Beschluss
4 Ta 33/24
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2024:0830.4TA33.24.00
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Leitsätze
Gegen einen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht vor Urteilserlass einem Gesuch des Klägers auf Berichtigung des Passivrubrums entspricht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.02.2024 - 3 Ca 810/23 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht vor Urteilserlass einem Gesuch des Klägers auf Berichtigung des Passivrubrums entspricht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.02.2024 - 3 Ca 810/23 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist. Mit seiner beim Arbeitsgericht Stendal am 20.12.2023 erhobenen Klage hat der Kläger Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld geltend gemacht. In der Klagschrift ist als Beklagte die „xxx Holding GmbH & Co. KG“, welche im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. HRA… eingetragen ist. Als Anl. K3 ist ein Schreiben vom 30.03.2021 der „xxx Industrie GmbH & Co. KG“ beigefügt, mit welchem die Ansprüche des Klägers abgelehnt worden sind. Diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. HRA… eingetragen. Mit Schriftsatz vom 05.01.2024 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der „xxx Holding GmbH & Co. KG“, sondern bei der „xxx Industrie GmbH & Co. KG“ beschäftigt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 hat der anwaltlich vertretene Kläger beantragt, das Passivrubrum der Beklagten auf die „xxx Industrie GmbH & Co. KG“ zu ändern. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Stendal diesen Schriftsatz, nicht jedoch die Klageschrift nebst Anlagen, an die „xxx Industrie GmbH & Co. KG“ zugestellt. In der Güteverhandlung am 22.02.2024 hat das Arbeitsgericht Stendal das Passivrubrum auf die „xxx Industrie GmbH & Co. KG“ berichtigt und den Beschluss mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung - sofortige Beschwerde - versehen. Gegen den der „xxx Industrie GmbH & Co. KG“ am 29.02.2024 zugestellten Beschluss hat diese mit am 22.03.2024 beim Arbeitsgericht Stendal eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. I. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 22.02.2024 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der beiden Alternativen für eine Statthaftigkeit der Beschwerde liegt vor. Auch die Bindungswirkung einer Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BAG 03.08.2011 – 3 AZB 28/11, Rn. 6). 1. Gegen einen Berichtigungsbeschluss, wie ihn das Arbeitsgericht erlassen hat, ist in keiner gesetzlichen Regelung die Statthaftigkeit der Beschwerde ausdrücklich bestimmt. Insbesondere ist der hier betroffene Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts über die „Rubrumsberichtigung“ kein Fall des § 319 ZPO. Vielmehr handelt es sich bei einer „Rubrumsberichtigung“ durch das Gericht vor Urteilserlass um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfall, wenn nämlich insoweit Streit entsteht, seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgesehenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann und keine materielle Rechtskraft entfaltet (LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2011 – 3 Ta 239/11, Rn. 5 unter Hinweis auf BAG 27.11.2003 – 2 AZR 692/07, Rn. 31). Im Hinblick darauf, dass ein solcher Beschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann, kommt auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2011 – 3 Ta 239/11, Rn. 5). 2. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil durch den Beschluss vom 22.02.2024 kein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist. Vielmehr hat das Arbeitsgericht mit seinem Beschluss dem Gesuch des Klägers entsprochen. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht etwa, dass ein Gesuch Ihrerseits zurückgewiesen worden ist. Ist dem Gesuch - wie hier – stattgegeben worden, so findet die Beschwerde, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist, nicht statt, und zwar auch nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für den Gegner, der beantragt hat, das Gesuch zurückzuweisen (LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2011 – 3 Ta 239/11, Rn. 6). 3. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 S. 2 i.V.m. 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.