Urteil
5 Sa 485/09
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2010:1110.5SA485.09.0A
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Leitsätze
Unzulässigkeit der Berufung wegen mangelnder Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils.(Rn.80)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.11.2009 - 11 Ca 6/09 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit der Berufung wegen mangelnder Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils.(Rn.80) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.11.2009 - 11 Ca 6/09 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat sich nicht in der gebotenen Weise mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. I. Die Berufung war gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG innerhalb der verlängerten Begründungsfrist spätestens bis zum 1. 3.2010 zu begründen. Die fristgerecht eingegangene Begründungsschrift erfüllt nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Begründung. 1. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anzuwenden (BAG 25. 3. 2004 - 2 AZR 399/03 AP BMT-G II § 54 Nr. 5 zu B I1 d. Gr.; BAG 14. 10. 2004 - 6 AZR 564/03 - zu III. 1. d. Gr.). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 8. 10. 2008 - 5 AZR 526/07 - AP Nr. 1 zu § 520 ZPO = NZA 2008, 1429; BAG 15. 8. 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 zu 2 d. Gr.; BAG 10. 2. 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 = NJW 2005, 1884 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). 2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 8. 10. 2008 - 5 AZR 526/07 - a.a.O.; BAG 6. 3. 2003 - 2 AZR 596/02 - AP Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979 = NZA 2003, 814 = NJW 2003, 2773; BAG 16. 6. 2004 - 5 AZR 529/03 - AP Nr. 2 zu § 551 ZPO 2002, zu II. 2. b d. Gr.). Die Berufungsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. 3. Das Urteil 1. Instanz beruht tragend auf der Würdigung der Aussagen der Zeugin Frau Dr. M und der Zeugen M und W . Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger zum einen den Zeugen M veranlasst hat, die Wohnung der Mutter des Ansprechpartners der Beklagten im Ministerium, des allgemein für Fördermittel zuständigen Ministerialbeamten S , zu renovieren, und zwar zunächst mit der Absicht, dies dann der Beklagten in Rechnung stellen zu lassen, und zum anderen dann die Fa. S und B , eine Geschäftspartnerin der Beklagten, die Rechnung für diese Renovierung tatsächlich zu begleichen. Aufgrund dieses Beweisergebnisses hat das Arbeitsgericht des Weiteren dargelegt, die Absicht, die Beklagte als Arbeitgeberin eine Leistung bezahlen zu lassen, die ihr gegenüber tatsächlich nicht erbracht wurde und für deren Zahlung weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Grund vorliegt, stellt primär eine Absicht zur Vermögensschädigung dar, da zunächst die Beklagte durch die Zahlung ohne Gegenleistung finanziell belastet werde. II. Mit dieser Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt. 1. Er hat in seiner Berufungsbegründung maßgeblich darauf abgestellt, das Arbeitsgericht hätte auch ihn, den Kläger, als Partei vernehmen müssen. Dann hätte sich aufgrund seiner Aussage zumindest ein non liquet bezüglich seiner Beteiligung an der (beabsichtigten) Rechnungslegung ergeben. Die Voraussetzungen einer Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO liegen nicht vor, da das Arbeitsgericht bereits aufgrund der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin bzw. Zeugen von den streiterheblichen Tatsachen überzeugt war. 2. Auch das Gebot der Waffengleichheit führt vorliegend nicht dazu, dass der Kläger hätte als Partei vernommen werden müssen. Der klassische Fall, dass nur die beteiligten Parteien bei einem anspruchsbegründenden Gespräch oder sonstigem Vorgang beteiligt gewesen sind, die beweisbelastete Partei nur den Gegner zur Vernehmung als Partei benennen kann, deshalb auch die Anhörung auch der beweisbelasteten Partei geboten ist, liegt hier nicht vor. Vorliegend haben die Parteien Zeugenbeweis angetreten. Diese Beweise sind erhoben worden. Die Beweisaufnahme hat eine bestimmte, im Urteil 1. Instanz dargelegte Überzeugung des Arbeitsgerichts begründet, die entscheidend für die Entscheidung an sich geworden ist. Dass und warum das Arbeitsgericht diese Überzeugung verfahrensfehlerhaft gewonnen hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts gesetzt. Das genügt den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht. 3. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch die gesamten (Begleit-) Umstände des Falles die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin Frau Dr. M und des Zeugen M zur Überzeugung des Arbeitsgerichts bestätigt haben. Auch hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht. 4. Aufgrund der festgestellten Umstände ist das Arbeitsgericht zu der Feststellung gelangt, das - nach seiner Auffassung bewiesene - Verhalten des Klägers habe auf eine Vermögensschädigung der Beklagten abgezielt. Wie anders soll die - hier als bewiesen zugrunde zu legende - Erklärung des Klägers, die Zeugin Frau Dr. M solle „die Rechnung über die Beklagte laufen lassen“ (s. Urteil S. 9 unten) bewertet werden? Das Arbeitsgericht hat hierin - beanstandungsfrei - eine das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger unwiederherstellbar zerstörende Handlung des Klägers gesehen. Sie zielte unmissverständlich darauf ab, die Zeugin Dr. M zu veranlassen, ihren Ehemann, den Zeugen M , dazu zu veranlassen, die Rechnung für seine Malerarbeiten für Frau S bzw. Herrn S - je nachdem, wem die Begleichung der Rechnung durch die Beklagte hätte einen finanziellen Vorteil bringen sollen - gegenüber der Beklagten zu legen. Ob diese Absicht sich später hätte tatsächlich umsetzen lassen - so die Beklagte - oder wegen der vom Kläger näher beschriebenen Controlling-Maßnahmen der Beklagten nicht, berührt die Beurteilung der Zielrichtung der beabsichtigen Rechnungslegung als vertrauens- und vermögensschädigende Maßnahme gegenüber der Beklagten ungeachtet ihrer strafrechtlichen Bewertung in concreto nicht. Auch auf diesen streitentscheidenden Gesichtspunkt der Urteilsbegründung 1. Instanz geht der Kläger nicht ein, sondern stellt nur seine eigene Bewertung des Vorgangs derjenigen des Arbeitsgerichts entgegen. Auch das ist keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Urteils 1. Instanz. 5. Deshalb ist die klägerische Berufung als unzulässig zu verwerfen. III. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Berufung auch unbegründet wäre. Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme schlüssig begründet, warum die streitbefangene Kündigung wirksam war. Die vom Kläger hiergegen angeführten Gründe können zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie den Kern des kündigungsbegründenden Vortrags der Beklagten im Lichte der Beweiserhebung und -würdigung des Arbeitsgerichts nicht in Frage zu stellen geeignet sind. Die ergibt sich aus den Darlegungen zur mangelnden Schlüssigkeit der Berufungsbegründung. IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist deshalb ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit, gemäß § 72 a ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird hingewiesen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise Schlusszeugnisses. Der 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. 2. 1991 zuletzt als Regionalbereichsleiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen einschließlich Nebenleistungen in Höhe von 4.947,27 € beschäftigt. Der Regionalbereichsleiter ist unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. Dem Kläger waren wiederum 6 Mitarbeiter u. a. die Zeugin Frau Dr. M unterstellt. Die beklagte Partei bietet Bildungsdienstleistungen für Unternehmen und deren Mitarbeiter, Arbeitssuchende und Berufseinsteiger an. Aufgabe des Klägers war es, in dem ihm zugeteilten Bereich Unternehmen und deren Mitarbeitern das Weiterbildungsangebot der Beklagten zu unterbreiten. Der für die Beklagte im Ministerium allgemein für Fördermittel als Ansprechpartner zuständige Mitarbeiter war Herr S . Die Beklagte unterhält u. a. Geschäftsbeziehungen zur Firma S und B (im Folgenden: Fa. S und B ). Der Zeuge M , der Ehemann der Zeugin Frau Dr. M , erbrachte in der Wohnung der Frau Dorothea Sch , der Mutter des Ministerialbeamten S , am 2. und 3. 7. 2007 Malerarbeiten erbracht. Am 28. 7. 2007 hat der Zeuge M der Fa. S und B eine Rechnung über einen Betrag von 161,00 € für 14 Arbeitsstunden zu 11,50 € für Möbelmontagetätigkeiten im Monat Juli 2007 übersandt. Die Rechnung wurde von der Fa. S und B beglichen. In einem nach Aufforderung der Beklagten vom 20. 9. 2007 erstellten außergerichtlichen Antwortschreiben mit Datum vom 24. 9. 2007 hat der Klägervertreter mitgeteilt: „Richtig ist allein, dass Herr B Herrn S als Freund kennt. Herr S fragte diesen, ob er nicht einen zuverlässigen Maler kenne. Daraufhin hatte Herr B Herrn S Herrn M, der einen Malerbetrieb hat, empfohlen. Was dann weiter geschehen ist, weiß unser Mandant nicht. Insbesondere weiß unser Mandant nicht, ob Herr M seinerzeit dort Arbeiten ausgeführt hat und wie der Rechnungsverlauf war.“ Mit Schriftsatz vom 2. 10. 2007 erhielt der Zeuge M einen von Frau S unterzeichneten Einschreibebrief, in welchem der Zeuge M daran erinnert wurde, dass Frau S noch keine Rechnung erhalten habe. Mit Datum vom 18. 11. 2007 teilte der Zeuge M Frau S mit, dass auf Anweisung von Herrn B die Kosten der Rechnung durch eine andere Firma übernommen worden seien. In einem weiteren von Frau S unterzeichneten Schreiben mit Datum vom 9. 12. 2007 wurde der Zeuge M darauf hingewiesen, dass der Inhalt seines Schreibens nicht ganz verstanden würde und es sich doch nur um einen Irrtum handeln könne, wenn es jetzt keine Rechnung gäbe. Mit weiterem von Frau S unterzeichneten Schreiben vom 13. 1. 2008 wurde dem Zeugen M mitgeteilt: „Leider haben Sie auch nach meinem Brief vom letzten Dezember keine Rechnung geschickt. Bedauerlich, weil Ihre Malerleistung gut war, aber Ihre Buchführung anscheinend zu kurz kommt. Ich möchte aber auch keine Geschenke von Ihnen annehmen. Um auch nicht den Verdacht einer Vorteilsnahme aufkommen zu lassen, habe ich mich entschlossen, einen Betrag in Ihrem Namen für eine guten Zweck zu spenden. Für die von Ihnen erbrachte Leistung halte ich 200,00 € für angebracht (Vorarbeiten waren erledigt, Material habe ich gestellt). Ich habe daher einen Betrag von 200,00 € für die krebskranken Kinder in Magdeburg überbringen lassen. Die Spendenquittung lege ich bei. Ich hoffe, Sie sind mit meiner Wahl einverstanden. Zukünftige Forderungen von Ihnen kann ich nun nicht mehr anerkennen.“ Am 6. 9. 2007 suspendierte die Beklagte den Kläger. Gegen die ihm am 19. 9. 2007 zugegangene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger am 10. 10. 2007 Klage beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, es liege weder ein Grund für eine außerordentliche noch für eine ordentliche Kündigung vor. Die Vorwürfe der Beklagten seien aus der Luft gegriffen. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte sei eine hundertprozentige Tochter der I, bei der ein Betriebsrat bestünde. Inwiefern der Betriebsrat für das Tochterunternehmen zuständig sei, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm, dem Kläger, ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Ein solches sei außergerichtlich angefordert worden, läge jedoch nicht vor. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19. September 2007 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. September 2007 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen, das sich auf die Führung und Leistung erstreckt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Neben zahlreichen anderen Vorwürfen hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, er habe ihr gegenüber eine Vermögensschädigung beabsichtigt. Der Kläger habe den Ehemann der Zeugin Frau Dr. M , den Zeugen M , beauftragt, Malerleistungen in der Wohnung der Frau Dorothea S durchzuführen. Dabei habe der Kläger beabsichtigt, dass die Rechnung hierüber von ihr, der Beklagten, beglichen werden solle. Der Zeuge M habe es aber abgelehnt, dass eine Abrechnung über sie erfolge. Aus diesem Grund habe dann der Zeuge M am 8. 7. 2007 eine Rechnung an den Kläger für die malermäßige Instandsetzung der Wohnung W in Ma am 2. 7. und 3. 7. 2007 über 14 Arbeitsstunden zu 11,50 €, mithin 161,00 €, unter der Rechnungsnummer 019/07 gestellt. Der Kläger habe diese Rechnung von der Zeugin Frau Dr . M entgegengenommen und dieser gegenüber erklärt, er werde nach einer anderen Lösung suchen. Einige Tage später habe dann der Zeuge M die Mitteilung erhalten, der Kläger habe mit dem Zeugen W gesprochen, dieser übernehme die Rechnung. Die Rechnung solle daher an die Fa. S und B erfolgen, jedoch über Möbelmontage lauten. So bekomme der Zeuge M wenigstens sein Geld. Da bis zu diesem Tage von Herrn S noch keine Information über eine Rechnungsanschrift vorgelegen habe, habe der Zeuge M dieser Verfahrensweise zugestimmt, weil seine Firma einen Rechnungsausfall schlecht verkraften könne. Nach Mitteilung des Klägers habe die Rechnungslegung an den Zeugen W persönlich und erst Ende Juli erfolgen sollen, da dieser im Urlaub befindlich sei. Die Rechnung sei sodann durch den Zeugen M am 28. 7. 2007, wie vom Kläger beauftragt, gestellt und auch durch die Fa. S und B bezahlt worden. Mit dieser Vorgehensweise habe der Kläger eine Vermögensschädigung ihrerseits, der Beklagten, beabsichtigt, die nur dadurch verhindert worden sei, dass der Ehemann der Zeugin Frau Dr. M , der Zeuge M , die Rechnungslegung an sie, die Beklagte, unterlassen habe. Der Kläger habe, ohne dass dies in seiner Kompetenz gestanden hätte, einen Auftrag zu ihren Lasten und zu Gunsten einer dritten Person veranlasst. Der Kläger habe damit seine Kompetenzen in schwerwiegender nicht zu duldender Weise überschritten. Der Kläger sei verpflichtet, ihre Vermögensinteressen zu schützen. Sie sehe in dem Verhalten des Klägers eine veruntreuende Handhabung ihrer finanziellen Interessen. Auch das Verhältnis zu dem Sohn der begünstigten Frau S , Herrn S aus dem Ministerium, zu dem die beklagte Partei in ihrem Geschäftsfeld zur Zusammenarbeit angewiesen sei, könne hierdurch in nicht unerheblicher und geschäftsschädigender Weise belastet werden. Ihre, der Beklagten, Geschäftsführerin habe u. a. von diesem Sachverhalt am 5. 9. 2007 Kenntnis erhalten. Hierauf hat der Kläger entgegnet, dass ihm eine Frau S nicht bekannt sei. Insofern sei es für ihn völlig unverständlich, weshalb er mit einer Rechnung konfrontiert würde, bei der er weder Auftraggeber noch Leistungsempfänger sei. Der Vortrag der Beklagten, die Rechnung sei ohne Rechtsgrund von einer Fa. S und B ausgeglichen worden, könne so nicht stimmen. Auf Nachfrage durch ihn, den Kläger, habe ihm der Zeuge W (Geschäftsführer der Fa. S und B ) bestätigt, den Zeugen M beauftragt zu haben, Möbelmontagetätigkeiten für die Fa. S und B Anfang 2007 durchzuführen. Die Leistungen seien dann durch den Zeugen M erbracht und dem Unternehmen des Zeugen W am 28. 7. 2007 in Rechnung gestellt und damit beglichen worden (Beweis: Zeugnis W ). Zum Beweis hierfür hat der Kläger eine Aktennotiz des Geschäftsführers der Fa. S und B eingereicht. Diese lautet: „Ich, Lutz W, bestätige Ihnen hiermit, Herrn Eberhard M beauftragt zu haben, Möbelmontagetätigkeiten für die Firma Service und Büro GmbH im Januar 2007 durchzuführen. Umfang der erbrachten Leistungen: 14 Arbeitsstunden à 11,50 € = 161,00 €. Diese Leistungen wurden durch oben genannten Herrn M meinem Unternehmen am 28. Juli 2007 in Rechnung gestellt und meinerseits ordnungsgemäß beglichen.“ Am 15. 5. 2009 hat das Gericht entsprechend Beweisbeschluss vom selben Tag Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, 1. im Zusammenhang mit der behaupteten Beauftragung des Zeugen M zur Renovierung der Wohnung der Frau S durch den Kläger, der diesbezüglichen Rechnungslegung und Bezahlung; 2. über den Zeitpunkt, an dem die Geschäftsführerin der Beklagten über diesen Sachverhalt informiert wurde, durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen Frau Dr. M zu 1. und 2. sowie Herrn M zu 1. Die Zeugin Frau Dr. M hat im Wesentlichen ausgesagt, nachdem ihr Mann erklärt habe, er könne die Renovierung übernehmen, habe der Kläger gesagt, sie könnten die Rechnung über die Beklagte laufen lassen. Sie hätte dies mit ihrem Mann besprochen und sie habe dem Kläger am nächsten Tag gesagt, ihr Mann mache die Renovierung, aber das mit der Rechnungslegung würden sie nicht machen. Deshalb habe ihr Mann auch Herrn S nach der Rechnung gefragt. Als diese nicht gekommen sei, hätten sie die Rechnung direkt an den Kläger geschrieben. Dieser habe ihr die Rechnung zurückgegeben und gesagt, „wir regeln das anders“ . Einige Tage später sei dann vom Kläger der Hinweis gekommen, dass sie die Rechnung an die Fa. S und B stellen sollten, aber nicht gleich, da die Rechnung zu Händen Herrn W gehen sollte, der sich zurzeit noch im Urlaub befände. Die Rechnung sei dann so gestellt worden und auch bald beglichen worden. Für die Fa. S und B habe ihr Mann nie gearbeitet. Für die Rechnung sei extra eine neue Kundennummer angelegt worden. Über diesen Sachverhalt, der nebensächlich erscheine, habe sie am 5. 9. 2007 Frau Sc informiert. Der Zeuge M hat in seiner Zeugenaussage im Wesentlichen angegeben, er habe, nachdem über seine Frau die Anfrage zur Renovierung der leer geräumten Wohnung der Frau S gekommen sei, diese renoviert. In einem Telefongespräch habe Herr S auf Frage bezüglich der Rechnung gesagt, er schicke die Angaben per SMS. Nachdem keine Angaben von Herrn S gekommen seien, habe seine Frau den Kläger gefragt, was sie mit der Rechnung machen solle. Diese habe gesagt, er solle diese erst einmal über die Firma abrechnen. Er habe dann zu seiner Frau gesagt, das mache er nicht. Dies habe diese dann dem Kläger mitgeteilt, der daraufhin gesagt habe, „wir finden eine andere Lösung“ . Nach ein paar Tagen sei dann die Mitteilung gekommen, sie sollten die Rechnung an die Fa. S und B stellen über 161,00 €, aber über Möbelmontage. Tatsächlich habe er aber nie für die Fa. S und B gearbeitet. Er habe allerdings nicht selbst mit dem Kläger gesprochen, sondern jeweils seine Frau. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 15. 5. 2009 am 6. 11. 2009 Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Zeuge M habe die Leistungen, die er bei der Fa. S und B abgerechnet habe, dort auch erbracht. Der Zeuge W hat insoweit im Wesentlichen ausgesagt: Nach Überprüfung der Daten im EDV-System gehe er davon aus, dass es sich um Leistungen im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Möbeln gehandelt haben müsse und zwar einmal bezüglich eines Vorgangs am 6. 3. 2007 und einmal bezüglich eines Vorgangs am 22. 5. 2007. Vermutlich habe Frau H den Kläger beauftragt. Gesehen habe er den Zeugen M nicht, da die Aufbereitung der Möbel im Lager stattfinde und nicht im Büro. Zur Tatsache, dass auf der Rechnung stünde „ Tätigkeit im Monat Juli 2007 “ hat der Zeuge erklärt, Tätigkeiten könnten sich über Wochen hinweg ziehen. Möglich sei auch, dass er bei der Höhe der Rechnung nicht auf den Zeitraum geachtet habe. Einen schriftlichen Auftrag hätte es bei der Höhe der Rechnung auch nicht bedurft und nicht gegeben. Die Leistungen müssten auch erbracht worden sein, sonst hätte der Endkunde die Möbel nicht abgenommen. Auf Hinweis des Gerichts, wonach der Zeuge in einer Aktennotiz angegeben habe, er habe Herrn M beauftragt, Möbelmontagetätigkeiten für die Fa. S und B im Januar 2007 durchzuführen, hat der Zeuge schließlich angegeben, das könne er nicht ausschließen, wenn er das damals so gesagt habe, dann würde das wohl auch stimmen. Bezüglich der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 15. 5. 2009 (Bl. 690 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 6. 11. 2009 (Bl. 754 ff. d. A.) verwiesen. Mit Urteil vom 6. 11. 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen und ihr lediglich hinsichtlich des Zeugnisses stattgegeben. Zur Begründung der Klagabweisung hat das Arbeitsgericht - kurz zusammengefasst - ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zum einen den Zeugen M veranlasst habe, die Wohnung der Mutter des Ansprechpartners der Beklagten im Ministerium, des allgemein für Fördermittel zuständigen Ministerialbeamten S , zu renovieren - zunächst mit der Absicht, dies dann der Beklagten in Rechnung stellen zu lassen - und zum anderen dann die Fa. S und B , einen Geschäftspartner der Beklagten, die Rechnung für diese Renovierung tatsächlich zu begleichen. Die Absicht, die Beklagte eine Leistung bezahlen zu lassen, die ihr gegenüber tatsächlich nicht erbracht worden sei, und für deren Zahlung weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Grund vorliege, stellt primär eine Absicht zur Vermögensschädigung dar, da zunächst die Beklagte durch die Zahlung ohne Gegenleistung finanziell belastet werde. Auf die Frage, ob nicht der Beklagten durch einen Ministerialbeamten, der einen Vorteil im konkreten Fall durch die kostenlose Renovierung der Wohnung seiner Mutter erlangt habe, durch mögliche Handlungen des Ministerialbeamten, der allgemein für Fördermittel zuständig ist, selbst wiederum Vorteile verschafft werden könnten, die Zahlung sich somit als vorteilhaft erweisen könnte, komme es bei der Vermögensschädigungsabsicht nicht an. Die Aussage der Zeugin Frau Dr. M , der Kläger habe ihr mitgeteilt hat, sie solle die Rechnung über die Beklagte laufen lassen, sei glaubhaft. Zwar habe bezüglich des Zeitpunktes, wann der Kläger der Zeugin Frau Dr. M gesagt hat, sie solle die Rechnung über die Beklagte laufen lassen, ein Widerspruch bestanden, da ja nach Angaben ihres Mannes, des Zeugen M , das Ansinnen, die Rechnung über die Beklagte laufen zu lassen, erst nach der Renovierung geäußert worden sei. Dieser Widerspruch sei allerdings nicht erheblich, da nach doch längerem Zeitraum seit dem damaligen Geschehen über den genauen zeitlichen Ablauf unterschiedliche Erinnerungen möglich seien. Entscheidend sei, dass durch den Kläger das Ansinnen geäußert worden sei, die Rechnung über die Beklagte laufen zu lassen. Dieses Ansinnen sei auch ernsthaft gewesen. Ansonsten hätte der Kläger unverzüglich, nachdem die diesbezügliche Ablehnung kam, die Anschrift des Herrn S mitgeteilt oder aber selbst die Rechnung beglichen und sich nicht erst noch auf die Suche begeben nach einem potentiellen Dritten, der die Rechnung bezahlen könnte. Die Tatsache, dass Herr S die Rechnungsanschrift nicht mitgeteilt habe, und das weiter geschilderte Verhalten des Klägers lasse nur den Schluss zu, der Kläger und Herr S hätten von vornherein vereinbart bzw. der Kläger Herrn S zugesichert habe, dass letzterer die Rechnung nicht zu zahlen brauche. Die jeweils von der Mutter des Herrn S unterzeichneten Schreiben bewiesen nicht, dass diese bzw. Herr S zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt hätten, die Rechnung zu bezahlen. Die Renovierung habe Anfang Juli 2007 stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 20. 9. 2007 habe die Beklagte den Kläger aufgefordert, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Er habe dies dann über seinen Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 24. 9. 2007 getan. Mit Schriftsatz vom 2. 10. 2007, d.h. in zeitlichem Zusammenhang zu diesem Geschehen, wurde dann erstmals der Zeuge M daran „erinnert“, dass er noch keine Rechnung geschrieben habe. Das Schreiben wurde per Einschreiben übersandt. Auch ein korrekter Mensch, der seinen Gläubiger daran erinnern möchte, dass er ihm noch etwas schulde, würde ein solches Schreiben nicht als Einschreiben, und damit teurer als erforderlich, versenden. Wofür habe er auch einen Zugangsnachweis benötigen sollen? Die Kammer gehe ohnehin nicht davon aus, dass die Schreiben von Frau S verfasst worden seien. Weder habe sie den Zeugen M gekannt noch hätte sie ihn beauftragt. Auch die Anschrift sie ebenfalls nur von ihrem Sohn haben können. Warum habe sich dieser nicht zeitnah über den Kläger die Rechnung schicken lassen bzw. diesem oder telefonisch dem Zeugen M die Rechnungsanschrift gegeben? Ganz offensichtlich werde es, dass die Schreiben jedenfalls unter Regie des Sohnes der Frau S verfasst worden seien, wenn es im Schreiben vom 12. 1. 2008 heiße, „um auch nicht den Verdacht einer Vorteilsnahme aufkommen zu lassen“ . Einem solchen Verdacht könne sich nur der Sohn von Frau S aussetzen, nicht aber Frau S selbst. Insoweit gehe die Kammer davon aus, dass die Briefe lediglich eine Reaktion auf die Anfrage der Beklagten waren, nicht jedoch, dass Herr S bzw. seine Mutter ursprünglich tatsächlich der Auffassung waren, eine Rechnung noch zu bekommen und bezahlen zu müssen. Der Kläger habe auch nicht durch die Zeugenaussage des Zeugen W , des Geschäftsführers der Fa. S und B , die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Dr. M und des Zeugen M erschüttern können. Die Aussage des Zeugen W sei sehr widersprüchlich gewesen. Dieser habe zunächst angegeben, weder den Zeugen M persönlich beauftragt zu haben, noch habe er ihn gesehen. Dass dieser die Leistung erbracht habe, schließe er daraus, dass die Käufer die Möbel abgenommen hätten. Es müsse sich um Aufträge vom 6. 3. und 22. 5. 2007 gehandelt haben. Zu dem Hinweis, dass es sich um eine Rechnung für Tätigkeiten aus dem Monat Juli 2007 handele, habe der Zeuge angegeben, Tätigkeiten würden sich über Wochen hinweg ziehen. Möglicherweise habe er aber auch nicht auf den Zeitraum geachtet. Es sei allerdings bei lediglich 14 Arbeitsstunden nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich solche Tätigkeiten über viele Monate hinweg gezogen haben sollen. Wenn der Geschäftsführer darauf verweise, dass er möglicherweise keine Überprüfung des Zeitraumes vorgenommen habe, hieße dies, dass er eigentlich überhaupt keine Prüfung der Rechnung vorgenommen habe, da er ja nach eigenen Angaben nicht ausschließen könne, dass der Zeuge M weitere Aufträge erhalten habe. Die gesamte Aussage stehe allerdings in extremen Widerspruch zu der vom Geschäftsführer am 22. 12. 2007 verfassten Aktennotiz, wonach er und nicht etwa seine Firma oder Frau H , wie der Zeuge in seiner Aussage angegeben habe, den Zeugen M beauftragt habe, für die Fa. S und B Möbelmontagetätigkeiten im Januar 2007 durchzuführen. Die Erklärung des Zeugen, wenn er dies damals gesagt habe, werde dies wohl stimmen, sei dabei eine unzureichende Erklärung für diesen Widerspruch. Wenn der Zeuge W den Zeugen M im Januar 2007 für Möbelmontagetätigkeiten im Januar 2007 beauftragt hätte, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge M erst im Juli 2007 eine Rechnung über 14 Arbeitsstunden im Juli 2007 erstelle. Warum habe der Zeuge M damit ein halbes Jahr warten sollen. Jedenfalls am 28. 7. 2007 habe es offensichtlich noch keine Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeben. Dass der Zeuge M Kläger im Juli 2007 in weiser Voraussicht, um möglicherweise dem Kläger zu schaden, eine solche Rechnung erstelle, könne ernsthaft nicht behauptet werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge M einmal im Januar und dann noch einmal im März bzw. Mai jeweils 14 Arbeitsstunden für die Fa. S und B erbracht habe, aber insgesamt nur eine Rechnung über 14 Stunden im Monat Juli 2007 erstelle. Sofern eine weitere Rechnung bestünde, hätte der Geschäftsführer sie sicherlich im Zuge seiner Recherchen gefunden. Nachvollziehbar und in sich schlüssig seien dagegen allein die Aussagen der Zeugin Frau Dr. M und des Zeugen M . Die erstellten Rechnungen mit der Nummer 019/07 passten zu ihren Aussagen und zum Zeitablauf. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M tatsächlich für die Fa. S und B gearbeitet habe, lägen nicht vor. Warum sonst sollte der Zeuge M eine Rechnung über 14 Arbeitsstunden à 11,50 € an die Beklagte für Leistungen im Monat Juli erstellen, obwohl er jedenfalls im Juli nicht für die Fa. S und B gearbeitet habe, sondern er 14 Stunden die Wohnung der Frau S renoviert, dorthin keine Rechnung geschickt habe und von dort auch nicht bezahlt worden sei, wenn es diese Abrede mit dem Kläger nicht gegeben hätte. Es sei kaum vorstellbar, dass der Zeuge M und seine Frau es schon am 28. 7. 2007 darauf angelegt hätten, den Kläger den hier gemachten Vorwürfen auszusetzen. Als letzten Aspekt für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Frau Dr. M ist zu berücksichtigen, dass diese nicht, um ein positives Bild von sich zu zeichnen, angegeben hat, sie habe das Ansinnen des Klägers, die Rechnung über die Beklagte laufen zu lassen, sofort und brüsk zurückgewiesen, sondern nach ihren Aussagen habe sie erst nach Rücksprache mit ihrem Mann gesagt, dass sie dies nicht tun würden. Dies lasse die Vermutung aufkommen, die Zeugin Frau Dr. M hätte eine Zahlung durch die Beklagte grundsätzlich in Betracht gezogen. Da der Kläger ernsthaft beabsichtigt habe, die Beklagte eine Rechnung für eine Leistung zahlen zu lassen, für die es keinen vertraglichen oder gesetzlichen Grund gebe, was dem Kläger bekannt gewesen sei und somit ein Vermögensschaden beabsichtigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger unwiderherstellbar zerstört sei. Soweit die Beklagte allerdings meine, dass hierdurch auch das Verhältnis zu dem Sohn der Begünstigten, Herrn S , zu dem die Beklagte in ihrem Geschäftsfeld zur Zusammenarbeit angewiesen sei, in geschäftsschädigender Weise belastet würde, sei dies nicht nachvollziehbar. Wenn Herr S beabsichtigt hätte, die Rechnung zu bezahlen, so hätte er doch wohl frühzeitig hierzu Mittel und Wege gefunden; er habe schließlich den Auftrag zur Renovierung gegeben. Wenn er nicht den Verdacht einer Vorteilnahme aufkommen lassen wolle, sei es schon recht merkwürdig, dass er drei Monate lang nicht reagiert und keine Rechnungsanschrift übermittelt habe, obwohl er nach der Aussage des Zeugen M telefonisch zugesagt habe, seine Anschrift mitzuteilen. Insofern dürfte durch das Verhalten des Klägers eher die Vertrauensbasis zwischen dem Ministerium und der Beklagten stark belastet werden, was allerdings für die Beklagte noch schädlicher sein könnte. Es fehlt allerdings an einem diesbezüglichen Tatsachenvortrag. Gänzlich unberücksichtigt lasse die Beklagte auch die Tatsache, dass der Kläger einen Geschäftskunden der Beklagten veranlasst habe, eine Rechnung zu bezahlen, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Die Kammer halte es allerdings für die unwiederbringliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses für ausreichend, dass der Kläger, der Vorgesetzter der Zeugin Frau Dr. M gewesen sei, dieser vorgeschlagen habe, die Rechnung von der Beklagten zahlen zu lassen und damit ernsthaft beabsichtigt habe, die Vermögensinteressen der Beklagten zu schädigen. Die Beklagte hat von diesem Sachverhalt nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Frau Dr. M am 5. 9. 2007 Kenntnis erlangt, so dass die außerordentliche Kündigung auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden sei. Ein Betriebsrat sei nicht anzuhören gewesen, da im Betrieb der Beklagten ein solcher nicht gewählt worden sei. Darlegungs- und beweispflichtig für die Existenz eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrates sei der Kläger. Dass es sich bei der I und bei der Beklagten um einen einheitlichen Betrieb handele, für den auch nur ein Betriebsrat zu wählen sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Gegen dieses ihm am 27. 11. 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. 12. 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. 3. 2010 an diesem Tage begründet. Zur Begründung trägt er vor, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es zwischen ihm und dem Zeugen M keinen direkten Kontakt gegeben habe. Die von der Beklagten dargelegten Gespräche zwischen dem Kläger und der Zeugin Frau Dr. M könnten nur in einem Gespräch unter vier Augen stattgefunden haben. In dieser Situation gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs, den Kläger von Amts wegen über die Tatsache und ggf. den Inhalt des Gesprächs zu vernehmen. Das Arbeitsgericht habe aber nur die Zeugin Frau D r. M vernommen. Wäre er, der Kläger, vernommen worden, hätte er ausgesagt, er habe weder angesonnen, der Zeuge M solle Rechnung legen gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Fa. S und B , und dass er entsprechendes auch nie gegenüber der Zeugin Frau Dr. M gesagt habe. Selbst wenn man annähme, er, der Kläger, habe ein entsprechendes Ansinnen geäußert, könne hieraus kein wichtiger Kündigungsgrund abgeleitet werden. Der (unterstellte) Hinweis auf die Erteilung der Rechnung gegenüber der Fa. S und B stelle keine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten dar. Ein möglicher Nachteil der Beklagten sei nicht erkennbar. Bezüglich der Rechnungslegung gegenüber der Beklagten liege ein vollendetes Delikt nicht vor. Seine, des Klägers, Strafbarkeit scheitere bereits daran, dass die Schwelle zum Versuchsstadium noch nicht überschritten gewesen sei. Das wäre frühestens der Fall gewesen, wenn er die Rechnung bei der Beklagten zur Bezahlung eingereicht hätte. er, der Kläger, hätte den Erfolg, die Bezahlung der Rechnung, schon aufgrund der innerbetrieblichen Kontrollmechanismen - wegen deren Einzelheiten auf Bl. 5 der Berufungsbegründung (Bl. 830 d.A.) verwiesen wird - nicht herbeiführen können (Beweis: Zeugnis Fell ). Er, der Kläger, sei nur insoweit tätig geworden, als er Herrn S auf dessen Anfrage den Zeugen M empfohlen habe. Er habe die Zeugen Frau Dr. M sodann gebeten, bei ihrem Ehemann, dem Zeugen M , nachzufragen, ob dieser für Herrn S tätig werden wolle. Weitergehend sei er, der Kläger, nicht tätig geworden (Beweis: Parteivernehmung des Klägers ). Alle weiteren Abstimmungen müssten zwischen dem Zeugen M bzw. Herrn S bzw. dessen Mutter „gelaufen“ sein. Der Rechtskreis der Beklagten sei dadurch nicht tangiert worden. Er, der Kläger, sei auch nicht einschlägig abgemahnt worden. Auch habe das Arbeitsgericht die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen. Er, der Kläger, habe wegen engagierter Mitarbeit zwischen 1996 und 2007 zusätzliche Vergütungen bzw. besonderen Dank erhalten. Ergänzend führt der Kläger aus, ein an sich geeigneter wichtiger Kündigungsgrund sei nicht vorgetragen bzw. bewiesen. Er habe kein betrugsrelevantes Verhalten begangen, ebenso wenig Untreue. Ein Gefährdungsschaden sei nicht eingetreten. Es sei der Beklagten nicht unzumutbar, ihn, den Kläger weiter zu beschäftigen (z.B. lange Betriebszugehörigkeit, jahrelanges tadelfreies Verhalten, überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft). Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Kläger beantragt, teilweise abändernd festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19. September 2007 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. September 2007 aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil sie sich mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinandersetze. Eine Vernehmung des Klägers als Partei sei rechtlich nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen sei es ihr, der Beklagten, nicht zumutbar, den Kläger weiterzubeschäftigen, der gegenüber der Zeugin Frau Dr. M erklärt habe, die Rechnung des Zeugen M für Malerarbeiten bei Dritten solle über die Beklagte beglichen werden. Wäre die Rechnung des Zeugen M über den Kläger eingereicht und von diesem abgezeichnet worden, hätte sie, die Beklagte, diese über ihre Geschäftsführer auch beglichen. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.