Beschluss
4 TaBV 29/13
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Gründe I. 1 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begehren der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat zuletzt, dass in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Durchführung eines elektronischen Abgleiches der Mitarbeiterdaten mit den s. g. Sanktionslisten aus den EU-Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 durch die Arbeitgeberin besteht. 2 Wegen des erstinstanzlich zugrunde gelegten Sachverhalts und der erstinstanzlich seitens der Beteiligten gestellten Anträge wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – unter I. auf den Seiten 2 bis 11 (Bl. 107 – 116 d. A.) Bezug genommen. 3 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Anträge durch den vorgenannten Beschluss vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – abgewiesen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Seiten 11 bis 18 des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – unter II. verwiesen (Bl. 116 – 123 d. A.). 4 Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. am 08. November 2013 zugestellt. Der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat hat hiergegen mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2013 – beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am 06. Dezember 2013 – Beschwerde eingelegt. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 – per Fax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am Montag, den 09. Dezember 2013 – ebenfalls Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2013 ist die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates vom 17. Dezember 2013 bis zum 10. Februar 2014 verlängert worden. 5 Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 ist die Beschwerde des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates begründet worden. Diese Beschwerde ist am 10. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Wegen ihres Inhaltes wird auf Blatt 155 bis 160 der Akte verwiesen. 6 Die Arbeitgeberin hat auf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. März 2014 erwidert. Wegen des Inhaltes dieses Schriftsatzes vom 24. März 2014 wird auf Blatt 169 bis 176 der Akte Bezug genommen. 7 Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2014 haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu den Ausführungen der Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 24.03.2014 Stellung genommen. Hierzu hat diese unter dem 21. Juli 2014 erwidert (Bl. 197 – 198 d. A.). 8 Im Protokoll über die zweitinstanzliche mündliche Anhörung der Beteiligten vom 30. Juli 2014 heißt es u. a.: 9 "Rechtsanwalt B nimmt Bezug auf den Antrag im Schriftsatz vom 02.12.2013, der sich auf die Beteiligten zu 1. und 2. erstreckt. 10 Rechtsanwalt Br nimmt Bezug auf den Antrag im Schriftsatz vom 24. Februar 2014. 11 Die verschiedenen Aspekte des hier im Streit stehenden Mitbestimmungsrechts wurden ausführlich mit den Verfahrensbevollmächtigten erörtert. 12 Sodann wird die Sitzung unterbrochen. 13 Die Sitzung wird nach Unterbrechung fortgesetzt. 14 Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Kammer beabsichtigt, den Konzernbetriebsrat der S AG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beteiligen. 15 Rechtsanwalt B erklärt: 16 Dagegen bestehen aus der Sicht der Beteiligten zu 1. und 2. keine Einwände. 17 Rechtsanwalt Dr. Br erklärt: 18 Auch aus der Sicht der Beteiligten zu 3. werden keine Einwände hiergegen erhoben. 19 Rechtsanwalt B erklärt: 20 Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Salzgitter AG heißt: 21 "H C,." 22 Am Schluss dieses Sitzungstages wurde folgender 23 Kammerbeschluss 24 verkündet: I. 25 Am vorliegenden Beschlussverfahren soll der Konzernbetriebsrat der S AG beteiligt werden. II. 26 Der Vorsitzende soll veranlassen, dass dieser Konzernbetriebsrat die dazu notwendigen Unterlagen erhält und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. III. 27 Sodann sollen die Beteiligten zu 1. und 2. zum Vorbringen des Konzernbetriebsrats Stellung nehmen. Anschließend soll die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin zum Vorbringen des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats Stellung nehmen. IV. 28 Danach soll der Vorsitzende Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung anberaumen. Er ist berechtigt, die dazu notwendigen Anordnungen zu treffen. 29 Im Anschluss daran wurde das Rubrum um den Konzernbetriebsrat der S AG als weiteren Beteiligten zu 4. ergänzt. Wegen des Inhaltes des Schreibens an den Konzernbetriebsrat der Salzgitter AG zu Händen dessen Vorsitzenden H C vom 14.08.2014 wird auf Blatt 206 bis 207 der Akte Bezug genommen. 30 Mit Schriftsatz vom 08. September 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH mitgeteilt, dass er vom Konzernbetriebsrat der S AG mandatiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 ist mitgeteilt worden, dass der Konzernbetriebsrat dem Verfahren beitritt. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1., 2. und 4. vom 22. September 2014 (Bl. 215 – 216 d. A.) Bezug genommen. 31 Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2015 hat die Beteiligte zu 3. ergänzend vorgetragen. Wegen des Inhaltes dieses Schriftsatzes wird auf Blatt 228 – 230 der Akte verwiesen. 32 Im Protokoll über den weiteren Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vom 21. Januar 2015 (Bl. 231 – 233 d. A.) heißt es u. a.: 33 " Rechtsanwalt B stellt seinen bisherigen Antrag mit der Maßgabe, dass er sich auf den Gesamt- und Konzernbetriebsrat bezieht. Der Antrag wird in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat gestellt. 34 … 35 Rechtsanwalt Dr. Br beantragt, 36 sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückzuweisen." 37 Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. Br erklären übereinstimmend: 38 Falls es hier Mitbestimmungsrechte geben würde, wäre nach Auffassung der Betriebspartner ausschließlich der Gesamtbetriebsrat zuständig. 39 Die Verfahrensbevollmächtigten verhandeln mit den eingangs genannten Anträgen und erklären, es sei nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben. 40 Am Schluss des Sitzungstages wurde Verkündungstermin anberaumt auf den 11. Februar 2015. Dort wurde folgender Kammerbeschluss verkündet: "I. 41 Im Rahmen der beiden mündlichen Anhörungen sind aus der Sicht der Beschwerdekammer alle hier maßgeblichen Aspekte erörtert worden. Auch auf die Entscheidung des ArbG Dessau-Roßlau vom 17.06.2009 – 1 BV 1/09 – sind die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen worden. Offenbar sind sich die Betriebspartner ganz einig, dass ausschließlich der GBR zuständig wäre, falls es hier Mitbestimmungsrechte geben würde. Diese Zuständigkeit kann zudem – selbst wenn sie nicht gegeben ist – jederzeit durch entsprechende Vereinbarungen wirksam herbeigeführt werden. II. 42 Die Beschwerdekammer wiederholt ihren Hinweis, dass bei diesem Regelungsgegenstand und dessen Bedeutung im Grundsatz angenommen werden darf, dass sich die Betriebspartner hier ganz einig sind, und zwar auch mit Blick auf das Selbstverständnis des Konzerns/Unternehmens nebst Außendarstellung und die Bedeutung dieser Angelegenheit für die wirtschaftliche Betätigung. Dass § 87 BetrVG – soweit berührt – zu beachten ist, bedurfte im Rahmen der Anhörungen keiner Diskussion. 43 1. Dementsprechend wurde in der letzten Sitzung ausgeführt, dass die Betriebspartner sich im Rahmen ihrer diesbezüglichen Verhandlungen bis auf einen Punkt nahezu einig waren. 44 2. Zu diesem Punkt ist die Kammer ganz einhellig der Auffassung, dass die hier einschlägigen Verordnungen des Rates jeweils zeitnah mit dem jeweils aktuellen Stand betreffend bestimmte Personen und Organisationen etwa mit Blick auf die jüngsten Ereignisse in Paris/Frankreich (Angriffe auf die Presse) umzusetzen sind. III. 45 Es wird angeregt, dass die Betriebspartner insoweit interne Verhandlungen aufnehmen und – soweit diese erfolgreich sind – das vorliegende Verfahren für erledigt erklären. Dann könnte dieses ohne weitere Verhandlung eingestellt werden." 46 Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 teilte die Beteiligte zu 3. mit, die internen Verhandlungen der Betriebspartner seien nicht erfolgreich gewesen. Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. haben ebenfalls mit Schriftsatz vom 29. April 2015 mitteilt, dass noch einmal interne Verhandlungen stattgefunden haben, die zu keinem Ergebnis geführt haben. 47 Der daraufhin anberaumte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung vom 14. Oktober 2015 wurde aus dienstlichen Gründen aufgehoben. 48 Im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung der Beteiligten vom 20. Januar 2016 ist für die Beteiligten zu 1. bis 4. niemand erschienen. Es wurde festgestellt, dass die Beteiligten zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen wurden. Der Vorsitzende stellte außerdem fest, dass damit der Pflicht zur Anhörung der Beteiligten Genüge getan ist. 49 Im Verlaufe des Sitzungstages wurde sodann folgender Beschluss verkündet: 50 "1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – werden zurückgewiesen. 51 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen." II. 52 Die zulässigen Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH sind unbegründet. 1. 53 Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH sind jeweils zulässig. a) 54 Die Statthaftigkeit dieser Beschwerden ergibt sich aus § 87 Abs. 1 ArbGG. Die einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. Der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat und der zu 2. beteiligte Betriebsrat der I G GmbH haben durch einen postulationsfähigen Vertreter (§ 89 Abs. 1, 11 Abs. 4 ArbGG) innerhalb der Fristen der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG ihre Beschwerden eingelegt und diese ordnungsgemäß nach § 89 Abs. 2 ArbGG begründet. b) 55 Die Beteiligtenfähigkeit des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebs, des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH und des zu 4. beteiligten Konzernbetriebsrates der S AG sowie der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin ist ohne Weiteres gegeben. Außerdem ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren vorliegend die richtige Verfahrensart. Im Streit stehen Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG. 2. 56 Die vorliegenden Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – sind jedoch unbegründet. Demgemäß waren diese Beschwerden zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst der erstinstanzlichen vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 und macht sich dessen Ausführungen – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – ausdrücklich zu Eigen. Ergänzend gilt folgendes: 3. 57 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – ausgeführt, es sei örtlich zuständig. Der Zulässigkeit dieses Beschlussverfahrens stehe weder der Vergleich im Einigungsstellenbesetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Braunschweig noch der Spruch der Einigungsstelle entgegen. Das Rechtsschutzinteresse sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der gefällte Spruch der Einigungsstelle unangefochten geblieben sei. Weder dem hier beteiligten Betriebsrat noch dem hier beteiligten Gesamtbetriebsrat stehe jedoch das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht zu. Zwar sei nach der Konzeption des BetrVG von einer originären Zuständigkeit des Einzelbetriebsrates auszugehen. Adressat der Anti-Terrorverordnungen seien hier jedoch nicht die Betriebe, sondern der Unternehmensträger. Gleichwohl stehe das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aber auch dem hier beteiligten Gesamtbetriebsrat nicht zu. Zwar habe der Betriebsrat grundsätzlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei den dem vorliegenden automatisierten Abgleich unterliegenden Daten handele es sich um Statusdaten, nämlich um den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum. Solche Daten würden grundsätzlich nur persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers darstellen und weder dessen Verhalten noch dessen Leistung betreffen. Die Speicherung allein solcher Daten verletze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aber nicht. Diese Daten würden nichts über Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers aussagen. 4. 58 Dem entspricht es, dass das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 2009 – 1 BV 1/09 – ausgeführt hat, dass dem örtlichen Betriebsrat eines einem Konzern angehörigen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Datenabgleich der Mitarbeiter zur Korruptionsbekämpfung durch den Konzern keine Mitbestimmungsrechte zustehen. Ein Unterlassungsanspruch sei insoweit durch den Konzernbetriebsrat geltend zu machen. a) 59 Dieser Auffassung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau im Rahmen seiner vorgenannten Entscheidung vom 17. Juni 2009 ist Stefan Sommer in seiner Anmerkung entgegengetreten. Bei einem Mitarbeiterscreening bestehe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Ein Betriebsrat habe bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Bei dem Einsatz eines Datenverarbeitungsgerätes bestehe immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn Daten programmmäßig zur Aussage über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden können (ZBVR online 2009, Nr. 11, 20). b) 60 Damit nicht in Einklang stehen die Ausführungen von Raif, Achtung, ein Terrorist im Arbeitsverhältnis – Auswirkungen von Antiterrorlisten im Arbeitsrecht (ArbRAktuell 2011, 241). Dieser meint, dass auch Antiterrorlisten kollektiv-arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen können. In der Praxis werde eine Vielzahl von Softwareprodukten angeboten, die es den Unternehmen ermöglichen solle, Bewerber oder Arbeitnehmer schnell mit den Informationen der Terrorlisten abzugleichen, um so Überschneidungen ausschließen zu können. Falls der Unternehmer eine solche Software einführe oder anwenden wolle, habe er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu befolgen. Derartige technische Einrichtungen seien dazu geeignet, auch das Verhalten eines Bewerbers oder Arbeitnehmers zu überwachen. Dagegen spreche nicht, dass es dem Arbeitgeber beim "Antiterrorscreening" um die Feststellung der Identität geht, nämlich ob er eine „gelistete Person“ ist. Zwar gehe die herrschende Meinung davon aus, dass Angaben über persönliche Eigenschaften bzw. den Status des Arbeitnehmers generell keine Aussage über das Verhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG treffen würden, weil sie nicht auf ein willentliches Handeln zurückzuführen sei … Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Mitbestimmungsrecht dann zu bejahen sei, wenn die Verknüpfung von Statusangaben und sonstigen neutralen Angaben zu Aussagen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers führen könnten. Dies sei aber bei einem Screening von Mitarbeiterdaten anhand der Sanktionslisten der Fall, weil der Arbeitgeber mit der Überprüfung die Erkenntnis gewinne, ob er ein Arbeitsverhältnis mit der gelisteten Person ohne Genehmigung der zuständigen Behörde überhaupt durchführen könne, der Arbeitnehmer mithin einsetzbar sei oder nicht. Die Feststellung, ob ein Arbeitnehmer das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß erfüllen könne, stelle aber regelmäßig eine Aussage über sein Verhalten dar. Danach müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat ins Boot holen, wenn er durch Software-Produkte persönliche Daten seiner Mitarbeiter mit den Sanktionslisten abgleichen wolle. Es sei zum Beispiel denkbar, dass sich bei konkreten Verdachtsfällen ein Gremium aus Arbeitgeber- und Betriebsratsvertretern über die weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes auseinanderzusetzen hätten (so zutreffend Raif, a. a. O., ArbRAktuell 2011, 241 – Beck online unter Hinweis auf BAG, NZA 1997, 1461 und BAG, NZA 1986, 526). c) 61 Demgegenüber hat sich Kaltenbach (Mitarbeiterscreenings, AuA 2013, 153) auf den Standpunkt gestellt, dass der Abgleich der Mitarbeiter mit den Anti-Terrorismus-Listen mitbestimmungsfrei sei, so lange der Arbeitgeber sich nicht technischer Einrichtungen zur Überprüfung oder Absicherung (softwaregestützter Listenabgleich, Zugangskontrollsysteme) bediene. Nur insoweit wäre § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Zwar habe der Betriebsrat auch Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer sowie bei zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeigneten technischen Überwachungseinrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Die EU-Verordnungen und deren Umsetzung lassen aber bei Mitarbeiterscreenings keine Freiräume, die durch das Gremium mitgestaltet werden könnten. Es verbleibe daher kein durch die Mitbestimmung regelbarer Handlungsspielraum des Arbeitgebers für behördlich auferlegte Sicherheitsüberprüfungen. Dazu bezieht sich Kaltenbach auf den BAG-Beschluss vom 09. Juli 1991 – 1 ABR 57/90, NZA 1992, 126. Im Übrigen würden für den Abgleich lediglich die Stammdaten benötigt, die in jedem Personalfragebogen ohnehin erfasst würden. Da die Aufnahme dieser Daten damit zwangsläufig nicht ihre alleinige Ursache im beabsichtigten Mitarbeiterscreening hätten, sei ein Beteiligungsrecht – jedenfalls alleine deswegen – ausgeschlossen. Zudem seien Sicherheitsüberprüfungen auch keine Auswahlrichtlinien i. S. v. § 95 BetrVG. d) 62 Roeder/Buhr, Die unterschätzte Pflicht zum Terror-list-screening von Mitarbeitern, BB 2011, 1333 ff haben ausgeführt, es sei zwar höchst fraglich, ob dem Betriebsrat ein (echtes) Mitbestimmungsrecht insoweit zustehe. Es sei aber auf jeden Fall zu dessen Beteiligung zu raten. Das Bundesdatenschutzgesetz treffe keine Aussage dazu, wann und welche Beteiligungsrechte bestehen würden, sondern enthalte etwa in § 32 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz lediglich die Klarstellung, dass etwaige Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen nicht berührt werden. Dem Betriebsrat dürfe jedenfalls auch kein allgemeines (echtes) Mitbestimmungsrecht nur wegen der Vornahme einer Datenerhebung oder -verarbeitung zustehen, etwa über § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in der Literatur würden im Hinblick auf Mitarbeiterscreenings allgemein insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 6 BetrVG angesprochen. Insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG würden jedoch einen konkreten Bezug zum Ordnungsverhalten bzw. zu Verhalten und Leistung bezüglich des konkreten Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Im Gegensatz zu den jüngsten Datenschutzskandalen gehe es beim Terrorlistenscreening aber gerade nicht um die Kontrolle des Ordnungsverhaltens der Beschäftigten oder andere, für das Arbeitsverhältnis selbst relevante Vorgänge, so dass für das Terrorlistenscreening keine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 6 bestehe. Sowohl im Hinblick auf den Mangel an Rechtspruch und Literatur als auch auf die Vorteile der Hinzuziehung des Betriebsrates (klärende Regelung der Einzelheiten des Screenings, Vermeidung von Streit über Mitbestimmungsrechte, Ersetzung der Einwilligung durch eine Betriebsvereinbarung) empfehle sich für die Praxis gleichwohl in jedem Falle die Einbindung des Betriebsrates mit dem Ziel des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung (so Roeder/Buhr, a. a. O.). Genau hierum hat sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren – jedoch ohne Erfolg – bemüht. e) 63 Otto/Lampe, Terrorabwehr im Spannungsverhältnis von Mitbestimmung und Datenschutz, NZA 2011, 1134 haben sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass der Datenabgleich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Ebenso wenig ergebe sich ein solches Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Es handele sich nur um eine mittelbare Verknüpfung. Zudem begründe § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG lediglich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Umstände der Zahlung (Anm.: also der Zahlungsmodalitäten) die durch den Datenabgleich und die Entscheidung über das "ob" der Zahlung nicht betroffen werden. f) 64 Auch Päuser, EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung in Unternehmen, DuD 2006, hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen und der gegebenenfalls erforderlichen Umsetzung weiterer Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Regelung in Form der beiden EU-Verordnungen vom 27.12.2001 und vom 27. Mai 2002 nicht besteht. Würden demgegenüber von Unternehmen Überprüfungen auch gegen Listen vorgenommen, zu deren Anwendung das Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet sei, so bleibe es bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. g) 65 Schließlich hat der Bundesfinanzhof am 19. Juni 2012 – VII R 43/11 – entschieden, dass die Erteilung eines AOE-Zertifikats "zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht. Homburg führt dazu in seiner Anmerkung in ArbuR 2013, 137, 138 aus, die Entscheidung des BFH vom 19. Juni 2012 sei so zu verstehen, dass die Frage, ob eine Sicherheitsüberprüfung stattfinde, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliege. Demgegenüber stellt sich Homburg auf den Standpunkt, die konkrete Ausführung sei mitbestimmungspflichtig und kritisiert, dass der BFH die grundlegenden Fragen zur Rechtmäßigkeit der Vorschrift zur AEO-Zertifizierung nicht aufgegriffen habe. Richtig sei die Entscheidung insoweit, als Klarheit darüber geschaffen worden sei, dass die Erteilung eines AEO-Zertifikates durch das Hauptzollamt an die Durchführung eines Mitarbeiterscreenings gebunden werden könne. Hier geht es jedoch nicht an die Durchführung eines Mitarbeiterscreenings wegen Erteilung eines AEO-Zertifikates. 5. 66 Nach alledem vertritt die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die Auffassung, dass vorliegend keine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 BetrVG gegeben sind. Es geht hier lediglich um den Abgleich von Mitarbeiterlisten mit den behördlich vorgegebenen Anti-Terrorismus-Listen. Dadurch allein werden keine Frei- bzw. Spielräume geschaffen für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 BetrVG. Es ist demgegenüber nicht erkennbar, dass sich die Arbeitgeberin hier darüber hinaus technischer Einrichtungen zur einer weitergehenden Überprüfung bzw. Absicherung bedient. Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob diese etwaigen Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat zustehen. III. 67 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.