Urteil
4 Sa 524/21
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil.(Rn.11)
2. War ein Kläger ordnungsgemäß zum Termin zur Kammerverhandlung geladen, ist aber zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen, musste dieser ohne weiteres damit rechnen, dass in dem Termin zur Kammerverhandlung ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen wird. Daher gilt insoweit eine höhere Sorgfaltspflicht bezüglich der Frage der schuldlosen Versäumung der Einspruchsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 30.06.2021 auf Bewilligung von Prozesskosten für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 19.05.2021 - 10 Ca 50/21 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil.(Rn.11) 2. War ein Kläger ordnungsgemäß zum Termin zur Kammerverhandlung geladen, ist aber zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen, musste dieser ohne weiteres damit rechnen, dass in dem Termin zur Kammerverhandlung ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen wird. Daher gilt insoweit eine höhere Sorgfaltspflicht bezüglich der Frage der schuldlosen Versäumung der Einspruchsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag.(Rn.24) Der Antrag des Klägers vom 30.06.2021 auf Bewilligung von Prozesskosten für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 19.05.2021 - 10 Ca 50/21 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und um im Wege der Widerklage durch die Beklagte geltend gemachte Schadenersatz- und Herausgabeansprüche. Im Termin zur Kammerverhandlung am 07.04.2021 um 10:30 Uhr, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden und nicht erschienen ist, ist auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Am Tag der Kammerverhandlung am 07.04.2021 hat der Kläger mit um 22:16 Uhr beim Arbeitsgericht eingegangenen und von ihm unterzeichnetem Fax vom 07.04.2021 (Bl. 95 f der Akte), abgesandt von der in dem Schreiben des Klägers vom 07.04.2021 angegebenen Faxnummer für seine Privatanschrift in der W, beantragt, die Klagebegründungs- und Erwiderungsfrist bis zum 05.05.2021 zu verlängern. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger, da er in seiner Wohnung nicht angetroffen worden ist, durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13.04.2021 zugestellt worden. Mit am 27.04.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Fax hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, dass er in der Zeit vom 02. bis zum 25.04.2021 seine schwerstpflegebedürftigen habe pflegen müssen und daher seinen Hausbriefkasten erst nach seiner Rückkehr am 25.04.2021 gegen 23:00 Uhr am darauffolgenden 26.04.2021 geleert und das Versäumnisurteil entnommen habe. Zur Glaubhaftmachung hat er eine schriftliche Bestätigung seines Bruders (Bl. 131 der Akte) vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 hat das Arbeitsgericht den Kläger auf die Verspätung des Einspruchs hingewiesen. Die in der Sache angehörte Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Abwesenheit des Klägers diesen nicht davon abgehalten hätte, nach dem Kammertermin am 07.04.2021 einen verspäteten Fristverlängerungsantrag schriftsätzlich anzubringen. Der Kläger hätte insbesondere im Hinblick auf das anhängige Verfahren Zustellungsbereitschaft sicherstellen und eine stete Briefkastenleerung während seiner - bestrittenen - Abwesenheit organisieren müssen. Eine akute Notfallsituation der Eltern habe der Kläger nicht dargelegt, abgesehen davon hätte ein tatsächliches Pflegeengagement des Klägers diesen auch keineswegs an der Organisation eines ordnungsgemäßen Postempfangs und der Vornahme erforderlicher Prozessverhandlungen gehindert. Mit Urteil vom 19.05.2021 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau im Wege der allein Entscheidung durch die Vorsitzende unter anderem den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 07.04.2021 zurückgewiesen und den Einspruch des Klägers gegen dieses Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht aufgeführt, dass die Versäumung der Einspruchsfrist seitens des Klägers nicht schuldlos erfolgt sei. Ihm sei der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 07.04.2021 bekannt gewesen. Er sei daher verpflichtet gewesen, sich Kenntnis vom Ausgang des Termins zu verschaffen und entsprechend zu reagieren, nachdem ihm ebenfalls bekannt gewesen sei, dass sein per Fax übermittelter Schriftsatzverlängerungsantrag vom 07.04.2021 erst nach Ablauf des Termins bei Gericht habe eingegangen sein können und dieser auch keinen Antrag auf Aufhebung des Kammertermins beinhaltet habe. Dem Kläger sei das Stattfinden des Termins bewusst gewesen. Der Einspruch vom 27.04.2021 habe daher die Wochenfrist ab Zustellung des Versäumnisurteils nicht eingehalten und müsse als unzulässig verworfen werden. Wegen dieses ihm am 01.06.2021 zugestellten Urteils vom 19.05.2021 hat der Kläger mit am 01.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.06.2021 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gestellt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass die schon erstinstanzlich vorgebrachten Ausführungen den Wiedereinsetzungsantrag begründen würden und das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau bei seiner Entscheidung die Grundsätze des Urteils des BAG vom 25.04.2018 (2 AZR 493/17) komplett außer Acht gelassen habe. II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO für die von dem Kläger beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.05.2021 nicht vorliegen. 1. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Voraussetzung für die Bejahung von Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung ist, dass nach dem Sachvortrag des Antragstellers unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsauffassung das Begehren Erfolg haben kann (Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 19 m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert nicht daran, dass der Kläger keine hinreichende sachliche Begründung des für eine beabsichtigte Berufung angebrachten Prozesskostenhilfegesuchs liefert. Eine solche sachliche Begründung ist zwar zweckmäßig und erwünscht, sie kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden (BAG 05.07.2016 - 8 AZB 1/16 Rn. 16). b) Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hat das Berufungsgericht vielmehr auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung und der Gerichtsakten im Wege einer zwar nicht erschöpfenden aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrages zu beurteilen (BAG 05.07.2016 - 8 AZB 1/16 Rn. 16). Diese Prüfung geht zulasten des Klägers aus. aa) Das Arbeitsgericht hat den am 27.04.2021 bei ihm eingegangenen Einspruch des Klägers vom selben Tag zu Recht mit Urteil vom 19.05.2021 im Wege der Alleinentscheidung durch die Vorsitzende als unzulässig verworfen (siehe hierzu auch Arbeitsgericht Stendal 27.09.2010 - 1 Ca 849/10). Das Versäumnisurteil vom 07.04.2021 ist dem Kläger am 13.04.2021 zugestellt worden, sodass die einwöchige Einspruchsfrist (§ 59 S. 1 ArbGG) am 20.04.2021 abgelaufen ist. Der Einspruch ist daher um eine Woche verspätet beim Arbeitsgericht eingegangen. bb) Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2021 auch den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. (1) Dem Kläger konnte wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der gemäß §§ 234 Abs. 1 S. 1,236 ZPO zulässige Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden die Frist versäumt, nicht gegeben sind. Der Kläger hat eine - schuldlose - Versäumung der Einspruchsfrist in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.04.2021 nicht dargetan. (2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). (a) Dem Kläger ist zunächst zuzustimmen, dass hier kein Fall einer länger als sechs Wochen dauernden Abwesenheit vorlag, bei der der Zustellungsadressat (im in Bezug genommenen Fall: einer Kündigung) gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen hat, um rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen zu erlangen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 493/17, Rn. 28 zu einem Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage unter Hinweis auf BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75). (b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Bürger bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine „besonderen“ Vorkehrungen für mögliche Zustellungen zu treffen braucht, wenn es sich um Fälle des „ersten Zugangs“ zum Gericht in Strafbefehls- und Bußgeldverfahren handelt (BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75, Rn. 10; BVerfG 18.12.2012 - 2 BvR 2776/10, Rn. 17). (c) Diese Rechtsprechung besagt unmittelbar nichts über Vorkehrungen für Zustellungen, die in späteren Verfahrensabschnitten notwendig werden. Hier können, je nach Lage des Falls, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht andere sein, z.B. dann, wenn jemand nach seinem unentschuldigten Fernbleiben von einer Hauptverhandlung über seinen Rechtsbehelf oder sein Rechtsmittel die alsbaldige Zustellung eines Verwerfungsurteils zu erwarten hat, oder wenn der Bürger im anhängigen Verfahren nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Ladung zu einem neuen Termin auch kurzfristig rechnen muss (BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75, Rn. 10). (d) Im vorliegenden Fall war der Kläger ordnungsgemäß zum Termin zur Kammerverhandlung am 07.04.2021 geladen. Zu diesem Termin ist er unentschuldigt nicht erschienen, sein Fax vom selben Tag ist erst fast 12 Stunden nach dem Termin zur Kammerverhandlung gegen 22:16 Uhr an das Gericht gefaxt worden. Der Kläger musste daher ohne weiteres damit rechnen, dass in dem Termin zur Kammerverhandlung am 07.04.2021, wie tatsächlich geschehen, ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen wird. Hier galt daher eine höhere Sorgfaltspflicht. Der Kläger hätte sich zumindest telefonisch über das Ergebnis der Kammer Verhandlung vom 07.04.2021 erkundigen müssen bzw. hätte Vorkehrungen für die offensichtlich zu erwartende Zustellung des Sitzungsergebnisses treffen müssen. Beides hat er nicht getan und es ist auch nicht zu erkennen, weshalb er hiervon durch die Pflege seiner Eltern abgehalten worden sein soll. Der Kläger war daher nicht ohne sein Verschulden verhindert, die einwöchige Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 07.04.2021 einzuhalten. (3) Im Übrigen widerlegt der Kläger selbst die zur Glaubhaftmachung der Verhinderung vorgetragene Tatsache, er habe sich vom 02. bis zum 25.04.2021 zur Pflege seiner schwerpflegebedürftigen Eltern aufgehalten und sei nicht in der Lage gewesen, eine Terminverlegung zu beantragen: Das von dem Kläger unterzeichnete Faxschreiben vom 07.04.2021 (Bl. 95 der Akte) ist von der Faxnummer des Klägers für seine Privatanschrift in der W am 07.04.2021 um 22:16 Uhr versandt worden. Der Kläger kann sich daher nicht durchgehend vom 02. bis zum 25.4.2021 zur Pflege seiner Eltern aufgehalten haben. (4) Die nach § 236 Abs. 2 S. 1 2. HS ZPO erforderliche Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt. Aus den Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der Eltern geht nicht hervor, dass der Kläger tatsächlich deren Pflege in der von ihm behaupteten Zeit vorgenommen hat. Aus dem von ihm weiter vorgelegten Schreiben seines Bruders vom 26.04.2021 (Bl. 131 der Akte) geht zwar diese Behauptung hervor, es ist jedoch keine Glaubhaftmachung dieser Behauptung erfolgt, es fehlt etwa an einer möglichen eidesstattlichen Versicherung seitens des Bruders. (5) Nach alledem besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 19.05.2021, sodass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen war. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Satz 2 ArbGG) liegen nicht vor.