Urteil
6 Sa 552/13
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bedienen einer Hochleistungsgroßbaumaschine im tariflichen Sinn setzt ihren bestimmungsgemäßen Einsatz voraus; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten fallen dort nicht darunter.
• Ein Anspruch auf Vergütung im über die tariflich geregelten Erfahrungsstufen hinausgehenden Leistungsbereich besteht nicht ohne ausdrückliche tarifliche oder betriebliche Regelung.
• Eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Unterlassens der Festlegung von Leistungsparametern kommt nur in Betracht, wenn eine vertragliche oder tarifliche Pflicht zur Erstellung solcher Kriterien besteht; dies war hier nicht der Fall.
• Berufungen sind zulässig; die Revision ist in der Frage der Auslegung des ETV BBG zum Begriff "Maschinenbediener" zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung: Bedienbegriff beschränkt auf bestimmungsgemäßen Maschineneinsatz; kein Grundanspruch auf Leistungsbereichsvergütung • Das Bedienen einer Hochleistungsgroßbaumaschine im tariflichen Sinn setzt ihren bestimmungsgemäßen Einsatz voraus; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten fallen dort nicht darunter. • Ein Anspruch auf Vergütung im über die tariflich geregelten Erfahrungsstufen hinausgehenden Leistungsbereich besteht nicht ohne ausdrückliche tarifliche oder betriebliche Regelung. • Eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Unterlassens der Festlegung von Leistungsparametern kommt nur in Betracht, wenn eine vertragliche oder tarifliche Pflicht zur Erstellung solcher Kriterien besteht; dies war hier nicht der Fall. • Berufungen sind zulässig; die Revision ist in der Frage der Auslegung des ETV BBG zum Begriff "Maschinenbediener" zuzulassen. Der Kläger ist langjährig als Maschinist bei der Beklagten beschäftigt und betreut eine Schienenfräsmaschine (SFM). Seine Tätigkeit besteht zu 90 % aus Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten sowie zu 10 % aus dem Bewegen der Maschine im Abstellbereich; das eigentliche Schleifen wird nachts von anderen Mitarbeitern durchgeführt. Auf die Vertragsbeziehungen finden der Entgelttarifvertrag ETV BBG und eine Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung Anwendung. Die Beklagte zahlte Vergütung nach Vergütungsgruppe 4, Stufe 4; der Kläger verlangt Eingruppierung in VG 3, Stufe 4 oder hilfsweise Vergütung nach VG 4 oberer Leistungsbereich. Er rechnet Vergütungsdifferenzen für bestimmte Zeiträume aus und rügt, die Beklagte habe keine Leistungskriterien zur Einstufung aufgestellt. Das ArbG Stendal wies die Hauptforderung ab, sprach dem Kläger aber teilweise Hilfsansprüche zu; beide Parteien legten Berufung ein, das LAG verband die Verfahren und entschied. • Auslegung des tariflichen Begriffs "Maschinenbediener" im VGV 1, Abschnitt IV: Nach Wortlaut, Systematik und Sinn umfasst "Bedienen" den bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschine; Wartungs- und Reparaturarbeiten sind hiervon abzugrenzen. • Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 ETV BBG: Eingruppierung richtet sich nach der überwiegenden ausgeübten Tätigkeit; hier dominiert Wartung, sodass VG 3 nicht erfüllt ist. • Zur Leistungsbereichsvergütung (VG 4.LB): Der ETV BBG enthält keine festgelegten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Leistungsbereich; die Tarifvertragsparteien haben nur den Vergütungskorridor geregelt, nicht die Anspruchsvoraussetzungen. • Rahmen-KBV (gültig ab 01.01.2012) regelt Leistungsbewertung turnusmäßig, sieht aber keine verbindliche Pflicht der Beklagten zur Erstellung von Leistungsparametern im streitgegenständlichen Zeitraum vor und verweist nicht konkret auf die Entgelttabelle als Anspruchsgrundlage. • Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der Erstellung von Leistungsparametern scheitert: Es bestand weder eine tarifliche noch eine vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) oder eine aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleitende Verpflichtung des Arbeitgebers. • Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung eines Anspruchs nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) sind nicht zu prüfen, weil bereits ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch fehlt. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; wegen grundsätzlicher Auslegungsfragen war die Revision hinsichtlich der Hauptfrage zuzulassen. Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des ArbG Stendal wird zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, sodass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VG 3.4 ETV BBG, weil seine überwiegende Tätigkeit Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten umfasst und das tarifliche Merkmal "Bedienen" den bestimmungsgemäßen Maschineneinsatz erfordert. Ein Anspruch auf Vergütung nach dem oberen Leistungsbereich VG 4.LB-O besteht ebenfalls nicht, da der ETV BBG keine Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbereich normiert und die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verpflichtet war, Leistungsparameter zu schaffen; ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung scheitert deshalb. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird für den Kläger in der Frage der Auslegung des Begriffs "Maschinenbediener" zugelassen.