Urteil
2 Sa 20/16
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit Zustimmung des Integrationsamtes ist wirksam, solange die Zustimmung nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben ist.
• Ist die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG rechtzeitig beantragt, kann die ordentliche Kündigung trotz Ablauf der Monatsfrist des § 88 Abs.3 SGB IX noch wirksam ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber unverzüglich nach Vorliegen der Zulässigkeitserklärung kündigt.
• Bei Betrieben mit bis zu 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern findet der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG keine Anwendung; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Überschreiten der Schwelle.
• Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung liegt auch vor, wenn die einzige Betriebsratsvertretung umfassend über Sozialdaten und Kündigungsgründe informiert wurde und zustimmt.
• Eine Kündigung gilt als zugegangen erst mit der Entnahme aus dem Hausbriefkasten, wenn der Einwurf außerhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgte.
Entscheidungsgründe
Kündigung mit Integrationsamt-Zustimmung wirksam; Zugang und Fristbeginn führen zur Beendigung zum 31.05.2015 • Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit Zustimmung des Integrationsamtes ist wirksam, solange die Zustimmung nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben ist. • Ist die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG rechtzeitig beantragt, kann die ordentliche Kündigung trotz Ablauf der Monatsfrist des § 88 Abs.3 SGB IX noch wirksam ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber unverzüglich nach Vorliegen der Zulässigkeitserklärung kündigt. • Bei Betrieben mit bis zu 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern findet der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG keine Anwendung; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Überschreiten der Schwelle. • Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung liegt auch vor, wenn die einzige Betriebsratsvertretung umfassend über Sozialdaten und Kündigungsgründe informiert wurde und zustimmt. • Eine Kündigung gilt als zugegangen erst mit der Entnahme aus dem Hausbriefkasten, wenn der Einwurf außerhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgte. Die Klägerin, seit 15.01.2007 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt, ist schwerbehindert (60 %) und befand sich in Elternzeit bis 01.03.2015. Der Beklagte kündigte schriftlich am 29.01.2015 "fristgemäß" und stützte die Kündigung auf das Auslaufen einer geförderten Projektstelle; zuvor hatte das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt. Streitpunkte waren insbesondere der Zugang der Kündigung, die Einhaltung förmlicher Voraussetzungen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, die Anzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb und mögliche Treuwidrigkeit oder Maßregelungsverbot. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt wegen vermeintlich fehlender Betriebsratsbeteiligung; der Beklagte legte Berufung ein und trug ergänzend vor, die Betriebsobfrau sei ordnungsgemäß informiert und habe zugestimmt. Das Berufungsgericht führte Beweisaufnahmen durch und prüfte Zulässigkeitserklärungen, Integrationsamtbescheid, Betriebsratsanhörung und Zugang der Kündigung. • Berufung zulässig und teilweise begründet; die Kündigung ist grundsätzlich rechtswirksam, hat aber erst mit Zugang am 01.02.2015 Wirkung für Fristberechnung. • Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht vor: Die bloße Auslaufens der Förderung und Neubesetzung durch eine Vertretung begründen keine treuwidrige Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 KSchG. • Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) nicht erfüllt: Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass Ausübung von Rechten der tragende Kündigungsgrund war; Ablehnung einer Befristung reicht nicht. • Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX a.F.) lag vor und ist bis zu einer rechtskräftigen Aufhebung wirksam; Bestandskraft bei Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich. • Frist des § 88 Abs.3 SGB IX a.F.: Antrag nach § 18 BEEG wurde rechtzeitig gestellt; Bescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Fax am 29.01.2015 zu, Kündigung erfolgte unverzüglich danach, sodass kein schuldhaftes Zögern vorliegt. • Allgemeiner Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) findet keine Anwendung, weil der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte, dass mehr als 10 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer vorliegen; Doppelzählung mit Elternzeitvertretung ist ausgeschlossen (§ 21 Abs.7 BEEG). • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) war ordnungsgemäß: In Betrieben bis 20 Arbeitnehmern genügt eine Person als Betriebsrat; die Betriebsobfrau wurde im Oktober 2014 und erneut Ende Januar 2015 umfassend über Sozialdaten und Kündigungsgründe informiert und erteilte ihre Zustimmung; glaubhafte Zeugenaussagen stützen dies. • Zugang der Kündigung: Einwurf in den Hausbriefkasten am 31.01.2015 führte nicht bereits zum Zugang, weil dies nach den üblichen Zustellzeiten erfolgte; Entnahme am 01.02.2015 ist maßgeblich für Fristbeginn. • Kündigungsfrist (§ 622 BGB): Wegen Betriebszugehörigkeit von über acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2015 endete. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert: Es stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.01.2015 erst zum 31.05.2015 und nicht zum 31.03.2015 aufgelöst worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kündigung ist insgesamt rechtswirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes vorlag und nicht aufgehoben war, die form- und fristrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden und keine Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG vorliegt. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats wurde durch Beweisaufnahme bestätigt. Wegen des späteren Zugangs der Kündigung begann die Kündigungsfrist erst am 01.02.2015, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2015 endete. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte; Revision wurde nicht zugelassen.