Urteil
4 Sa 121/09 E
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2010:0908.4SA121.09E.0A
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Leitsätze
Die Herabsetzung der Vergütung kann nur aufgrund einer Änderungskündigung erfolgen, wenn nicht angenommen werden kann, dass nur irrtümlich objektiv fehlerhaft zu hoch eingruppiert wurde. Hiervon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn z. B. über 12 Jahre beanstandungsfrei nach einer bestimmten Vergütungsgruppe gezahlt wurde.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. Februar 2009 – 2 Ca 910/08 E – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin
a) für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis zum 31.10.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit, beginnend ab dem 1.5.2005,
und
b) ab dem 1.11.2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TV-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit, beginnend ab dem 1.12.2006,
zu zahlen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herabsetzung der Vergütung kann nur aufgrund einer Änderungskündigung erfolgen, wenn nicht angenommen werden kann, dass nur irrtümlich objektiv fehlerhaft zu hoch eingruppiert wurde. Hiervon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn z. B. über 12 Jahre beanstandungsfrei nach einer bestimmten Vergütungsgruppe gezahlt wurde. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. Februar 2009 – 2 Ca 910/08 E – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin a) für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis zum 31.10.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit, beginnend ab dem 1.5.2005, und b) ab dem 1.11.2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TV-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit, beginnend ab dem 1.12.2006, zu zahlen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO) der Klägerin ist ohne weiteres zulässig. II. Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. Februar 2009 – 2 Ca 910/08 E – ist auch begründet. Demgemäß war dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und insgesamt gemäß dem obigen Tenor neu zu fassen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst entsprechend § 313 Abs. 3 ZPO auf folgenden Erwägungen: 1. Die Klägerin erhält unstreitig Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT-Ost IV a bzw. entsprechend dieser Vergütungsgruppe seit dem 1. April 1997 bis heute. Gemäß dem Schreiben des Regierungspräsidiums M vom 16. Oktober 1996 (Bl. 23 d. A.) ist der Klägerin bereits für die Zeit ab 1. Oktober 1996 bis 31.3.1997 eine jederzeit widerrufliche, persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen Vergütungsgruppe IV b und Vergütungsgruppe IV a BAT-O gewährt worden. Nach dem Schreiben des Regierungspräsidiums M vom 4. April 1997 an die Klägerin wurde dieser mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. April 1997 im ALF S die Aufgaben der Sachbearbeiterin 6.011 auf Dauer wahrnimmt. Weiter heißt es in dem vorgenannten Schreiben u. a.: „... Zur vertraglichen Festlegung der neuen Vergütungsgruppe liegt ein Änderungsvertrag in zweifacher Ausfertigung bei. Ich bitte Sie, beide Exemplare zu unterzeichnen und ein Exemplar an das Regierungspräsidium M, Dezernat 12, zurückzusenden.“ Unter dem Datum des 17. April 1997 kam es zur beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages, in dem es auf der Rückseite (vgl. Bl. 25 R d. A.) heißt: „... § 4 des Vertrages wird mit Wirkung vom 1. April 1997 wie folgt geändert: An die Stelle der Vergütungsgruppe IV b BAT-O trifft die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ....“ 2. Die Berufungskammer vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Klägerin seitens des beklagten Landes im Rahmen des vorgenannten Änderungsvertrages zu hoch eingruppiert worden ist. Selbst dann jedoch, wenn dies geschehen sein sollte, gelten folgende Grundsätze: a) Ist die/der Angestellte bewusst zu hoch eingruppiert worden, kann eine Herabgruppierung nur im Wege der Änderungskündigung erfolgen. b) Hat der Arbeitgeber die/den Angestellte(n) irrtümlich zu hoch eingruppiert und ist im Arbeitsvertrag nur auf das Tarifrecht verwiesen worden, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des BAT bzw. BAT-O eine erneute tarifvertragliche Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten der/des Angestellten vornehmen (sog. korrigierende Rückgruppierung). Im Streitfall kann sich die/der Angestellte zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen. Sodann muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit im vorgenannten Sinne liegt dabei bereits dann vor, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt. Für eine korrigierende Rückgruppierung reicht dieses aber nicht aus. Vielmehr muss die Vermeidung des aufgezeigten Fehlers dazu führen, dass die mitgeteilte Vergütungsgruppe nicht diejenige ist, in der der Angestellte bzw. die Angestellte tarifgerecht eingruppiert ist. Denn es muss – den Vortrag des Arbeitgebers als richtig unterstellt – die mitgeteilte Vergütungsgruppe deshalb unrichtig sein, weil keines der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt ist. Der darzulegende Fehler muss sich also folglich so auswirken, dass die Vergütung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist. Dies kann auch auf einer neuen tariflichen Bewertung der Tätigkeit beruhen. c) Hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die sog. korrigierende Rückgruppierung dargelegt und ggf. bewiesen, so ist es Sache der/des Angestellten, die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgt, dass ihr/ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht. Aus dem Nachweisgesetz und der EG-Nachweisrichtlinie RL 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (fortan: BAG) im Rahmen des BAT bzw. BAT-O für die sog. korrigierende Rückgruppierung weder eine weitergehende Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers noch eine weitergehende Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast für den/die Angestellte(n) (so zutreffend und mit umfangreichen weiteren Nachweisen Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 186 Rz. 55 a). d) Bei alledem ist die Angabe einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht dahingehend auszulegen, dass dem/der Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zustehen soll (BAG vom 25. September 2003 – 8 AZR 472/02 – = AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT-O). Außerdem löst ein Änderungsvertrag den Erstvertrag auch dann nicht vollständig ab, wenn auf diesen nicht deutlich Bezug genommen worden ist (vgl. dazu BAG vom 17. Juli 2003 – 8 AZR 376/02 – = NZA 2004, 679). Stets jedoch muss die Vermeidung des Eingruppierungsfehlers durch den Arbeitgeber unbedingt zur Folge haben, dass dem/der Angestellten Vergütung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht zusteht (BAG vom 5. November 2003 – 4 AZR 689/02 – = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Rückgruppierung). e) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall ergibt nach Auffassung der Berufungskammer den Befund, dass eine Herabsetzung der Vergütung der Klägerin seitens des beklagten Landes allenfalls im Wege einer Änderungskündigung hätte erreicht werden können, weil hier nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin aufgrund des vorgenannten Änderungsvertrages vom 17. April 1997 lediglich irrtümlich objektiv fehlerhaft zu hoch eingruppiert worden ist. Im Übrigen hat sich die Klägerin stets auf den Standpunkt gestellt, dass die ihr gezahlte Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT-O IV a bzw. entsprechend dieser Vergütungsgruppe seit dem 1. April 1997 bis heute in vollem Umfang zutreffend ist. Sie hat sich also hierauf berufen. Im Anschluss daran vermochte das beklagte Land die objektive Fehlerhaftigkeit der Vergütungsgruppe der Klägerin gemäß dem vorgenannten Änderungsvertrag vom 17. April 1997 weder darzulegen noch zu beweisen. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass der vorgenannte Änderungsvertrag vom 17. April 1997 überhaupt auf einem seinerzeitigen Eingruppierungsfehler beruht. Zudem hat das beklagte Land aber auch nicht hinreichend substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Vermeidung des von ihm vorgetragenen vermeintlichen Eingruppierungsfehlers dazu geführt hätte, dass die Vergütungsgruppe der Klägerin gemäß dem vorgenannten Änderungsvertrag vom 17. April 1997 nicht diejenige ist, in der sie tarifgerecht einzugruppieren gewesen wäre. Dazu hätte der konkrete Vortrag des beklagten Landes gehört, dass keine der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe seitens der Klägerin seinerzeit erfüllt waren bzw. nicht mehr ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wer konkret in welcher Behörde dem seinerzeitigen vermeintlichen Eingruppierungsirrtum unterlegen ist. Dies ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht substantiiert dargelegt worden. f) Nach alledem gilt zusammengefasst: Das beklagte Land hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Voraussetzungen hinsichtlich einer korrigierenden Rückgruppierung bezüglich der Klägerin nicht im Einzelnen unter Beweisantritt dargelegt. Ob eine Herabgruppierung der Klägerin im Wege der Änderungskündigung hier in Betracht gekommen wäre, war nicht zu prüfen. Es fehlt im vorliegenden Fall bereits am Ausspruch einer solchen Änderungskündigung. Eine solche hat das beklagte Land hier weder unbedingt in erster Linie noch vorsorglich bzw. hilfsweise in zweiter Linie ausgesprochen. 3. Das Arbeitsgericht Stendal hat in seinem vorgenannten Urteil vom 13. Februar 2009 auf Seite 11 den Standpunkt vertreten, die von ihm dargestellten Grundsätze könnten auch auf den Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs übertragen werden, soweit die Mitteilung der Eingruppierung durch den Arbeitgeber die für den Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichne. Insoweit würden die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung beim Vollzug einer Rückgruppierung und die Ablehnung einer Höhergruppierung bei einem Bewährungsaufstieg denselben Grundsätzen unterliegen (vgl. Bl. 168 d. A. unter Hinweis auf BAG vom 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – = NZA 2001, 1391 – 1395 = ZTR 2001, 317, 319). Hier gilt jedoch Folgendes: Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin den Bewährungsaufstieg auf der Basis der Vergütungsgruppe BAT-Ost IV a zu gewähren. a) In zeitlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für diesen Bewährungsaufstieg vor. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes übt die Klägerin seit dem 1. Juli 1993, mindestens aber seit dem 1. April 1997, fast unveränderte Arbeiten aus. Der Arbeitsplatz der Klägerin hat infolge von Umorganisationen der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung lediglich mehrmals neue Weiserzeichen (Sachbearbeiter-Nummern) erhalten. Das damalige Regierungspräsidium M ist seinerzeit zu der Auffassung gelangt, dass die Arbeitsaufgaben der Klägerin der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost entsprechen. Diese Bewertung kann das beklagte Land jetzt mangels schriftlicher Unterlagen aktuell nicht mehr nachvollziehen. Es hat sich deshalb auf das Vorbringen beschränkt, es sei eine korrigierende Rückgruppierung der Klägerin erwogen worden, diese sei aber aus Vertrauensschutzgründen unterlassen worden. b) Hinzu kommt, dass die anschließende Erstellung der Tätigkeitsdarstellung betreffend den Arbeitsbereich der Klägerin samt tariflicher Bewertung einen übermäßig langen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Das Schreiben des beklagten Landes – Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Al- vom 20. Juni 2000 an die Klägerin betreffend deren weitere dienstliche Verwendung, beinhaltet die Entbindung der Klägerin von ihren bisherigen Aufgaben als Sachbearbeiterin 6.011 und die gleichzeitige Übertragung der Aufgaben der Sachbearbeiterin 51.4 im ALF Altmark Standort S (vgl. Bl. 26 d. A.). In diesem Schreiben heißt es u. a.: „... Dieser Arbeitsplatz ist nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der Anlage 1 a Teil II E I) zum BAT-O bewertet. Dies entspricht Ihrer derzeitigen Eingruppierung ...“ c) Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 des beklagten Landes – Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung A – an die Klägerin wurde diese ab 14. Dezember 2003 von den Aufgaben als Sachbearbeiter 51.4 im Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung A entbunden. Gleichzeitig wurden der Klägerin mit Wirkung vom 15 Dezember 2003 die Aufgaben des Sachbearbeiters 51.2 im ALF A Außenstelle S übertragen (vgl. Bl 27 d. A.). In diesem Schreiben heißt es außerdem: „... Die Aufgabenübertragung erfolgt vorbehaltlich der noch ausstehenden Bewertung, da für jeden Arbeitsplatz eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt werden muss. ...“ d) Unter dem 29 September 2004 erfolgte die dienstliche Beurteilung der Klägerin, die dieser am 5. Oktober 2004 eröffnet wurde (vgl. Bl. 28 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 20. September 2005 hat die Klägerin Ansprüche auf Vergütung aus Bewährungsausstieg zum 1. April 2005 angemeldet (vgl. Bl. 31 d. A.). Mit Schreiben vom 7.12.2006 hat die Klägerin beanstandet, dass sie zum 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 10, Stufe 5 übergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 23. April 2007 hat das beklagte Land (Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten A Außenstelle S) der Klägerin mitgeteilt, dass sie entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT-Ost übergeleitet worden sei. Das Landesverwaltungsamt H habe bestätigt, dass die Klägerin zu keiner Zeit nach Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost zu bewertende Tätigkeiten nicht nur vorübergehend ausgeübt habe (vgl. Bl. 33 d. A.). Dem hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2007 widersprochen. Dieser Widerspruch wurde unter dem 4. Mai 2007 zurückgewiesen (Bl. 36 d. A.). Unter dem 24. April 2007 erhielt die Klägerin eine Tätigkeitsdarstellung und -übertragung mit Datum vom 11. Juli 2006 (vgl. 35 – 35 R d. A.). Das ablehnende Schreiben des beklagten Landes (Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten A Außenstelle S) vom 29. April 2007 hat die Klägerin am 7. Mai 2007 erhalten. Durch Schreiben der Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt vom 22. Juni 2007 wurde die Klägerin abschlägig beschieden (vgl. Bl. 32 – 32 R d. A.). e) Zwischen dem Änderungsvertrag vom 17. April 1997 und dem ablehnenden Schreiben der Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt vom 22. Juni 2007 liegen mehr als 10 Jahre. Während dieses Zeitraum hat das beklagte Land an die Klägerin klaglos Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost gezahlt. In diesem Zeitraum hat das beklagte Land gegenüber der Klägerin keine Änderungskündigung ausgesprochen und auch nicht den Versuch unternommen, die Vergütung der Klägerin im Wege der korrigierenden Rückgruppierung auf die Vergütungsgruppe IV b BAT-Ost herabzusenken. Es fehlt auch an einer Erklärung des beklagten Landes, dass dieses nicht beabsichtige, die Klägerin am Bewährungsaufstieg auf der Basis der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost nicht teilhaben zu lassen, weil der Klägerin aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-Ost zustehe. Die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus dem Jahre 2005 (Bl. 69 – 70 d. A.) entspricht bei gleich gebliebener Tätigkeit seit dem 1. April 1997 nicht der Einschätzung durch die damals übergeordnete Behörde – das Regierungspräsidium M. f) Aus der Sicht der Berufungskammer spricht im Übrigen einiges für folgende Überlegung: Die seinerzeit übergeordnete Behörde – das Regierungspräsidium M ist damals zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren ist. Hierauf beruht der damalige Änderungsvertrag vom 17. April 1997. Die Beschäftigungsbehörde der Klägerin war und ist demgegenüber möglicherweise gleichwohl stets der Auffassung (gewesen), dass die Tätigkeit der Klägerin nur nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten ist. Nachdem der Änderungsvertrag vom 17. April 1997 in der Welt war, hat sich die Beschäftigungsbehörde der Klägerin entgegen dem Votum des damals übergeordneten Regierungspräsidiums M dennoch auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin gleichwohl hinsichtlich ihres Bewährungsaufstiegs nach näherer Maßgabe der Vergütungsgruppe IV b BAT-Ost zu behandeln. Dieses ist aber gegenüber der Klägerin in der Folgezeit über viele Jahre hinweg nicht verlautbart worden. Auch eine erneute Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts des Änderungsvertrages vom 17. April 1997 insbesondere entsprechend dem Gebot zur sparsamen Haushaltsführung ist nicht veranlasst worden. Denn gegenüber der Klägerin ist weder eine Änderungskündigung ausgesprochen worden noch ist ihr gegenüber unverzüglich entsprechend den Grundsätzen verfahren worden, die für die Durchführung einer korrigierenden Rückgruppierung gelten. Nach alledem vermag die Berufungskammer das ersichtliche Ziel der Beschäftigungsbehörde der Klägerin, diese am Bewährungsaufstieg nicht teilnehmen zu lassen, nicht als zutreffend anzusehen. Im Gegenteil: Auch nach Treu und Glauben ist das beklagte Land schon wegen des Zeitablaufs verpflichtet, die Klägerin am Bewährungsaufstieg auf der Basis der Vergütungsgruppe BAT-Ost IV a teilnehmen zu lassen. Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Es ist hierbei davon auszugehen, dass das beklagte Land entsprechend diesem Feststellungsurteil ordnungsgemäß abwickeln wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung beruht auf Einzelfallerwägungen. Demgemäß war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird. Die Parteien streiten in erster und in zweiter Instanz über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie deren erstinstanzliche Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. Februar 2009 – 2 Ca 910/08 E – auf den Seiten 2 – 9 (Bl. 159 – 166 d. A.) Bezug genommen. Der Tenor dieses Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. Februar 2009 lautet: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.“ Wegen der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils vom 13. Februar 2009 wird auf dessen Seiten 9 – 17 (Bl. 166 – 174 d. A.) verwiesen. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 3. März 2009 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 31. März 2009 und deren Berufungsbegründung – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juni 2009 – am 3. Juni 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 3. Juni 2009 (Bl. 229 – 247 d. A.) sowie deren Schriftsätze vom 27. August 2009 (Bl. 271 – 272 d. A.) und vom 1. September 2010 (Bl. 300 – 301 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 8. September 2010 (Bl. 303 d. A.) verwiesen. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des beklagten Landes wird auf dessen Berufungserwiderung vom 17. August 2009 (Bl. 263 – 270 d. A.) und dessen Schriftsatz vom 22. April 2010 (Bl. 289 – 290 d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 8. September 2010 (Bl. 302 – 305 d. A.). Dort heißt es u. a. auf den Seiten 2 und 3: „Auf Vorhalt des Vorsitzenden erklären die Klägerin und Regierungsdirektor H übereinstimmend: Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT-Ost IV a bzw. entsprechend dieser Vergütungsgruppe seit dem 1. April 1997 bis heute. laut vorgelesen und genehmigt Rechtsanwalt S erklärt: Die Tätigkeit der Klägerin entspricht jedoch der Vergütungsgruppe BAT-Ost IV b. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist weitergezahlt worden so wie oben angegeben. Eine Höhergruppierung nach BAT-Ost Vergütungsgruppe III kommt deshalb jedoch nicht in Betracht für das beklagte Land. laut vorgelesen und genehmigt Rechtsanwalt N erklärt: Die Klägerin geht von einer rein juristischen Lösung aus, ohne dass es in diesem Prozess erforderlich ist, im Einzelnen aufzuzeigen, ob die Klägerin gegenwärtig eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT-O IV a oder IV b ausübt. laut vorgelesen und genehmigt Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert. Die Berufungskammer weist auf ihre Entscheidung vom 24. Januar 2007 – 4 Sa 447/06 E hin. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären: Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.“