Urteil
2 Sa 279/13
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer geplanten Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung muss der Insolvenzverwalter vor Durchführung alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausschöpfen; hierzu kann auch die Anrufung der Einigungsstelle gehören (§§111–113 BetrVG).
• Ein Nachteilsausgleichsanspruch nach §113 Abs.3 BetrVG kann, wenn die maßgeblichen betriebsverfassungswidrigen Handlungen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, als Altmasseverbindlichkeit i.S.v. §55 Abs.1 Nr.1 InsO angesehen werden.
• Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§208 InsO) ist eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen einer Masseverbindlichkeit regelmäßig unzulässig; stattdessen ist eine Feststellungsklage gem. §256 ZPO statthaft.
• Die Bemessung des Nachteilsausgleichs richtet sich nach §10 KSchG; Insolvenzrechtliche Deckelungen (z.B. §123 InsO) sind nicht ohne weiteres analog anzuwenden.
• Die Revision wurde zugelassen, da die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (Anwendbarkeit von §§111–113 BetrVG in eröffneten Insolvenzverfahren und Einordnung von Nachteilsausgleichsansprüchen als Masseverbindlichkeiten).
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich nach Betriebsänderung in eröffnetem Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit • Bei einer geplanten Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung muss der Insolvenzverwalter vor Durchführung alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausschöpfen; hierzu kann auch die Anrufung der Einigungsstelle gehören (§§111–113 BetrVG). • Ein Nachteilsausgleichsanspruch nach §113 Abs.3 BetrVG kann, wenn die maßgeblichen betriebsverfassungswidrigen Handlungen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, als Altmasseverbindlichkeit i.S.v. §55 Abs.1 Nr.1 InsO angesehen werden. • Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§208 InsO) ist eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen einer Masseverbindlichkeit regelmäßig unzulässig; stattdessen ist eine Feststellungsklage gem. §256 ZPO statthaft. • Die Bemessung des Nachteilsausgleichs richtet sich nach §10 KSchG; Insolvenzrechtliche Deckelungen (z.B. §123 InsO) sind nicht ohne weiteres analog anzuwenden. • Die Revision wurde zugelassen, da die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (Anwendbarkeit von §§111–113 BetrVG in eröffneten Insolvenzverfahren und Einordnung von Nachteilsausgleichsansprüchen als Masseverbindlichkeiten). Die Klägerin war seit 1994 bei der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH beschäftigt. Nach Privatisierung und mehreren behördlichen Maßnahmen ruhte der Spielbetrieb ab Mai 2011; es fanden Verhandlungen über eine Fortführung statt. Der Geschäftsführer stellte im Juli 2011 Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren wurde am 06.02.2012 eröffnet, der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Im April 2012 sprach der Insolvenzverwalter Massenkündigungen für rund 82 Arbeitnehmer aus; die Klägerin klagte gegen die Kündigung und verlangte hilfsweise einen Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG. Streitpunkt im Berufungsverfahren war insbesondere, ob der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich hinreichend versucht habe und ob ein Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil es um die Feststellung einer Masseverbindlichkeit ging; für Masseverbindlichkeiten gilt nicht die Anmeldepflicht nach §174 InsO und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§208 InsO) fehlt der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. • Anwendbarkeit der Mitbestimmungsregeln: §§111–113 BetrVG gelten im eröffneten Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, einen Interessenausgleich zu versuchen; eine bloße Massearmut rechtfertigt ohne gerichtliche Entscheidung (§122 InsO) nicht die Unterlassung dieses Versuchs. • Reichweite des Versuchsbegiffs: Ein hinreichender Versuch verlangt in der Regel, alle Möglichkeiten der Einigung auszuschöpfen; hierzu kann die Anrufung der Einigungsstelle gehören. Das bloße Übersenden eines Entwurfs und sporadische Kontakte genügten hier nicht. • Beginn der Betriebsänderung: Die Durchführung beginnt mit unumkehrbaren Maßnahmen. Vorliegendenfalls waren frühere Freistellungen und Behördenschritte noch nicht unumkehrbar; die ersten wirklich unumkehrbaren Maßnahmen (Kündigungen) erfolgten im April 2012 nach Insolvenzeröffnung. • Masseverbindlichkeit: Die Unterlassung des hinreichenden Interessenausgleichs durch den Insolvenzverwalter stellt eine durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete Verbindlichkeit dar und fällt unter §55 Abs.1 Nr.1 InsO; deshalb ist der Nachteilsausgleich als Altmasseverbindlichkeit einzustufen. • Höhe des Nachteilsausgleichs: Die Höhe ist gemäß §10 KSchG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zu bestimmen; Insolvenzrechtliche Begrenzungen wie §123 InsO sind nicht ohne weiteres analog anzuwenden. Hier wurde unter Berücksichtigung von Alter, Dienstjahren und Einkommen der Klägerin eine Abfindung von 10.305,00 € festgestellt. • Prozessuale Folgen: Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für Leistungsklagen wegen Masseverbindlichkeiten, sodass die Feststellungsklage der Klägerin statthaft war. • Revisionszulassung: Die Kammer lässt Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Masse- und Insolvenzforderungen und der Anwendung der Beteiligungsrechte in eröffneten Insolvenzverfahren. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Insolvenzverwalters in Teilen zurückgewiesen und festgestellt, dass der Klägerin gegen die Insolvenzmasse ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.3 BetrVG in Höhe von 10.305,00 € als Masseverbindlichkeit zusteht. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt. Die Entscheidung begründet, dass der Insolvenzverwalter vor Durchführung der Betriebsänderung nicht hinreichend alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausgeschöpft hat und dass der hieraus resultierende Anspruch als Altmasseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren ist. Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und für die Praxis der Insolvenzverwaltung und des kollektiven Arbeitsrechts klärungsbedürftig sind.