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Urteil

2 Sa 196/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Durchführung einer Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung muss der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich hinreichend versuchen; unterlässt er dies, kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs.3 BetrVG entstehen. • Ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden, ist er als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren und kann nach § 210 InsO nur noch im Feststellungsweg geltend gemacht werden. • Die Höhe des Nachteilsausgleichs bemisst sich nach § 113 i.V.m. § 10 KSchG; eine pauschale Begrenzung in der Insolvenz (z.B. § 123 InsO) findet keine analoge Anwendung. • Eine bloße Freistellung oder vorläufige Einstellung des Betriebs vor Insolvenzeröffnung stellt nicht ohne Weiteres eine unumkehrbare Betriebsstilllegung dar; maßgeblich ist, ob der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung unumkehrbare Maßnahmen ergriffen hat.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleich in der Insolvenz (Masseverbindlichkeit) • Bei Durchführung einer Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung muss der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich hinreichend versuchen; unterlässt er dies, kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs.3 BetrVG entstehen. • Ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden, ist er als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren und kann nach § 210 InsO nur noch im Feststellungsweg geltend gemacht werden. • Die Höhe des Nachteilsausgleichs bemisst sich nach § 113 i.V.m. § 10 KSchG; eine pauschale Begrenzung in der Insolvenz (z.B. § 123 InsO) findet keine analoge Anwendung. • Eine bloße Freistellung oder vorläufige Einstellung des Betriebs vor Insolvenzeröffnung stellt nicht ohne Weiteres eine unumkehrbare Betriebsstilllegung dar; maßgeblich ist, ob der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung unumkehrbare Maßnahmen ergriffen hat. Der Kläger war als Automatenaufsicht bei der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH beschäftigt. Nach Einstellung des Spielbetriebs und Privatisierung kam es 2011 zu Ordnungsverfügungen der Aufsichtsbehörde; zeitweise wurden Spielstätten freigestellt und Wiederaufnahmebemühungen geführt. Das Insolvenzverfahren wurde am 06.02.2012 eröffnet, der Beklagte wurde Insolvenzverwalter; im April 2012 kündigte dieser rund 82 Arbeitsverhältnisse zum 31.07.2012. Der Kläger klagte u.a. auf Feststellung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs.3 BetrVG; das Arbeitsgericht gab ihm teilweise Recht und setzte einen Abfindungsanspruch als Masseverbindlichkeit fest. Der Insolvenzverwalter (Beklagter) legte Berufung ein und rügte u.a. Unzulässigkeit, fehlenden Versuch eines Interessenausgleichs wegen Massearmut und dass die Betriebsstilllegung bereits vor Insolvenzeröffnung erfolgt sei. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist eine Leistungsklage auf Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit unzulässig; deshalb ist die Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft. • Subsumtion als Masseverbindlichkeit: Nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO gehören Ansprüche, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters bei Verwaltung der Masse entstehen, zu den Masseverbindlichkeiten. Unterlassenes, hinreichendes Bemühen um einen Interessenausgleich durch den Insolvenzverwalter fällt hierunter. • Pflicht zum Versuch eines Interessenausgleichs: §§ 111–113 BetrVG gelten auch in der Insolvenz; der Insolvenzverwalter muss vor Durchführung einer Betriebsänderung alle Möglichkeiten der Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Eine bloße Massearmut rechtfertigt die Unterlassung nicht ohne Anwendung des Verfahrens nach § 122 InsO. • Beginn der Durchführung der Betriebsänderung: Maßgeblich sind unumkehrbare Maßnahmen; Freistellungen, vorläufige Stilllegungen oder behördliche Maßnahmen vor Insolvenzeröffnung sind nicht zwangsläufig endgültig. Hier begann die unwiderrufliche Durchführung erst nach Insolvenzeröffnung mit den Kündigungen im April 2012. • Kein pauschaler Insolvenzausgleichslimit: Die Insolvenzordnung enthält keine Regelung, die Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG pauschal auf z.B. 2,5 Monatsgehälter begrenzt; die Höhe richtet sich nach § 10 KSchG und dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. • Ergebnis der Wertermittlung: Für den Kläger ergab sich unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit und Verdienst die Bemessung nach § 1a KSchG-Modell, konkret 9 Jahre x 2.054,00 € : 4 = 4.621,50 €. • Rechtsfolgen gegenüber Einwänden: Verfassungs- und insolvenzrechtliche Einwände des Beklagten (u.a. Entscheidungen zum Sozialplan in früherer Rechtslage, Gefahr der Überschuldung der Masse) ändern die rechtliche Einordnung und Anspruchsberechtigung nicht; etwaige Haftungs- oder Ausgleichsfragen bleiben ggfs. zwischen Insolvenzverwalter und Massegläubigern. Das Gericht hat die Berufung des Insolvenzverwalters teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger für die nach der Insolvenzeröffnung durchgeführte Betriebsänderung einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs.3 BetrVG in Höhe von 4.621,50 € hat; dieser Anspruch ist als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Beklagte vor Durchführung der endgültigen Betriebsstilllegung nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einigung mit dem Gesamtbetriebsrat ausgeschöpft hat und insbesondere die Anrufung der Einigungsstelle nicht vorgenommen wurde; eine bloße Massearmut rechtfertigte dieses Unterlassen nicht ohne Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 122 InsO. Die Bemessung des Nachteilsausgleichs erfolgte nach § 10 KSchG unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers. Die Revision wurde zugelassen.