OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 405/15

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine sachgrundlose Befristung ist unwirksam, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ungeachtet dessen, wie lange dieses zurückliegt. • Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung kann bereits vor Ablauf der Befristung erhoben werden und ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende fristgerecht. • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die herrschende Rechtsprechung zur Auslegung der einschlägigen Normen zuvor erheblich umstritten war.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit sachgrundloser Befristung bei früherer Vorbeschäftigung (zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot) • Eine sachgrundlose Befristung ist unwirksam, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ungeachtet dessen, wie lange dieses zurückliegt. • Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung kann bereits vor Ablauf der Befristung erhoben werden und ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende fristgerecht. • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die herrschende Rechtsprechung zur Auslegung der einschlägigen Normen zuvor erheblich umstritten war. Der Kläger war bereits von 01.08.2007 bis 31.07.2009 befristet bei der Beklagten beschäftigt. Im September 2013 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag; dieser wurde durch Änderungsvertrag vom 03.11.2014 bis zum 31.08.2015 verlängert. Der Kläger focht die Wirksamkeit der erneuten sachgrundlosen Befristung an und beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2015 endet. Die Beklagte hielt die Befristung für zulässig und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich auf drei Jahre zu begrenzen sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zuständigkeit und formelle Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft und fristgerecht eingelegt. • Fristgemäßes Klageerheben: Eine Klage nach § 17 TzBfG kann bereits vor Ablauf der Befristung erhoben werden; die dreiwöchige Rügefrist nach Vertragsende ist eingehalten. • Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG: Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ist das Anschlussverbot als zeitlich unbegrenzt zu verstehen; eine frühere Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber schließt daher eine weitere sachgrundlose Befristung generell aus. • Folge der Unwirksamkeit: Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt das Beschäftigungsverhältnis nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. • Vertrauensschutz: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der früheren BAG-Rechtsprechung bestand nicht, da die Rechtsprechungslage und die fachliche Kritik davor deutlich umstritten waren. • Rechtsfolge und Kosten: Die Beklagte hat die Berufung zu Unrecht eingelegt und trägt die Kosten; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kammer stellte fest, dass die zwischen den Parteien geschlossene sachgrundlose Befristung für die Zeit 01.03.2015 bis 31.08.2015 rechtsunwirksam ist, weil zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin bestand. Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gegen die Entscheidung wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.