Urteil
6 Sa 465/14
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2016:0223.6SA465.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.11.2014 – 5 Ca 126/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. 2 Der Kläger war seit 01.10.2001 bei der Beklagten, zuletzt als Bauleiter, in deren Niederlassung H (Sitz in B) mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von 6.011,67 EUR tätig. 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 24.06.2014 zum 30.11.2014 und erneut mit Schreiben vom 29.07.2014 zum 31.12.2014 aus betriebsbedingten Gründen. 4 Der Kläger hat beide Kündigungen mittels Kündigungsschutzklage angegriffen und das Vorliegen von Kündigungsgründen i.S.d. § 1 KSchG bestritten. 5 Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung an ihrem Hauptsitz in H an und ließ dem Kläger hierzu den Entwurf eines Änderungsvertrages vom 30.10.2014, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 170 d.A. verwiesen wird, zukommen. Letztendlich lehnte der Kläger, auch nachdem die Beklagte nach Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers das Angebot „nachgebessert hatte“, eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten ab. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den streitgegenständlichen Kündigungen komme keine Rechtswirksamkeit zu. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, weil ihm eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht zumutbar sei. Hierzu hat der Kläger behauptet, der Prokurist der Beklagten D habe in einem Telefongespräch am 18.11.2014 damit gedroht, er erhalte eine Abmahnung und werde auf Schadensersatz verklagt, falls er nicht den „Vierzeiler“ – gemeint war der Entwurf des Änderungsvertrages vom 30.10.2014 – unterzeichne. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2014 nicht aufgelöst worden ist; 9 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2014 nicht aufgelöst worden ist; 10 3. das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, die 40.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, nach § 9 Abs. 1 KSchG aufzulösen; 11 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt 12 a) für den Monat Juli 2014 in Höhe von 466,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.08.2014, 13 b) für den Monat August 2014 in Höhe von 466,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzgemäß § 247 BGB seit dem 01.09.2014 14 und 15 c) für den Monat September 2014 in Höhe von 466,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.10.2014 16 zu zahlen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den streitgegenständlichen Kündigungen komme Rechtswirksamkeit zu. Jedenfalls seien keinerlei Gründe für die von dem Kläger begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die von ihm behauptete Äußerung ihres Prokuristen Deimel werde bestritten. In dem besagten Telefongespräch sei es ausschließlich um die Frage gegangen, ob der Kläger das verbesserte Vertragsangebot vom 30.10.2014 annehmen wolle oder nicht. 20 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2014 den Kündigungsschutzklagen stattgegeben, jedoch den Auflösungsantrag (und auch den Zahlungsantrag) als unbegründet abgewiesen sowie die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 19,78 % und der Beklagten zu 80,22 % auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. ausgeführt, dem Auflösungsantrag habe nicht entsprochen werden können, weil der Kläger für seine Behauptung, der Prokurist der Beklagten habe ihm mit einer Abmahnung und einer Schadensersatzklage gedroht, keinen Beweis angetreten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 173 – 189 d.A. verwiesen. 21 Gegen dieses, ihm am 15.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.12.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.03.2015 am 16.03.2015 begründet. 22 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er den erstinstanzlich gestellten Auflösungsantrag weiter. Er wiederholt sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen und bietet zum Beweis das Zeugnis des Prokuristen der Beklagten D sowie Vernehmung des Klägers als Partei an. 23 Der Kläger beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.11.2014 – 5 Ca 126/14 – abzuändern und das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nach § 9 KSchG per 30.11.2014 aufzulösen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 29 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den allein in der Berufungsinstanz noch anhängigen Auflösungsantrag des Klägers zurückgewiesen. I. 30 Der Antrag ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG zulässig. II. 31 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers zum 30.11.2014 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegen nicht vor. 32 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dafür muss kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, der dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde. Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist. Dafür wiederum genügt nicht allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Es bedarf vielmehr zusätzlicher, vom Arbeitnehmer darzulegender Umstände. Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder doch dem Kündigungsschutzprozess stehen. Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen. 33 Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG 11.07.2013 – 2 AZR 241/12 – Rn. 15, 17). 34 Bei Anwendung dieser Rechtssätze lassen sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Gründe feststellen. Die allein für die Begründung des Antrags von dem Kläger behauptete Äußerung des Prokuristen der Beklagten anlässlich des Telefongesprächs am 18.10.2014, er erhalte eine Abmahnung und werde auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn er den „Vierzeiler“ nicht unterzeichne, ist – die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt – hierfür nicht ausreichend. 35 Hieraus lässt sich eine „Zerrüttung“ des Vertragsverhältnisses i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht herleiten. Nach dem sich bietenden Sachverhalt bestand bis zu diesem Telefongespräch ungeachtet der von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen von beiden Seiten ein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Hauptsitz der Beklagten in H. Die Beklagte hat unwidersprochen sogar ihre Bereitschaft gezeigt, das ursprünglich unterbreitete Angebot („Vierzeiler“) nachzubessern. Die einmalige – zugunsten des Klägers unterstellte – „Drohung“ durch den Prokuristen im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lässt sich daher nicht derart hoch gewichten, dass allein hierdurch die Schwelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erreicht wird. In welchem Zusammenhang die behauptete Äußerung des Prokuristen gefallen sein soll, ist von dem Kläger nicht weiter dargelegt worden. Ebenso bleibt der Hintergrund der behaupteten Äußerung unklar. Der Kläger hat nicht näher dazu vorgetragen, ob der Prokurist etwa seine „Drohung“ mit Tatsachen „unterfüttert“ hat, also z.B. konkret von dem Kläger verursachte Schäden und/oder abmahnungsrelevante Pflichtverletzungen aufgezeigt hat. Inhalt der „Drohung“ ist die Ankündigung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Damit hält sich die Beklagte grundsätzlich im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. III. 36 Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 38 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 39 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 40 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.