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Beschluss

2 Ta 16/18

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2018:0430.2TA16.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 25.01.2018 – 11 Ca 3312/16 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.02.2018 teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.09.2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass von dem Kläger 816,42 Euro auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu zahlen sind. Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger und die Vertreterin der Landeskasse zugelassen. Gründe A. 1 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2017 (Bl. 27, 28 PKH-Beiheft) dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) für einen von ihm geführten Kündigungsschutz-/Vergütungsrechtsstreit bewilligt. Das Verfahren in der Hauptsache endete durch Schlussanerkenntnisurteil vom 07.09.2017 (Bl. 200 d. A.) dem der folgende Inhalt zukommt: 2 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.05.2017 aufgelöst. 3 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 15.000,-- € brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Schluss-Anerkenntnisurteils. 4 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5 4. Der Streitwert wird mit 6.786,-- € festgesetzt. 6 Die Beklagte zahlte (Abrechnung vom 22.09.2017 – Bl. 40 PKH-Beiheft) an den Kläger, der seit 01.06.2017 durchgängig bis jedenfalls Februar 2018 (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 05.02.2018 – Bl. 86 PKH-Beiheft) arbeitslos war, auf die ihm zugesprochene Abfindung einen Nettobetrag von 10.252,50 Euro aus. 7 Nach vorheriger Anhörung des Klägers hat das Arbeitsgericht – Rechtspfleger – mit Beschluss vom 25.01.2018 (Bl. 67 – 70 PKH-Beiheft) den Beschluss vom 08.09.2017 dahin abgeändert, dass von dem Kläger 2.830,77 Euro auf die bewilligte Prozesskostenhilfe an die Landeskasse zu zahlen sind. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es folge nicht der von dem Kläger im Rahmen der Anhörung geäußerten Auffassung, auf die erhaltene Abfindung sei ein Freibetrag in Höhe des doppelten – seit 01.04.2017 geltenden – Schonvermögens in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro anzurechnen. Vielmehr ergebe sich die folgende Berechnung: 8 "… 9 gezahlte Abfindung 10.252,50 € netto abzüglich 5.200,00 € (= doppeltes Schonvermögen, soweit gerichtliche Entscheidungen bereits vorliegen) abzüglich 500,00 € (Freibetrag für den Sohn des Klägers, für die Tochter des Klägers und seine Ehefrau wird kein Freibetrag abgezogen, da beide offensichtlich eigenes Einkommen haben) abzüglich 357,24 € (Zahlung "W, Bl. 57 R Beiheft) abzüglich 578,84 € (1/2 der Zahlung "L" Bl. 58 R Beiheft, jedoch nur die Hälfte, weil hier auch die Ehefrau des Klägers genannt ist, zwei Schuldner) für das Verfahren einzusetzen 3.616, 42 € 10 Weitere notwendige Zahlungen sind nicht ersichtlich. 11 …. 12 Die Kosten des Klägers setzen sich zusammen aus der bereits gezahlten Vergütung für den Klägervertreter in Höhe von 1.507,37 € und der weiteren Vergütung für den Klägervertreter in Höhe von 1.323,40 €. 13 …" 14 Der Kläger hat gegen diesen, ihm am 29.01.2018 zugestellten Beschluss am 02.02.2018 "Beschwerde" eingelegt, mit der er die Aufrechterhaltung des ihm ratenfreie PKH bewilligenden Beschlusses vom 08.09.2017 anstrebt. Zur Begründung verweist der Kläger auf die von ihm bereits im Anhörungsverfahren mit Schriftsätzen vom 15.11. und 22.11.2017 (Bl. 38 – 40 sowie 45 – 59 PKH-Beiheft) dargestellte wirtschaftliche Situation. Insbesondere habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht den doppelten aktuellen Schonbetrag als Freibetrag auf die erhaltene Abfindung angerechnet. 15 Mit weiterem Beschluss vom 02.02.2018 (Bl. 74, 75 PKH-Beiheft) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat dem Kläger ergänzend u. a. aufgegeben, er möge binnen 2 Wochen mitteilen, ob er seine Tochter J überwiegend unterhalte (Verfügung vom 26.03.2018 – Bl. 82 PKH-Beiheft). Ergänzende Angaben hierzu sind von dem Kläger nicht getätigt worden. Weiter hat auf Bitten des Beschwerdegerichts die Vertreterin der Landeskasse – die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – am 20.02.2018 (Bl. 80 PKH-Beiheft) sowie ergänzend am 26.03.2018 (Bl. 81 PKH-Beiheft) eine Stellungnahme abgegeben. Sie hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen. B. I. 16 Die sofortige Beschwerde – so legt das Beschwerdegericht das mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers aus – ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die einmonatige Notfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten. Der Beschwerdeschriftsatz entspricht den Anforderungen der §§ 569 Abs. 2, 571 Abs. 1 ZPO. II. 17 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger ist gemäß § 120a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, zur Begleichung der Prozesskosten 816,42 Euro als Einmalzahlung aus seinem Vermögen zu leisten. 18 Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung etwas erlangt (§ 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dabei stellt eine Abfindung, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt wird, einen grundsätzlich einzusetzenden Vermögensbestandteil i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Nach dieser Bestimmung hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Mithin hat der Arbeitnehmer die gezahlte Abfindung, soweit sie über den in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches festgelegten Schonbetrag hinausgeht, als Vermögen einzusetzen (vgl. BAG 22.12.2003 – 2 AZB 23/03). Allerdings ist bei der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes zu berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer typischerweise durch den Verlust des Arbeitsplatzes zusätzliche Kosten entstehen. Diese können pauschaliert in Höhe von 2.301,00 Euro – dem bis zum 31.12.2004 geltenden Schonbetrag – in Ansatz gebracht werden (BAG 24.04.2006 – 3 AZB 12/05). 19 1. Diesen Rechtssätzen schließt sich das Beschwerdegericht im Grundsatz an. Allerdings vertritt es weiter die Auffassung, dass die über den Schonbetrag hinausgehende Kostenpauschale, die von dem erhaltenen Abfindungsbetrag in Abzug zu bringen ist, entsprechend der Kaufkraftentwicklung im Zeitraum 2003 (Geltung Schonbetrag von 2.301,00 Euro) bis zum Jahr 2017 (Erhöhung des Schonbetrages auf 5.000,00 Euro) anzupassen ist. In dem vorgenannten Zeitraum hat sich (www.finanz-tools.de/inflation/inflationsraten-deutschland) eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex von 89,6 % auf 109,3 %, mithin (aufgerundet) 20 % ergeben. Auf dieser Basis hält es das Beschwerdegericht für angemessen, die bei einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung sich ergebende Pauschale für zusätzliche Aufwendungen wegen Arbeitslosigkeit mit 3.000,00 Euro anzusetzen. Hierdurch wird die Kaufkraftentwicklung im Zeitraum 2003 bis 2017 "nachgezeichnet". Eine Bemessung der Pauschale in vorgenannter Höhe steht im Übrigen in Einklang mit der Entwicklung des einkommenssteuerrechtlichen Grundfreibetrages. Dieser ist im vorgenannten Zeitraum von 7.235,00 Euro auf 8.820,00 Euro gestiegen. 20 Hingegen erscheint es dem Beschwerdegericht nicht angemessen, die Pauschale entsprechend dem seit 01.04.2017 geltenden Schonbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro (Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2017 – BGBl. I S. 519) zu bemessen. Eine solche "Verdopplung" lässt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2006 nicht entnehmen (a. A. LAG Hamm 26.01.2018 – 5 Ta 561/17). Das Bundesarbeitsgericht hat bei Bemessung des zusätzlichen Freibetrages auf die typischerweise einem Arbeitnehmer nach Verlust des Arbeitsplatzes und anschließender Arbeitslosigkeit entstehenden Kosten abgestellt und diese mit 2.301,00 Euro "pauschal" bewertet. Angesichts dieses Berechnungsansatzes lässt sich eine "Verdopplung" des Schonbetrages im Fall der Zahlung einer Abfindung nicht rechtfertigen. Der zusätzliche Freibetrag hat sich vielmehr an den einem Arbeitnehmer typischerweise bei eingetretener Arbeitslosigkeit entstehenden Aufwendungen zu orientieren. In welchem Umfang diese gegenüber dem Jahr 2003 angestiegen sind, lässt sich jedoch nicht den vom Verordnungsgeber vorgenommenen Anpassungen des Schonvermögens entnehmen, sondern vielmehr dem Verbraucherpreisindex. 21 Damit ergibt sich folgende Berechnung: 22 10.252,50 Euro Abfindung netto - 5.000,00 Euro Schonvermögen Kläger - 500,00 Euro zusätzliches Schonvermögen für den Sohn R - 357,24 Euro Zahlungen an W - 578,84 Euro Zahlungen an die L (1/2) - 3.000,00 Euro zusätzlicher Freibetrag wegen Arbeitslosigkeit = 816,42 Euro. 23 Das Beschwerdegericht übernimmt dabei im Übrigen das Rechenwerk des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 25.01.2018. Ergänzendes Vorbringen des Klägers, inwiefern die von dem Arbeitsgericht nicht in Ansatz gebrachten Aufwendungen dennoch zu berücksichtigen sein sollen, ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Dementsprechend konnte auch zu Gunsten des Klägers kein weiteres Schonvermögen in Höhe von 500,00 Euro betreffend seine Tochter J in Ansatz gebracht werden. Der Kläger hat sich auf Nachfrage des Beschwerdegerichtes, ob er diese überwiegend unterhalte, nicht geäußert. 24 2. Schlussendlich erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Einmalzahlung aus dem Vermögen des Klägers festzusetzen, nicht als ermessensfehlerhaft ("soll"). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufrechterhaltung der ratenfrei bewilligten PKH begründen könnten, sind nicht ersichtlich. C. 25 Das Beschwerdegericht hat gemäß KV 8614 – Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Erhebung einer Beschwerdegebühr abzusehen. 26 Gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen sowie aufgrund der abweichenden Entscheidung des LAG Hamm für den Kläger und die Vertreterin der Landeskasse die Rechtsbeschwerde zuzulassen.