Urteil
5 Sa 358/18
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Krankengeld gleichgestellt sind nach § 22 Abs 2 S 1 TVöD die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung. Dazu zählt das Übergangsgeld nach § 20 SGB 6, das bei stationären medizinischen oder sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen als ergänzende Leistung gezahlt wird.(Rn.31)
2. In § 22 Abs 2 TVöD ist das beim Krankengeldzuschuss nach § 47 Abs 1 S 2 SGB 5 und § 47 Abs 1 S 3 SGB 5 zu leistende Krankengeld gemeint. Bei diesem handelt es sich nicht um das durch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, sondern um das Bruttokrankengeld.(Rn.32)
3. Die tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers sind sowohl beim Krankengeld als auch beim Übergangsgeld nicht die tatsächlich ausbezahlten Leistungen. Vielmehr ist hierunter das festgesetzte Bruttokrankengeld, bzw. die entsprechende Bruttoleistung beim Übergangsgeld vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, zu verstehen.(Rn.34)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 215/20)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.03.2018 (Az.: 7 Ca 1054/17) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 891,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Klägerin 50 von 100 und die Beklagte 50 von 100.
Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Krankengeld gleichgestellt sind nach § 22 Abs 2 S 1 TVöD die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung. Dazu zählt das Übergangsgeld nach § 20 SGB 6, das bei stationären medizinischen oder sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen als ergänzende Leistung gezahlt wird.(Rn.31) 2. In § 22 Abs 2 TVöD ist das beim Krankengeldzuschuss nach § 47 Abs 1 S 2 SGB 5 und § 47 Abs 1 S 3 SGB 5 zu leistende Krankengeld gemeint. Bei diesem handelt es sich nicht um das durch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, sondern um das Bruttokrankengeld.(Rn.32) 3. Die tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers sind sowohl beim Krankengeld als auch beim Übergangsgeld nicht die tatsächlich ausbezahlten Leistungen. Vielmehr ist hierunter das festgesetzte Bruttokrankengeld, bzw. die entsprechende Bruttoleistung beim Übergangsgeld vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, zu verstehen.(Rn.34) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 215/20) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.03.2018 (Az.: 7 Ca 1054/17) teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 891,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Klägerin 50 von 100 und die Beklagte 50 von 100. Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. I. Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 in Höhe von 891,33 Euro brutto aus § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD. 1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD erhalten die Beschäftigten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes im Krankheitsfall für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Das kalendertägliche Nettoentgelt beträgt gemäß § 22 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 21 TVöD 83,29 Euro. Dies wird von den Parteien jedenfalls in der Berufung unstreitig gestellt. 2. Dem Krankengeld gleichgestellt sind nach § 22 Abs. 2 Satz 1 die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung. Dazu zählt das Übergangsgeld nach § 20 SGB VI, das bei stationären medizinischen oder sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen als ergänzende Leistung gezahlt wird (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, 64. Lieferung, Stand Juli 2013, § 22, Rn. 273). 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist in § 22 Abs. 2 TVöD das beim Krankengeldzuschuss nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB V zu leistende Krankengeld gemeint. Bei diesem handelt es sich nicht um das durch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, sondern um das Bruttokrankengeld (BAG 10.12.1986 - 5 AZR 517/85; BAG 19.10.2011 - 5 AZR 138/10, juris, Rn. 23). 4. Im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichtes und zur Ansicht der Beklagten kann der in den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung vom 12.03.2015 und vom 08.04.2015 genannte Betrag in Höhe von 88,66 Euro nicht als der Betrag der tatsächlichen Barleistung i. S. v. § 22 Abs. 1 TVöD herangezogen werden. Bei dem Betrag von 88,66 Euro handelt es sich um ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt zuzüglich Hinzurechnungsbetrag aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) und nicht um ein Bruttoarbeitsentgelt. Dies ergibt sich unzweideutig aus den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung. 5. Die tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers sind sowohl beim Krankengeld als auch beim Übergangsgeld nicht die tatsächlich ausbezahlten Leistungen. Vielmehr ist hierunter das festgesetzte Bruttokrankengeld, bzw. die entsprechende Bruttoleistung beim Übergangsgeld vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, zu verstehen (vgl. auch Bredemeier/Neffke-Zimmermann TVöD/TV-L 4. Auflage § 22 TVöD Rn. 41; 5. Auflage - Pielok, § 22 TVöD Rn. 41). Maßgeblich für die Berechnung der tatsächlichen Barleistung sind daher die von der Deutschen Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2015 angegebenen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 in der Gesamthöhe von 1.575,34 Euro. Das maßgebliche Bruttoübergangsgeld ist dann die entsprechende Bruttoleistung vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Da das Übergangsgeld eine dem Krankengeld entsprechende Leistung ist, kann sich bei § 22 Abs. 2 TVöD keine unterschiedliche Berechnung des Bruttoübergangsgeldes mit dem Bruttokrankengeld ergeben. Dabei spielt es keine Rolle, dass beim Übergangsgeld gemäß §§ 251 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, 347 Nr. 5 1. Alt. SGB III, 59 Abs. 1 SGB XI die Beiträge, also auch die Arbeitnehmeranteile, vom Leistungsträger zu tragen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Erhöhung des Zuschusses zum Übergangsgeld im Vergleich zum Zuschuss zum Krankengeld beabsichtigt haben. Vielmehr hat die Berechnung des Zuschusses zum Übergangsgeld gleichlaufend mit der Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld zu erfolgen. 6. Als tatsächliche Barleistung zählen allerdings nicht die entsprechenden Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beruhen auf sozialversicherungsrechtlicher Beitragsregelung, so dass dadurch die Bruttovergütung nicht zusätzlich erhöht wird (Sponer/Steinherr; TVöD, § 22 TVöD Rn. 267). Die Tarifvertragsparteien haben im Abschnitt III des TVöD bzw. des TV-L die Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen geregelt. Im Arbeitsentgeltbegriff ist das Bruttoentgelt das Entgelt vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. 7. Die Zahlung des Zuschusses zum Übergangsgeld ist genauso wie die Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld sozialversicherungspflichtig und unterliegt gegebenenfalls der Lohnsteuer. Aus diesem Grunde ist der ausgeurteilte Betrag als Bruttobetrag zu verstehen. 8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 287 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.09.2015 der Beklagten eine Frist zur Zahlung des Zuschusses bis zum 14.10.2015 gesetzt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. IV. Die Revision war sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte zuzulassen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Berechnung eines Zuschusses des Arbeitgebers zum Übergangsgeld liegt nach Kenntnisstand des Gerichtes keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Die Rechtsfrage ist klärungsfähig und auch klärungsbedürftig. Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1991 ununterbrochen bei der Beklagten tätig. Die Klägerin begann ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Lohnbuchhaltung. Seit dem 01.07.2007 ist die Klägerin Sachgebietsleiterin Personenstandswesen mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war vom 12.01.2015 bis zum 17.05.2015 arbeitsunfähig erkrankt. In dem Zeitraum vom 12.01.2015 bis 22.02.2015 erhielt die Klägerin Lohnfortzahlung gemäß den tariflichen Vorschriften. Ab dem 23.02.2015 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Dieses betrug kalendertäglich 79,79 Euro abzüglich Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9,60 Euro, welche die Krankenkasse einbehielt und direkt an die entsprechenden Versicherungszweige weiterleitete. Die Klägerin bekam daher ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 70,17 Euro ausgezahlt. In dem Zeitraum vom 23.02.2015 bis 28.02.2015 zahlte die Beklagte einen Krankengeldzuschuss von kalendertäglich 9,45 Euro und in dem Zeitraum 01.03.2015 bis 04.03.2015 einen kalendertäglichen Krankengeldzuschuss in Höhe von 5,12 Euro Vom 05.03.2015 bis 01.04.2015 befand sich die Klägerin zur einer ganztägigen ambulanten Behandlung in einer Rehabilitationsklinik und hieran anschließend bis zum 17.05.2015 in einer stufenweisen Wiedereingliederung. Für diesen Zeitraum erhielt die Klägerin Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung von kalendertäglich 60,29 Euro ausgezahlt (hinsichtlich des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung zur Zahlung des Übergangsgeldes vom 12.03.2015 nebst Anlagen wird auf Blatt 9 bis 10 der Akte Bezug genommen). Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an die Klägerin vom 25.06.2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung die von ihr abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 wie folgt mit: BA-Beitrag 227,03 Euro KV-Beitrag 1.170,92 Euro PV-Beitrag 177,39 Euro (Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 25.06.2015 wird auf Blatt 19 der Akte verwiesen). Die Klägerin hat sich mit mehreren Schreiben an die Beklagte gewandt und hat zunächst außergerichtlich die Zahlung eines Krankengeldzuschusses für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 verlangt. Nachdem die Beklagte die Zahlung eines Krankengeldzuschusses für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 verweigerte, hat die Klägerin mit am 26.04.2017 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage einen Zuschuss zum Übergangsgeld in der Gesamthöhe von 1.679,00 Euro gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Zuschuss zum Übergangsgeld ergebe sich aus der Differenz des kalendertäglichen Nettoentgeltes in Höhe von 83,29 Euro und dem Übergangsgeld als tatsächliche Barleistung in Höhe von 60,69 Euro. Anders als beim Krankengeld ergebe sich bei dem Übergangsgeld keine Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Barleistung und dem Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag entspreche anders als beim Krankengeld vollumfänglich dem festgesetzten Übergangsgeld. Zu beachten sei, dass im Rahmen des Übergangsgeldes, anders als beim Krankengeld, keine Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zu zahlen seien. Diese werden vielmehr vollumfänglich vom Sozialträger gezahlt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Zuschuss zum Übergangsgeld für den Zeitraum 05.03.2015 bis 17.05.2015 in Höhe von 1.679,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die der Krankengeldzuschussberechnung zugrundeliegende tatsächliche Barleistung des Sozialversicherungsträgers sei nicht die tatsächlich ausbezahlte Leistung, sondern das kalendertägliche Nettoentgelt in Höhe von 88,66 Euro. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Berechnungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss das im Bescheid der Rentenversicherung vom 12.03.2015 ausgewiesene Entgelt in Höhe von kalendertäglich 88,66 Euro gewesen sei. Dieses Entgelt sei das Bruttoübergangsgeld. Mit Urteil vom 28.03.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, an sich ergebe sich der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld aus § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Der Höhe nach ergebe sich aber zugunsten der Klägerin kein Anspruch auf einen Zuschuss zum Übergangsgeld. Denn bei der Berechnung sei eine tatsächliche Barleistung des Trägers der Sozialleistung, also der Deutschen Rentenversicherung, in Höhe von 88,66 Euro gemäß der Anlage zum Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12.03.2015 zugrunde zu legen. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sog. Bruttokrankengeld. Gegen das der Klägerin am 18.05.2018 zugestellte Urteil wendet sich ihre bei dem Landesarbeitsgericht am 18.06.2018 eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.08.2018 - am 20.08.2018 begründete Berufung. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, der Auszahlungsbetrag in Höhe von 60,29 Euro stelle die "tatsächliche Barleistung" dar. Da beim Übergangsgeld gemäß §§ 251 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI, 347 Nr. 5 1. Alt. SGB III, § 59 Abs. 1 SGB XI keine Arbeitnehmeranteile zu zahlen und die Beiträge nur vom Leistungsträger zu tragen sind, könnten diese auch nicht vom Übergangsgeld abgezogen werden. Damit ergebe sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoentgelt in Höhe von 83,29 Euro (täglich) und den tatsächlichen Barleistungen in Höhe von 60,29 Euro (täglich) in Höhe von 23,00 Euro. Die Klägerin beantragt, an die Klägerin einen Zuschuss zum Übergangsgeld für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 in Höhe von 1.679,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. März 2018 - Az.: 7 Ca 1054/17 - vollumfänglich und kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht habe insbesondere den Begriff der tatsächlichen Barleistung zutreffend bewertet. Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.