Urteil
6 Sa 221/14
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dreiseitiger Aufhebungsvertrag kann auch durch Unterschrift von Vertretern des Geschäftsmodells wirksam für den bisherigen Arbeitgeber abgegeben sein, wenn sich dies aus Urkunde und Umständen ergibt.
• Ein vertraglich geregeltes Rückkehrrecht, das an die Insolvenz des Geschäftsmodells anknüpft, gilt nicht automatisch bei einem Betriebsübergang; die Vertragsauslegung ist maßgeblich.
• Eine unvollständige Unterrichtung über den Betriebsübergang kann die Monatsfrist für den Widerspruch nach § 613a BGB nicht in Lauf setzen; Arbeitnehmer können deshalb später wirksam widersprechen, solange das Verwirkungserfordernis nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Feststellung: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach VTS-Aufhebungsvertrag und wirksamem Widerspruch • Ein dreiseitiger Aufhebungsvertrag kann auch durch Unterschrift von Vertretern des Geschäftsmodells wirksam für den bisherigen Arbeitgeber abgegeben sein, wenn sich dies aus Urkunde und Umständen ergibt. • Ein vertraglich geregeltes Rückkehrrecht, das an die Insolvenz des Geschäftsmodells anknüpft, gilt nicht automatisch bei einem Betriebsübergang; die Vertragsauslegung ist maßgeblich. • Eine unvollständige Unterrichtung über den Betriebsübergang kann die Monatsfrist für den Widerspruch nach § 613a BGB nicht in Lauf setzen; Arbeitnehmer können deshalb später wirksam widersprechen, solange das Verwirkungserfordernis nicht erfüllt ist. Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Am 25.05.2005 schlossen Kläger, VTS (Geschäftsmodell) und die Beklagte einen dreiseitigen Vertrag, der u. a. eine einvernehmliche Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005 und ein Rückkehrrecht bei Insolvenz des Geschäftsmodells bis längstens 31.12.2008 enthielt. Zum 01.01.2008 ging der Betrieb der VTS auf die neu gegründete NSNS über; der Kläger arbeitete dort weiter. Die NSNS stellte den Betrieb zum 31.12.2013 ein; der Kläger widersprach im März/April 2013 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die NSNS und machte Rückkehrrechte geltend. Er schloss mit der NSNS einen Abfindungsvergleich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte ab und stellte fest, dass zwischen Kläger und Beklagter über den 31.12.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des mit der VTS geschlossenen Arbeitsvertrages besteht. • Aufhebungsvertrag vom 25.05.2005 war wirksam: Die Urkunde erfüllt Schriftform (§§ 126, 623 BGB) und aus Rubrum sowie Unterschriftszeile ergibt sich, dass Geschäftsführer und Prokuristin der VTS zugleich für die Beklagte handelten; Vertretungsmacht war gegeben bzw. genehmigt (§ 164, §§ 177,182 BGB). • Das Rückkehrrecht des § 14 knüpft an die Insolvenz des Geschäftsmodells (VTS) und umfasst nicht ohne ausdrückliche Regelung Fälle des Betriebsübergangs auf Dritte; bei Betriebsübergang greift vorrangig § 613a BGB. • Die Unterrichtung vom 16.11.2007 war unvollständig: Es fehlte der Hinweis zur möglichen Anwendung des Sozialplanprivilegs (§ 112a BetrVG) und auf mittelbare wirtschaftliche Folgen, sodass die Monatsfrist des § 613a Abs.5,6 BGB nicht in Lauf gesetzt wurde. • Der Kläger hat seinen Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB im März/April 2013 wirksam erklärt; eine Verwirkung dieses Widerspruchs gemäß § 242 BGB liegt nicht vor, weil kein Umstandsmoment vorliegt, das Vertrauen der Beklagten auf dauernde Nichtgeltendmachung begründet hätte; bloßes widerspruchsloses Weiterarbeiten bzw. spätere Änderungen der Tätigkeit begründen keine Disposition über das Arbeitsverhältnis. • Folge: Der gesetzliche Betriebsübergang auf die NSNS trat für den Kläger nicht ein, sodass das Arbeitsverhältnis nicht auf die NSNS übergegangen ist und vielmehr ein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und (späterer) Rechtsnachfolgerin der VTS, der Beklagten, fortbesteht (§§ 20, 324 UmwG). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das LAG stellt fest, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des mit der VTS geschlossenen Arbeitsvertrages besteht. Der dreiseitige Aufhebungsvertrag vom 25.05.2005 ist insgesamt wirksam und hatte das frühere Arbeitsverhältnis beendet; gleichwohl begründet § 14 dieses Vertrags die Wiederbegründung nicht im Fall des vorliegenden Betriebsübergangs. Die Unterrichtung über den Betriebsübergang war unvollständig, weshalb die Monatsfrist zum Widerspruch nicht in Lauf gesetzt wurde und der im Frühjahr 2013 erklärte Widerspruch wirksam war. Wegen des wirksamen Widerspruchs ist das Arbeitsverhältnis nicht auf die NSNS übergegangen; die Beklagte ist durch spätere Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der VTS und damit Arbeitgeberin des Klägers. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde für die Beklagte zugelassen.