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Urteil

6 Sa 330/13

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2015:0303.6SA330.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.03.2013 – 7 Ca 1169/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis über (weitere) Vergütungsansprüche des Klägers. 2 Der Kläger war vom 01.07.2011 bis 30.04.2012 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 (Bl. 7 bis 12 d. A.), wonach wiederum die Arbeitsvertragsrichtlinien der J (im Folgenden: AVR-J) zur Anwendung kommen. Weiter vereinbarten die Parteien eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, haben jedoch darüber hinaus im Rahmen einer am 28.03./01.04.2011 getroffenen Nebenabrede (Bl. 13 d. A.) eine sog. Opt-Out-Regelung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 58 Stunden abgeschlossen, wobei die Bereitschaftsdienstzeiten des Klägers der Stufe II des § 11g Abs. 3 AVR-J zugeordnet wurden. 3 Seine Tätigkeit verrichtete der Kläger überwiegend (90%) in der Rettungswache W sowie zu einem geringen Teil (10%) in der Rettungswache H. Beide Rettungswachen sind von dem Beklagten in Abstimmung mit der Mitarbeitervertretung der Bereitschaftsdienststufe II zugeordnet. 4 Entsprechend der vorgenannten AVR-Regelung vergütete der Beklagte die von dem Kläger im Rahmen einer 24-stündigen Schicht geleisteten Dienste dahingehend, dass ihm für 8 Stunden die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang sowie für weitere 16 Stunden in Höhe von 55% gewährt wurde. Abrechnungstechnisch erfasste der Beklagte die vorgenannten 24-Stunden-Dienste in der Weise, dass er dem Kläger für 16,8 Stunden die vereinbarte Vergütung (in vollem Umfang) gewährte. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund der getroffenen vertraglichen Abreden für die von ihm geleisteten 24-Stunden-Schichten die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu. Auf dieser Basis errechnet er für die im Zeitraum 01.07.2011 bis 29.02.2012 geleisteten 24-Stunden-Schichten ausgehend von einer Stundenvergütung in Höhe 13,31 Euro brutto (durchschnittliches monatliches Entgelt 2.306,29 Euro : 173,3 Stunden) einen Gesamtbetrag von 6.222,43 Euro brutto, den er nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 07.06.2012 (Bl. 64 f d. A.) und 13.06.2012 (Bl. 66 d. A.) nunmehr klageweise weiter verfolgt. 6 Der Kläger hat, nachdem die Parteien über weiter anhängige Streitgegenstände einen Teilvergleich abgeschlossen hatten , beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 6.222,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 zu zahlen. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe die von dem Kläger geleisteten 24-Stunden-Schichten korrekt nach Maßgabe des § 11g Abs. 3 AVR-J abgerechnet. Die Rettungswachen in W und H seien zutreffend aufgrund ihrer Auslastung der Bereitschaftsdienststufe II zugeordnet worden. 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2014 die Klage abgewiesen und im Hinblick auf den Teilvergleich die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehen keine Ansprüche auf weitere Arbeitsvergütung für die von ihm geleisteten 24-Stunden-Schichten zu. Der Beklagte habe korrekt nach Maßgabe des § 11g Abs. 3 AVR-J die in diese Schichten fallenden 16 Stunden Bereitschaftsdienst mit 55% der vereinbarten Vergütung zur Abrechnung gebracht, mithin insgesamt pro Schicht 16,8 Stunden mit der vollen Vergütung abgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 165 bis 174 der Akte verwiesen. 12 Gegen dieses, ihm am 27.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.09.2013 am 27.09.2013 begründet. 13 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er vertritt ergänzend die Auffassung, der zwischen den Parteien vereinbarten Opt-Out-Regelung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet, die Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang zu vergüten. Jedenfalls seien bei den von ihm geleisteten 24-Stunden-Schichten – so behauptet der Kläger – mindestens 50% der Bereitschaftsdienstzeiten durch Einsätze bzw. deren Vor- und Nachbereitung ausgefüllt gewesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 unter Abänderung des am 06.03.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg – 7 Ca 1169/12 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.222,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 zu zahlen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 18 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 20 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht durch Vergleich beigelegt haben, zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 kein Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 6.222,43 Euro brutto zu. I. 21 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11g Abs. 3 AVR-J, dem folgender Inhalt zukommt: 22 (3) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit faktorisiert: 23 Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I. 0 % bis 10 % 42 % II. > 10 % bis 25 % 55 % III. > 25 % bis 40 % 70 % IV. > 40 % bis 49 % 85 % 24 Ein hiernach der Stufe I zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe II zugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. 25 Nach dem sich bietenden Sachverhalt hat der Beklagte vielmehr die 24-Stunden-Schichten des Klägers vergütungsmäßig zu Recht mit 16,8 Stunden in der Weise abgerechnet, dass er neben 8 zu 100% abgerechneten Stunden weitere 16 Stunden Anwesenheitsbereitschaft entsprechend Stufe II der Tabelle zu § 11g AVR-J mit 55%, also mit 8,8 Stunden, berücksichtigt hat. 26 1. Die Zuordnung der Rettungswachen W und H, in denen der Kläger ausschließlich eingesetzt war, zu der Stufe II ist zwischen den Parteien nicht streitig. 27 2. Diese Zuordnung wird durch den Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die von ihm geleisteten Anwesenheitsbereitschaftszeiten seien zu mindestens 50% mit Einsatzzeiten, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, ausgefüllt gewesen, nicht in Zweifel gezogen. 28 a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11g AVR-J stellt die Vergütungsregelung nicht auf die von dem einzelnen Mitarbeiter im Monat tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Einsätze nebst Vor- und Nachbereitung, sondern auf Durchschnittswerte („erfahrungsgemäß“) ab. 29 b) Darüber hinaus hat der Kläger, den als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass der von ihm in den Rettungswachen W und H geleistete Bereitschaftsdienst einer höheren Tabellenstufe zuzuordnen ist, wobei sich im Übrigen maximal ein Vergütungsanspruch in Höhe von 85% ergeben könnte. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung die von ihm pauschal behaupteten Einsatzzeiten während der Anwesenheitsbereitschaft nicht näher, insbesondere nicht schichtbezogen, dargelegt. 30 3. Die Regelung in § 11g AVR-J verstößt schlussendlich nicht gegen Unionsrecht in Form der Arbeitszeitrichtlinie. Diese Richtlinie dient dem Arbeitsschutz und steht daher nationalen Bestimmungen, die die Vergütung für geleisteten Bereitschaftsdienst dahin regeln, dass diese Zeiten nicht in derselben Weise wie „Vollarbeit“ vergütet werden, nicht entgegen (BAG 28.01.2004 – 5 AZR 503/02). II. 31 Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB in Form von Überstundenvergütung. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteien durch Bezugnahme auf die AVR-J in § 1 des Arbeitsvertrages die Vergütung von Zeiten der Anwesenheitsbereitschaft abschließend, nämlich nach Maßgabe des § 11g AVR-J geregelt haben. Dieser Bestimmung wiederum kommt – wie vorstehend ausgeführt – Wirksamkeit zu. 32 Dahinstehen kann, ob die von den Parteien in Form einer Nebenabrede getroffene Opt-Out-Regelung rechtswirksam ist. Selbst wenn diese, dem Arbeitsschutz und nicht der Vergütungsbemessung dienende Abrede unwirksam wäre, bliebe hiervon die Geltung der AVR-J und damit des § 11g AVR-J unberührt. III. 33 Nach alldem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 35 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 36 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.