurteilen an die Beklagte 2.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.