Urteil
5 Sa 208/16
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erfüllt der Beschäftigte die tariflichen Voraussetzungen des TV ATZ LSA und hat er das 60. Lebensjahr vollendet, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA.
• Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA müssen von besonderem Gewicht sein; typische Kostenbelastungen oder die Notwendigkeit einer Nachbesetzung rechtfertigen die Ablehnung regelmäßig nicht.
• Eine behauptete Überschreitung der Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG ist vom Arbeitgeber darzulegen und korrekt zu berechnen; eine unvollständige Erfassung der betroffenen Arbeitnehmer genügt nicht.
• Haushalts- oder durchführungsinterne Vorgaben dürfen nicht die tariflich gewährten Ansprüche auf Altersteilzeit aushebeln.
• Die Berufung des Arbeitgebers gegen ein erstinstanzliches Erkenntnis, das den Anspruch des Arbeitnehmers bestätigt, ist unbegründet, wenn die vorgebrachten dienstlichen Gründe nicht substantiiert sind.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres und fehlenden dringenden dienstlichen Gründen • Erfüllt der Beschäftigte die tariflichen Voraussetzungen des TV ATZ LSA und hat er das 60. Lebensjahr vollendet, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. • Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA müssen von besonderem Gewicht sein; typische Kostenbelastungen oder die Notwendigkeit einer Nachbesetzung rechtfertigen die Ablehnung regelmäßig nicht. • Eine behauptete Überschreitung der Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG ist vom Arbeitgeber darzulegen und korrekt zu berechnen; eine unvollständige Erfassung der betroffenen Arbeitnehmer genügt nicht. • Haushalts- oder durchführungsinterne Vorgaben dürfen nicht die tariflich gewährten Ansprüche auf Altersteilzeit aushebeln. • Die Berufung des Arbeitgebers gegen ein erstinstanzliches Erkenntnis, das den Anspruch des Arbeitnehmers bestätigt, ist unbegründet, wenn die vorgebrachten dienstlichen Gründe nicht substantiiert sind. Der Kläger, seit 1992 in Landesdienst beschäftigt und zum Zeitpunkt des begehrten Beginns über 60 Jahre alt, beantragte Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 01.11.2015 bis 30.04.2019. Wegen einer Versetzung änderte sich sein Einsatzort, er arbeitet in einer Telefonzentrale. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TV ATZ LSA Anwendung. Das beklagte Land lehnte den Antrag schriftlich ab und verwies dabei auf landesweite Personal- und Haushaltsregelungen sowie Verfügungen höherer Dienststellen. Der Kläger erhob Klage auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages; das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das beklagte Land legte Berufung ein und machte dringende dienstliche Gründe, Überlastquoten und haushaltsrechtliche Vorgaben geltend. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die tariflichen Voraussetzungen vorliegen und ob die behaupteten dringenden dienstlichen Gründe die Ablehnung rechtfertigen. • Anwendbarer Anspruch: Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA (Vollendung des 60. Lebensjahres, ausreichende versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten); der tarifvertrag wurde arbeitsvertraglich einbezogen. • Frist und Bestimmtheit: Die Klage ist hinreichend bestimmt und materiell-rechtlich zulässig, auch wenn die angenommene Willenserklärung auf eine rückwirkende Vertragsänderung gerichtet ist. • Überlastquote: Das beklagte Land hat die Überschreitung der 5%-Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG nicht überzeugend dargelegt; die Berechnung erfasste nicht alle betroffenen Arbeitnehmer und damit nicht den maßgeblichen Personenkreis. • Dringende dienstliche Gründe (§ 2 Abs. 3 TV ATZ LSA): Für eine Ablehnung müssen gewichtige, notwendige oder besonders wichtige Belange vorliegen; die vom Land geltend gemachten Gründe (Nachbesetzung, Stellenplan, haushaltsrechtliche Vorgaben) genügen nicht. Typische Aufwendungen und die Unmöglichkeit einer sofortigen Nachbesetzung stellen regelmäßig keine dringenden Gründe dar. • Organisatorische Anpassungen: Die konkrete Tätigkeit des Klägers (Telefonzentrale) lässt eine kurzfristige Umorganisation oder Einarbeitung Dritter als zumutbare Lösung erscheinen, sodass keine gravierende Beeinträchtigung der Organisation oder Sicherheit dargelegt ist. • Rechtliche Bindung: Haushalts- oder Durchführungsanweisungen können tarifvertragliche Ansprüche nicht außer Kraft setzen; das AltTZG bezweckt gerade nicht die Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern erleichtert die Einstellung Arbeitsuchender. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Berufung war unbegründet und zurückzuweisen; die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Der Kläger hat einen tariflichen Anspruch auf Abschluss des beantragten Altersteilzeitvertrages nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA, da er die Voraussetzungen erfüllt und das beklagte Land keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe nach § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA substantiiert darlegte. Die vom Land geltend gemachte Überlastquote wurde nicht überzeugend berechnet und die haushalts- bzw. durchführungsrechtlichen Hinweise können dem tariflichen Anspruch nicht entgegenstehen. Daher ist das angefochtene Urteil zu bestätigen; die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land und die Revision wird nicht zugelassen.