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Urteil

5 Sa 191/14

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages setzt die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes und die dort geregelte Überlastquote voraus. • Überschreitet der Arbeitgeber die im Altersteilzeitgesetz vorgesehene Überlastquote, stellt der Abschluss einzelner Altersteilzeitverträge eine freiwillige Leistung dar, die dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. • Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nur, wenn der klagende Arbeitnehmer darlegt, dass Vergleichbare ungleich behandelt wurden und der Arbeitgeber die begünstigte Gruppe substantiiert abgrenzt; bloße Nennung anderer Abschlüsse genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Altersteilzeitvertrag bei Überschreitung der Überlastquote • Ein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages setzt die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes und die dort geregelte Überlastquote voraus. • Überschreitet der Arbeitgeber die im Altersteilzeitgesetz vorgesehene Überlastquote, stellt der Abschluss einzelner Altersteilzeitverträge eine freiwillige Leistung dar, die dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. • Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nur, wenn der klagende Arbeitnehmer darlegt, dass Vergleichbare ungleich behandelt wurden und der Arbeitgeber die begünstigte Gruppe substantiiert abgrenzt; bloße Nennung anderer Abschlüsse genügt nicht. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 50) und seit 1992 bei der Landesanstalt beschäftigt, begehrte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (Blockmodell) ab 01.11.2012 bis 30.10.2018. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Verweis auf die Überlastquote und die Unentbehrlichkeit der Dezernatsleiter-Stelle ab. Der Kläger machte geltend, sein Arbeitsplatz sei entbehrlich aufgrund von Stellenabbau; er berief sich außerdem auf Gleichbehandlung, weil in früheren Jahren und 2012 in demselben Geschäftsbereich weitere ATZ-Verträge, insbesondere mit einem Dr. S., abgeschlossen worden seien. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt und stützte dies auf Gleichbehandlung. Das Land legte Berufung ein; das LAG änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. • Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet. • Tarifregelung und gesetzliche Voraussetzungen: Der TV ATZ LSA verweist ausdrücklich auf das Altersteilzeitgesetz; damit gelten die dortigen Voraussetzungen, insbesondere die in § 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG vorgesehene Überlastquote, als Anspruchsbegrenzung. • Die Überlastquote war zum Zeitpunkt des Antrags überschritten, sodass kein tariflicher Anspruch nach § 2 TV ATZ LSA besteht. • Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilligen Leistungen: Schließt der Arbeitgeber trotz Überschreitens der Quote einzelne ATZ-Verträge als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden; dieser verlangt gleiche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. • Darlegungs- und Beweislast: Zunächst muss der Kläger darlegen, dass andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ungleich behandelt wurden; erst dann hat der Arbeitgeber substantiiert zu darlegen, wie der begünstigte Personenkreis abgegrenzt ist. • Keine Vergleichbarkeit: Die vom Kläger benannten Fälle (ältere Tarifverträge, Vereinbarungen bis 2007 und einzelne Vereinbarungen 2012/2013) sind mangels gleicher tariflicher Grundlage oder wegen unterschiedlicher Stellenprofile nicht vergleichbar. • Der konkrete Fall Dr. S. ist nicht vergleichbar, weil andere Aufgaben und besondere personenbezogene Erwägungen die Entscheidung des Arbeitgebers bestimmten. • Folge: Der Kläger hat die für eine Anspruchsbegründung erforderlichen Darlegungen nicht erbracht; damit besteht kein Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgten aus den genannten Gründen. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Es besteht kein tariflicher Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes einschließlich der Überlastquote nicht erfüllt waren. Soweit der Kläger auf Gleichbehandlung pochte, hat er nicht dargelegt, dass mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer in gleicher Lage ohne sachlichen Grund bevorzugt wurden; insbesondere sind die angeführten Vereinbarungen nicht vergleichbar. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.