Beschluss
4 TaBV 29/13
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abgleichen von Mitarbeiterstammdaten mit behördlichen Sanktionslisten durch den Arbeitgeber begründet für sich genommen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.1, Nr.4 oder Nr.6 BetrVG.
• Soweit die Überprüfung allein Stammdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum) betrifft und keine darüber hinausgehende, verhaltensbezogene Auswertung oder technische Überwachung erfolgt, schafft dies keinen mitbestimmungsfähigen Gestaltungsspielraum.
• Die Zuständigkeit für etwaige Unterlassungsansprüche oder weitergehende Mitbestimmungsfragen kann konzernrechtlich beim Konzernbetriebsrat liegen; im vorliegenden Fall war die Beschwerde der örtlichen Beteiligten unbegründet.
• Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Abgleich von Mitarbeiterdaten mit EU-Sanktionslisten • Das Abgleichen von Mitarbeiterstammdaten mit behördlichen Sanktionslisten durch den Arbeitgeber begründet für sich genommen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.1, Nr.4 oder Nr.6 BetrVG. • Soweit die Überprüfung allein Stammdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum) betrifft und keine darüber hinausgehende, verhaltensbezogene Auswertung oder technische Überwachung erfolgt, schafft dies keinen mitbestimmungsfähigen Gestaltungsspielraum. • Die Zuständigkeit für etwaige Unterlassungsansprüche oder weitergehende Mitbestimmungsfragen kann konzernrechtlich beim Konzernbetriebsrat liegen; im vorliegenden Fall war die Beschwerde der örtlichen Beteiligten unbegründet. • Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Arbeitgeberin beabsichtigte, Mitarbeiterdaten mit den EU-Sanktionslisten (VO (EG) 2580/2001, 881/2002) abzugleichen. Der Betriebsrat der I G GmbH und der Gesamtbetriebsrat begehrten Mitbestimmungsrechte, primär für den Gesamtbetriebsrat und subsidiär für den Konzernbetriebsrat. Das Arbeitsgericht Magdeburg wies die Begehren ab; hiergegen legten die Betriebsparteien Beschwerde ein. Im weiteren Verfahren wurde der Konzernbetriebsrat der S AG beteiligt; Verhandlungen und mehrere Schriftsätze wurden geführt; interne Verhandlungen der Parteien blieben ergebnislos. Das Landesarbeitsgericht hielt die Beschwerden für zulässig, aber unbegründet und begründete dies ergänzend zur erstinstanzlichen Entscheidung. Schließlich ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu. • Geltende Normen und Prüfmaßstab: maßgeblich sind § 87 Abs.1 Nr.1, Nr.4 und Nr.6 BetrVG hinsichtlich Mitbestimmungsrechten bei Ordnung, Zahlung und technischen Einrichtungen zur Verhaltens-/Leistungskontrolle. • Charakter der verarbeiteten Daten: Der Abgleich bezog sich auf Stammdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum) als Statusangaben, die für sich genommen keine Aussage über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer treffen und damit nicht die Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auslösen. • Fehlen technischer Überwachungs- oder Auswertungseinrichtungen: Soweit keine weitergehenden technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle eingesetzt werden, entsteht kein mitbestimmungsfähiger Handlungsspielraum. • Rechtsprechung und Literatur: Gericht berücksichtigt Entscheidungen wie ArbG Dessau-Roßlau 17.6.2009 und unterschiedliche Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur, kommt aber zum Ergebnis, dass die überwiegenden praktischen und rechtlichen Umstände hier ein Mitbestimmungsrecht nicht begründen. • Konzernrechtliche Aspekte: Für konzernweite oder weitergehende Maßnahmen kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein; örtliche Betriebsräte haben insoweit keinen originären Anspruch, Unterlassungsansprüche oder umfassende Mitbestimmung durchzusetzen. • Verfahrensrechtliches: Beschwerden der Beteiligten sind formell zulässig; in der Sache jedoch unbegründet, sodass die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt wurde. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Zulassung zum Bundesarbeitsgericht erfolgt ist. Die Beschwerden des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsrats der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg werden zurückgewiesen, weil der reine Abgleich von Mitarbeiterstammdaten mit behördlichen Sanktionslisten keine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Nr.1, Nr.4 oder Nr.6 BetrVG begründet. Das Landesarbeitsgericht schließt an die erstinstanzliche Begründung an und betont, dass erst dann Mitbestimmungsrechte entstehen könnten, wenn darüber hinausgehende technische Einrichtungen eingesetzt oder verhaltensbezogene Auswertungen möglich würden. Soweit konzernweite Fragen oder Unterlassungsansprüche betroffen sind, kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.