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Urteil

2 Sa 109/16

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zulagen sind nur dann auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar, wenn sie ihrem Zweck nach die Normalarbeitsleistung vergüten. • Zulagen, die besondere Leistungen oder Anwesenheit honorieren, sind nicht anrechenbar; im Zweifel ist vertraglich begründeter Zweck im objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133,157 BGB auszulegen. • Vertragliche Ausschlussfristen betreffen Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht; Mindestlohnansprüche bleiben trotz vertraglicher Ausschlussregeln durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit von Prämien auf den gesetzlichen Mindestlohn • Zulagen sind nur dann auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar, wenn sie ihrem Zweck nach die Normalarbeitsleistung vergüten. • Zulagen, die besondere Leistungen oder Anwesenheit honorieren, sind nicht anrechenbar; im Zweifel ist vertraglich begründeter Zweck im objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133,157 BGB auszulegen. • Vertragliche Ausschlussfristen betreffen Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht; Mindestlohnansprüche bleiben trotz vertraglicher Ausschlussregeln durchsetzbar. Der Kläger ist seit 2010 als Lkw-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag sind ein Grundgehalt von 1.605 € sowie mehrere monatliche Prämien geregelt: eine "Immerda-Prämie" (180 €, ab 01.09.2011 reduziert), eine Reinigungs-/Ordnungspauschale (50 €) und eine Leergutprämie (155 €). Der Kläger forderte Nachzahlungen der Immerda-Prämie und geltend gem. MiLoG Mindestlohn für Januar bis September 2015. Das ArbG sprach dem Kläger teilweise Nachzahlungen der Immerda-Prämie und die volle Mindestlohnforderung in Höhe von 1.440 € zu. Die Beklagte focht das erstinstanzliche Urteil an und rügte insbesondere die Nichtanrechenbarkeit der Prämien auf den Mindestlohn. Streitentscheidend war, welche Prämien als Bestandteil des Mindestlohns gelten und welche als Vergütung besonderer Leistungen oder Anwesenheit außen vor bleiben. • Anwendbares Recht: § 611 Abs.1 BGB i.V.m. §1 Abs.1,2 MiLoG; Verzinsung nach §§288 Abs.1, 291 BGB. • Form- und Fristfragen: Die Berufung der Beklagten war hinsichtlich bereits entschiedener Nachzahlungen der Immerda-Prämie unzulässig, weil die Begründung nicht fristgerecht erfolgte; hinsichtlich der Mindestlohnforderung war die Berufung zulässig. • Auslegungsmaßstab: Zur Bestimmung, ob eine Zulage auf den Mindestlohn anzurechnen ist, ist auf den Zweck der Zahlung und die vertragliche Regelung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§133,157 BGB) abzustellen; dadurch ist zwischen Vergütung der Normalleistung und Vergütung besonderer/additionaler Leistungen zu unterscheiden. • Rechtsvergleich/EuGH-Rechtsprechung: Maßgeblich sind Kriterien der Rechtsprechung zur Entsende-Richtlinie; Zulagen sind anzurechnen, wenn sie das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht verändern und der Zweck ihrer Zahlung die Normalarbeitsleistung entlohnt. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Reinigungs-/Ordnungsprämie (50 €) sowie die Leergutprämie (155 €) dienen nach Vertragsinhalt und Verkehrssitte der Vergütung typischer, zur Haupttätigkeit gehörender Leistungen eines Kraftfahrers und sind daher auf den Mindestlohn anzurechnen. • Die Immerda-Prämie (180 €) honoriert hingegen durchgängige Anwesenheit und schafft Anreize, auch bei Krankheit nicht fernzubleiben; sie ist funktional nicht mit der Normalleistung gleichzusetzen und daher nicht anzurechnen. • Ergebnis der Berechnung: Nach Anrechnung von Grundlohn plus Reinigungs- und Leergutprämien ergab sich nur für Juli 2015 eine verbleibende Mindestlohndifferenz von 66,80 € brutto; für die übrigen Monate war der Mindestlohn dadurch erfüllt. • Prozessfolge: Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 66,80 € brutto nebst Zinsen seit dem 04.11.2015; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat im Wesentlichen teilweise obsiegt. Das Gericht hat entschieden, dass die Reinigungs-/Ordnungsprämie (50 €) und die Leergutprämie (155 €) als auf den Mindestlohn anzurechnende Vergütungsbestandteile gelten, weil sie die zur Tätigkeit gehörenden Normalleistungen eines Lkw-Fahrers vergüten. Die Immerda-Prämie (180 €) ist dagegen nicht anzurechnen, da sie eine Anwesenheitsprämie darstellt und Sonderanreize für fortdauernde Präsenz belohnt; somit ist sie funktional nicht mit der Normalvergütung gleichzusetzen. In der konkreten Abrechnung führte dies dazu, dass nur für Juli 2015 eine verbleibende Mindestlohndifferenz von 66,80 € brutto festgestellt wurde, die die Beklagte nebst Zinsen zu zahlen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kosten wurden überwiegend dem Kläger auferlegt (9/10 zu seinen Lasten), und Revision wurde zugelassen.