Urteil
7 Sa 457/13
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Nachteilsausgleich ist zulässig, wenn es sich um eine Altmasseverbindlichkeit handelt, also die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begonnen wurde.
• Der Insolvenzverwalter darf eine geplante Betriebsänderung nicht durchführen, ohne zuvor alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausgeschöpft zu haben; hierzu gehört, wenn nötig, die Anrufung der Einigungsstelle.
• Die bloße vorherige Freistellung der Beschäftigten oder ein verwaltungsrechtlicher Widerruf der Betriebskonzession bewirkt nicht automatisch, dass die Betriebsänderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat.
• Ein treuwidriges Verhalten des Betriebsrats begründet nicht ohne Weiteres eine Reduzierung des Nachteilsausgleichsanspruchs; eine Begrenzung nach § 123 InsO findet auf den Nachteilsausgleich keine analoge Anwendung.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich als Altmasseverbindlichkeit bei Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung • Eine Feststellungsklage auf Nachteilsausgleich ist zulässig, wenn es sich um eine Altmasseverbindlichkeit handelt, also die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begonnen wurde. • Der Insolvenzverwalter darf eine geplante Betriebsänderung nicht durchführen, ohne zuvor alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausgeschöpft zu haben; hierzu gehört, wenn nötig, die Anrufung der Einigungsstelle. • Die bloße vorherige Freistellung der Beschäftigten oder ein verwaltungsrechtlicher Widerruf der Betriebskonzession bewirkt nicht automatisch, dass die Betriebsänderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat. • Ein treuwidriges Verhalten des Betriebsrats begründet nicht ohne Weiteres eine Reduzierung des Nachteilsausgleichsanspruchs; eine Begrenzung nach § 123 InsO findet auf den Nachteilsausgleich keine analoge Anwendung. Der Kläger, langjähriger Croupier und Betriebsratsvorsitzender einer Spielbank der S. GmbH, wurde mit Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters zum 31.07.2012 entlassen. Die Spielbankgesellschaft hatte vor Insolvenzeröffnung den Spielbetrieb eingestellt; die Konzession wurde verwaltungsrechtlich widerrufen. Das Insolvenzverfahren wurde am 06.02.2012 eröffnet, der Insolvenzverwalter kündigte im April 2012 etwa 80 Arbeitsverhältnisse. Die Masseunzulänglichkeit zeigte der Insolvenzverwalter erst am 17.08.2012 an. Der Kläger machte daraufhin einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG als Masseverbindlichkeit geltend; er beanspruchte die Feststellung, dass die Forderung Masseverbindlichkeit sei. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage teilweise statt; der Insolvenzverwalter legte Berufung ein, erschien zum Termin nicht und unterlag im Versäumnisurteil. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision zu. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil es sich um eine Altmasseverbindlichkeit handelt; für einfache Insolvenzforderungen wäre zuvor eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich (§§ 38, 108 Abs.2 InsO; § 256 ZPO). • Beginn der Betriebsänderung: Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der Betriebsorganisation ergreift; hier begann die Durchführung spätestens mit den Kündigungen vom 23.04.2012, also nach Insolvenzeröffnung (06.02.2012) und vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit (17.08.2012). • Interessenausgleichspflicht: Der Insolvenzverwalter war verpflichtet, vor Durchführung der geplanten Betriebsänderung alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs auszuschöpfen; dazu gehört bei Scheitern oder fehlender Einigung die rechtzeitige Anrufung der Einigungsstelle (§§ 111 ff. BetrVG). Der Insolvenzverwalter hat dies nicht getan. • Unbehelflichkeit von Einwänden: Weder der frühere Widerruf der Konzession noch die Freistellung der Arbeitnehmer begründen, dass die Betriebsänderung bereits vor Insolvenzeröffnung begonnen habe; maßgeblich ist das vom Unternehmer geplante und umgesetzte Verhalten. Eine behauptete Massearmut zum Zeitpunkt der Kündigungen wurde nicht substantiiert dargetan. • Rechtsfolgen und Höhe: Weil die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich vorliegen (fehlende ausreichende Interessenausgleichsversuche und Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung), ist die Forderung als Altmasseverbindlichkeit anzuerkennen; die Berechnung der Abfindung richtet sich nach §§ 113 Abs.1,3 BetrVG i.V.m. §10 KSchG, sodass der erstinstanzlich festgestellte Betrag von 22.508,00 € bestätigt wurde. • Kosten und Prozessrecht: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war form- und fristgerecht, aber unbegründet; der Berufungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 Abs.1 ZPO). • Revisionszulassung: Die Entscheidung wurde zur Revision zugelassen (§ 72 Abs.2 Ziff.1 ArbGG). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 16.07.2015 blieb inhaltsgleich bestehen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG in Verbindung mit §10 KSchG in Höhe von 22.508,00 € als Altmasseverbindlichkeit erlangt, weil die Betriebsstilllegung spätestens mit den Kündigungen vom 23.04.2012 begonnen wurde, diese Maßnahme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte und der Insolvenzverwalter nicht zuvor alle erforderlichen Versuche eines Interessenausgleichs unternahm. Ein treuwidriges Verhalten des Gesamtbetriebsrats oder die behauptete frühe Massearmut ändert an der Anspruchslage nichts. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.