Beschluss
5 TaBVGa 1/11
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0629.5TABVGA1.11.0A
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Leitsätze
Nichtigkeit der Wahl eines Wahlvorstands,(Rn.35)
wenn im Vorfeld erkennbar ist, dass ein wesentlicher Teil der Wahlberechtigten betriebsbedingt verhindert sind, an der Wahl teilzunehmen.(Rn.37)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.04.2011 - 4 BVGa 3/11 - wird dieser Beschluss abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die am 30.03.2011 erfolgte Wahl eines Wahlvorstandes für die Firma f nichtig ist.
Dem Beteiligten zu 2 und Antragsgegner wird aufgegeben, die für den 04.07.2011 geplante Betriebsratswahl abzubrechen.
Der Antrag zu 4) der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nichtigkeit der Wahl eines Wahlvorstands,(Rn.35) wenn im Vorfeld erkennbar ist, dass ein wesentlicher Teil der Wahlberechtigten betriebsbedingt verhindert sind, an der Wahl teilzunehmen.(Rn.37) Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.04.2011 - 4 BVGa 3/11 - wird dieser Beschluss abgeändert. Es wird festgestellt, dass die am 30.03.2011 erfolgte Wahl eines Wahlvorstandes für die Firma f nichtig ist. Dem Beteiligten zu 2 und Antragsgegner wird aufgegeben, die für den 04.07.2011 geplante Betriebsratswahl abzubrechen. Der Antrag zu 4) der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Wirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 2 als Wahlvorstand im Betrieb der Antragstellerin. Die Antragstellern (im folgenden: Arbeitgeberin), ein glasproduzierendes Unternehmen, beschäftigt 281 Mitarbeiter, davon 202 im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb. Am 9. 3. 2011 übermittelte der Gewerkschaftssekretär L der IG BCE der Arbeitgeberin eine „Benachrichtigung über die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes“. Nachdem ab dem 19. 3. 2011 an Durchgangstüren Einladungsschreiben der Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für den 30. 3. 2011, 14.00 Uhr, in der SLV-Halle hingen, erfolgte am Abend des 25. 3. 2011 durch die Arbeitgeberin die Einladung zur Betriebsversammlung in den im Betrieb vorhandenen 5 Schaukästen. Nachdem am 30. 3. 2011 gegen 13.00 Uhr der Gewerkschaftssekretär L der Gewerkschaft BCE bei der Arbeitgeberin erschien, erläuterte diese ihm ihre Gründe, wonach eine Abhaltung der Versammlung in der SLV-Halle unmöglich wäre und bot an, als Räumlichkeit den sogenannten „Weißen Salon“ zu nutzen, welcher sich im Verwaltungsgebäude der Antragstellerin befindet. Der Gewerkschaftssekretär entschied sich, die Versammlung im „Weißen Salon“ abzuhalten und organisierte, dass ein Mitarbeiter die in der SLV-Halle eintreffenden Mitarbeiter zur Betriebsversammlung in den „Weißen Salon“ schickte und auch im Eingangsbereich zum Werk die Mitarbeiter über den neuen Versammlungsort informiert werden konnte. Die Betriebsversammlung wurde vom Gewerkschaftssekretär gegen 14.30 Uhr eröffnet. An der Wahl des Wahlvorstandes beteiligten sich 85 Mitarbeiter. Mit dem am 12. 4. 2011 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten und gegen den Beteiligten zu 2 (im folgenden: Wahlvorstand) gerichteten Antrag begehrt die Arbeitgeberin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abbruch der vom Wahlvorstand eingeleiteten Betriebsratswahl. Sie hat gemeint, die Wahl des Wahlvorstandes sei nichtig. Die Arbeitgeberin hat gemeint, nicht alle Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, an der Wahl mitzuwirken. Zwischen dem Entschluss des Gewerkschaftssekretärs, die Wahl im „Weißen Salon“ am 30. 3. 2011 abzuhalten und dem Beginn der Veranstaltung lägen maximal 30 Minuten. Eine Einladung zu diesem Versammlungsort, geschweige denn eine Bekanntmachung mit einer Vorlaufzeit von 3 bis 7 Tagen an alle Arbeitnehmer sei nicht erfolgt. Vier Mitarbeiter hätten der Arbeitgeberin versichert, dass sie an der Wahl teilgenommen hätten bei Kenntnis der Wahl im „Weißen Salon“. Auch seien die Mitarbeiter, welche zum Zeitpunkt der durchgeführten Wahl am 30. 3. 2011 aus dem Umstand des Schichtbetriebes oder auf Grund von Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit nicht teilnehmen konnten, von der einladenden Gewerkschaft von Anfang an unberücksichtigt geblieben. Auch hätten insgesamt acht leitende Angestellte aktiv an der Wahl teilgenommen. Die Geschlechterquote sei bei der Bildung des Wahlvorstandes gänzlich außer Betracht gelassen worden. Der Stellvertreter des Wahlvorstandsvorsitzenden sei am 30. 3. 2011 erst gewählt worden, nachdem nahezu die Hälfte der anfangs 85 Anwesenden den „Weißen Salon“ bereits verlassen hätten. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die am 30.03.2011 erfolgte Wahl eines Wahlvorstandes nichtig ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass die am 30.03.2011 erfolgte Wahl eines Wahlvorstandes anfechtbar und damit unwirksam ist; 3. dem Wahlvorstand zu untersagen, die eingeleitete Betriebsratswahl fortzuführen; 4. den Wahlvorstand zu verpflichten, im Betrieb der Antragstellerin bekanntzumachen, dass die von diesem eingeleitete Betriebsratswahl abgebrochen wurde. Der Wahlvorstand hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 28. 4. 2011 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen mit der - kurz zusammengefassten - Begründung, es könne bereits nach dem Sachvortrag der Arbeitgeberin nicht von der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Wahl des Wahlvorstandes ausgegangen werden. Nachdem bereits ab dem 19. 3. und dann ab 25. 3. 2011 auch in den entsprechenden Schaukästen die Einladung zur Betriebsversammlung am 30. 3. 2011 bekannt gemacht worden sei, sei damit die Ladungsfrist bei einer einzuhaltenden Mindestfrist von drei Tagen eingehalten. Unschädlich sei, dass die Einladung zunächst als Versammlungsort die „SLV-Halle“ beinhaltete. Der Wahlvorstand habe hierzu glaubhaft vorgetragen, dass man, nachdem man sich für einen anderen von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Versammlungsort entschieden habe, organisatorische Maßnahmen ergriffen habe, um die an der Betriebsversammlung teilnehmen wollenden Mitarbeiter über den neuen Versammlungsort rechtzeitig zu informieren. Soweit die Arbeitgeberin vorgetragen habe, dass bei einer ordnungsgemäßen Einladung in den „Weißen Salon“ vier weitere Mitarbeiter aktiv an der Wahl teilgenommen hätten, sei nicht anzunehmen, dass durch das Fernbleiben allein dieser Arbeitnehmer das Wahlergebnis hätte beeinflusst werden können. Ein Verfügungsanspruch folge auch nicht daraus, dass bei der streitgegenständlichen Wahl leitende Angestellte der Arbeitgeberin hätten kandidieren und wählen können. Im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens sei grundsätzlich nicht zu klären, ob bestimmte Arbeitnehmer zu Recht oder Unrecht als leitende Angestellte angesehen würden. Beim Leiter Solarglas handele es sich - im Gegensatz zur Personalleiterin der Antragstellerin - nicht offensichtlich um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Selbst wenn man annähme, bei der Nichtberücksichtigung einer Geschlechterquote und der Wahl des Stellvertreters des Wahlvorstandes erst, nachdem die Hälfte der Anwesenden den Versammlungssaal verlassen hatte, könne es sich um Anfechtungsgründe handeln, ergebe sich daraus nicht die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Wahl für die Annahme eines Verfügungsanspruchs. Gegen diesen ihr am 5. 5. 2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 1.6. 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 14. 6. 2011 begründet. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. festzustellen, dass die am 30.03.2011 erfolgte Wahl eines Wahlvorstandes nichtig ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass die am 30.03.2011 erfolgte Wahl eines Wahlvorstandes anfechtbar und damit unwirksam ist; 3. dem Wahlvorstand zu untersagen, die eingeleitete Betriebsratswahl fortzuführen; 4. den Wahlvorstand zu verpflichten, im Betrieb der Antragstellerin bekanntzumachen, dass die von diesem eingeleitete Betriebsratswahl abgebrochen wurde. Der Wahlvorstand hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Weitergehend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die von den Beteiligten zunächst problematisierten Fragen, ob die einladende Gewerkschaft „im Betrieb vertreten“ ist oder nicht, und ob die beauftragte Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin, Rechtsanwältin A, postulationsfähig ist, bedürfen hier keiner Entscheidung, da die entsprechenden Rügen in der mündlichen Erörterung am 29. 6. 2011 nicht mehr aufrecht erhalten wurden. 2. Vorliegend ist festzustellen, dass die Wahl des Wahlvorstandes nichtig ist. Die für den 4. 7. 2011 vorgesehene Betriebsratswahl ist abzubrechen. a) Auch bei der Wahl des Wahlvorstandes sind die Grundvoraussetzungen einer demokratischen Wahl zu erfüllen. Dazu sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer rechtzeitig vom Termin und Gegenstand der Betriebsversammlung zu unterrichten. Insoweit muss gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an der Wahl teilzunehmen. b) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist vorliegend die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Wahl des Wahlvorstandes festzustellen. Dies folgt bereits daraus, dass - wie die Erörterungen im Termin vom 29. 6. 2011 ergeben haben - infolge der vollschichtigen Produktion im Betrieb der Arbeitgeberin von vornherein sicher davon auszugehen war, dass zumindest 30, möglicherweise bis zu 50 Arbeitnehmer nicht an der Wahlversammlung würden teilnehmen können. Die Arbeitgeberin hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine komplette Einstellung der Produktion für die Dauer der Wahlversammlung nicht in Betracht gekommen wäre. Dem hätte die einladende Gewerkschaft Rechnung tragen müssen, etwa, indem sie die Wahlversammlung so gestaltet hätte, dass, wenngleich mit einigem organisatorischen Aufwand, alle teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer hätten an der Wahl des Wahlvorstandes - nicht nur passiv, sondern ggf. auch aktiv - teilnehmen können, möglicherweise also durch eine geteilte Wahlversammlung an 2 Tagen oder durch eine schichtwechselübergreifende Wahlversammlung. c) Vorliegend hat die einladende Gewerkschaft allerdings bewusst in Kauf genommen, dass die zur Zeit der Abhaltung der Wahlversammlung in der Produktion gebundenen Arbeitnehmer an der Wahl des Wahlvorstandes nicht teilnehmen konnten. Der Wahlvorstand hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass sich die einladende Gewerkschaft mit diesem Problem überhaupt befasst und sich um eine Lösung bemüht hat 2. Deshalb kann es dahin stehen, ob die Problematik der zunächst auf die sog. „SVL- Halle“ bezogenen Einladung und den kurzfristigen Wechsel des Versammlungsortes ebenfalls zur Nichtigkeit oder jedenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl des Wahlvorstandes hätte führen können, ebenso der Umstand, dass die Arbeitgeberin am 29. 3. 2011 durch Aushänge und durch E-Mails darauf hingewiesen hatte, dass die mitgeteilte „SVL-Halle“ als Versammlungsort nicht geeignet sei, was geeignet war, bei den Arbeitnehmern den Schluss zu erzeugen, jedenfalls am 30. 3. 2011 finde die Wahlversammlung nicht statt. Einen alternativen Versammlungsort hat die Arbeitgeberin bei dieser Gelegenheit unstreitig nicht mitgeteilt. 3. Dahin gestellt bleiben kann auch, ob die von der einladenden Gewerkschaft veranlassten Maßnahmen, die sich aufgrund der Einladung an der „SVL-Halle“ einfindenden teilnahmewilligen Mitarbeiter auf den neuen Versammlungsort hinzuweisen, den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Einladung zur Wahlversammlung genügt hatten, ebenso die Frage, ob an der Wahl des Wahlvorstandes leitende Angestellte der Arbeitgeberin teilgenommen haben. 4. Der Antrag zu 4. der Arbeitgeberin ist unzulässig. Er ist zu unbestimmt. Aus einem entsprechenden Tenor hätte der Wahlvorstand nicht erkennen können, welche konkreten Maßnahmen er hiernach hätte durchführen müssen, um der entsprechenden Verpflichtung nachzukommen. Im Übrigen ist es selbstverständlich, dass infolge des vorliegenden Beschlusses die Mitarbeiter darüber zu unterrichten sind, dass jedenfalls am 4. 7. 2011 eine Betriebsratswahl nicht stattfindet.