Beschluss
4 Ta 89/23
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2024:0111.4TA89.23.00
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Leitsätze
1. Haben die Parteien in der Berufungsinstanz in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.(Rn.12)
2. Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfasst dabei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten in dem Rechtsstreit anfallenden Kosten einschließlich der Rechtsmittelverfahren.(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.10.2023 - 2 Ca 3105/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.11.2023 aufgehoben.
Die aufgrund des Vergleichs des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2017 - 4 Sa 247/16 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten werden auf 371,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.08.2023 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Parteien in der Berufungsinstanz in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.(Rn.12) 2. Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfasst dabei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten in dem Rechtsstreit anfallenden Kosten einschließlich der Rechtsmittelverfahren.(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.10.2023 - 2 Ca 3105/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.11.2023 aufgehoben. Die aufgrund des Vergleichs des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2017 - 4 Sa 247/16 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten werden auf 371,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.08.2023 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27.04.2016 hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Kündigungsschutzklage der Klägerin, die sich gegen eine außerordentliche und eine später ausgesprochene ordentliche gerichtet hat, abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 09.08.2016 hat die Landeskasse der Klägerin eine Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses Anl. 1 zum GKG i. H. v. 742,00 € auferlegt. Auf die von der Klägerin erhobene Berufung haben die Parteien in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.12.2017 einen verfahrensbeendigenden Vergleich dahingehend geschlossen, dass die außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist, die Klägerin aufgrund ordentlicher Kündigung bei der Beklagten ausscheidet und eine Abfindung i.H.v. 125.000,00 € erhält. In Z. 6 des Vergleichs haben die Parteien zu den Kosten folgende Vereinbarung getroffen: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ Mit 28.08.2023 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin eine Kostenausgleichung beantragt und auf Einwendungen des Rechtspflegers, dass der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht nach seiner Sicht keine konkrete Kostenregelung enthalte, ausgeführt, dass der Vergleich vom 13.12.2017 unter Z. 6 eine Kostenentscheidung enthalte, die sich auf den gesamten Rechtsstreit und damit auf beide Tatsacheninstanzen erstrecke und die bedeute, dass die Parteien die Gerichtskosten beider Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Diese seien nunmehr hälftig zugunsten der Klägerin festzusetzen, weshalb um den Erlass eines entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses höflich gebeten werde. Mit Beschluss vom 24.10.2023 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Magdeburg den Antrag auf Ausgleichung der Gerichtskosten für die erste Instanz abgelehnt und ausgeführt, dass es sich bei dem vor dem Landesarbeitsgericht geschlossen Vergleich nicht um eine Kostengrundentscheidung handele und dort auch insbesondere nicht geregelt sei, dass von den Gerichtskosten der ersten Instanz jede Prozesspartei die Hälfte zu tragen habe. Der Beschluss ist der Klägerin am 07.11.2023 zugestellt worden. Mit am 15.11.2023 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangener sofortigen Beschwerde hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die in dem Vergleich getroffene Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits und damit die Kosten in sämtlichen Instanzen erfasse. Somit seien auch die Gerichtskosten der ersten Instanz hälftig zu teilen. Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat der Rechtspfleger des Arbeitsrechts Magdeburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Erneut hat der Rechtspfleger ausgeführt, dass es sich bei dem Vergleich vom 13.12.2017 unter Z. 6 keinesfalls um eine Kostengrundentscheidung handele. Es sei in dem Vergleich überhaupt nicht klar festgelegt, welche Kosten konkret von wem zu tragen seien. II. Die statthafte (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Satz 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 569, 572 ZPO) sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin steht ein Anspruch auf Festsetzung der hälftigen Gerichtskosten erster Instanz gegenüber der Beklagten zu. 1. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.12.2017 einen verfahrensbeendigenden Vergleich geschlossen und in dessen Z. 6 mit der Regelung „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ eine zum erstinstanzlichen Urteil abweichende Kostengrundentscheidung getroffen (BGH 04.11.2020 – VII ZB 37/18 zu einem Sachverhalt, bei dem eine in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt wird). 2. In dieser Kostengrundentscheidung ist auch geregelt, dass von den Gerichtskosten der ersten Instanz jede Prozesspartei die Hälfte zu tragen hat. a) § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO lautet: „Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.“ Unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO ist somit in dem vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt geschlossenen Vergleich nicht geregelt, dass jede Partei „die eigenen Kosten selbst“ trägt, sondern, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. b) Die Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ umfasst dabei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten in dem Rechtsstreit anfallenden Kosten einschließlich der Rechtsmittelverfahren (OLG Nürnberg, 03.11.2009 – 12 W 2020/09). Auch die Kommentarliteratur stützt diese Rechtsauffassung. Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung beziehen sich grundsätzlich auf die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten aller bis zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung angerufenen Instanzen (MüKo ZPO/Schulz § 91, Rn 21). Der Kostenausspruch des Rechtsmittelgerichts umfasst auch die Kosten der Vorinstanz, wenn das angegriffene Urteil abgeändert wird (Zöller ZPO/Herget, § 91, Rn. 5). Dies war hier der Fall: Während vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Klägerin sowohl bezüglich der außerordentlichen Kündigung wie auch bezüglich der ordentlichen Kündigung abgewiesen worden ist, haben die Parteien in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.12.2017 einen verfahrensbeendigenden Vergleich dahingehend geschlossen, dass die außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist, die Klägerin aufgrund ordentlicher Kündigung bei der Beklagten ausscheidet und eine Abfindung i.H.v. 125.000,00 € erhält. Auch ohne Berücksichtigung der vereinbarten Abfindung würde allein der Erfolg der Klägerin bezüglich der zunächst ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung zu einer hälftigen Kostenteilung führen. 3. Da die Beklagte nach der zweitinstanzlich getroffenen Kostenentscheidung die Hälfte der erstinstanzlich von der Klägerin erhobenen Gerichtskosten zu tragen hat, waren antragsgemäß 371,00 € gegenüber der Beklagten festzusetzen. Der Betrag ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG, bei richtiger Behandlung der Sache wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entstanden. IV. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.