Urteil
6 Sa 49/15
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer korrigierenden Rückgruppierung infolge Stellenneubewertung bleibt die zuvor zurückgelegte, nicht verbrauchte Stufenlaufzeit für die nächste Erfahrungsstufe in der Regel erhalten.
• Bei aufeinanderfolgenden, sich nahtlos anschließenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber sind die Zeiten so zu berücksichtigen, dass befristet Beschäftigte nicht schlechter gestellt werden als unbefristet Beschäftigte (§ 4 Abs.2 S.3 TzBfG).
• Die maßgeblichen Regelungen sind §§ 16, 17 TVöD (VKA). Eine unmittelbare Anrechnung der Stufenlaufzeit ergibt sich nicht aus § 16 Abs.2a TVöD, wohl aber aus § 17 Abs.4 S.5 i.V.m. § 4 Abs.2 S.3 TzBfG.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Stufenlaufzeiten bei korrigierender Rückgruppierung (EG 11 Stufe 6) • Bei einer korrigierenden Rückgruppierung infolge Stellenneubewertung bleibt die zuvor zurückgelegte, nicht verbrauchte Stufenlaufzeit für die nächste Erfahrungsstufe in der Regel erhalten. • Bei aufeinanderfolgenden, sich nahtlos anschließenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber sind die Zeiten so zu berücksichtigen, dass befristet Beschäftigte nicht schlechter gestellt werden als unbefristet Beschäftigte (§ 4 Abs.2 S.3 TzBfG). • Die maßgeblichen Regelungen sind §§ 16, 17 TVöD (VKA). Eine unmittelbare Anrechnung der Stufenlaufzeit ergibt sich nicht aus § 16 Abs.2a TVöD, wohl aber aus § 17 Abs.4 S.5 i.V.m. § 4 Abs.2 S.3 TzBfG. Die Klägerin war seit 2005 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie arbeitete an der Umstellung auf doppische Haushaltsführung; die Beklagte bewertete die Stelle zunächst als EG 12 TVöD. Ab August 2010 wurden der Klägerin laut von der Beklagten erstellter Arbeitsplatzbeschreibung die Aufgaben zugeordnet, die später Grundlage einer Neubewertung waren. Zum 01.01.2012 nahm die Beklagte eine Rückgruppierung der Stelle auf EG 11 vor und begründete das Arbeitsverhältnis neu. Die Klägerin erhielt seit dem 01.01.2012 Vergütung nach EG 11 Stufe 5 und machte geltend, die auf die seit Oktober 2007 geleisteten Tätigkeiten entfallenen Zeiten seien auf die Stufenlaufzeit für EG 11 Stufe 6 anzurechnen, sodass sie die Stufe 6 bereits ab Oktober 2012 verdient habe. Die Arbeitsgericht hob dies zugunsten der Klägerin an, die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungs- und Zahlungsklagen sind zulässig; die Feststellungsklage richtet sich auf die Eingruppierung. • Auslegung der Tarifnormen: Die Zuordnung zu Erfahrungsstufen richtet sich nach §§ 16, 17 TVöD (VKA). § 16 Abs.2a TVöD erfasst nur vorhergehende Arbeitsverhältnisse bei anderem öffentlichen Arbeitgeber und regelt nicht die Anrechnung von Stufenlaufzeiten. • Systematik und Gesetzeskonformität: Wegen § 4 Abs.2 S.3 TzBfG sind §§ 16 und 17 TVöD so auszulegen, dass befristet Beschäftigte nicht schlechter gestellt werden als unbefristet Beschäftigte; deshalb ist § 17 Abs.4 S.5 TVöD (VKA) dahin auszulegen, dass bei korrigierender Rückgruppierung die zuvor zurückgelegte, noch nicht verbrauchte Stufenlaufzeit erhalten bleibt. • Anwendung auf den Fall: Die Übertragung der in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 bezeichneten Aufgaben setzte die Stufenlaufzeit in Gang; die Rückgruppierung zum 01.01.2012 war korrigierend, änderte die Tätigkeiten nicht und führte daher nicht zur Neueröffnung der Stufenlaufzeit. • Einschränkung: Zeiten aus einer früheren, in einer anderen Entgeltgruppe (EG 12) ausgeübten Tätigkeit sind nicht anrechenbar; bereits vor dem Rückgruppierungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeiten in derselben Entgeltgruppe sind anrechenbar. • Individuelle Abrede: Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine wirksame individualrechtliche Vereinbarung, die über die tariflichen Regelungen hinaus eine weitergehende Anrechnung begründet. • Klageergebnis: Die Arbeitsgerichtsurteil war in zeitlicher Hinsicht zu korrigieren; der Anspruch auf Stufe 6 tritt später ein als vom Arbeitsgericht angenommen. Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet: Die Klage ist insoweit erfolgreich, dass festgestellt wird, dass die Klägerin seit dem 01.08.2015 in EG 11 Stufe 6 TVöD (VKA) eingruppiert ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kammer wertete die Rückgruppierung zum 01.01.2012 als korrigierend, sodass die seit August 2010 zurückgelegte, nicht verbrauchte Stufenlaufzeit anzurechnen war, die Erfordernisse für Stufe 6 jedoch erst am 01.08.2015 erfüllt wurden. Die Zahlungsklage für Zeiträume vor diesem Datum war daher abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu zwei Dritteln auferlegt; für beide Parteien wurde die Revision zugelassen.