Urteil
6 Sa 340/13
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0415.6SA340.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22.04.2013 – 7 Ca 3029/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses, nämlich über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (ATZ-Vertrag). 2 Die am … 1956 geborene Klägerin ist seit 1993 bei dem beklagten Land, zuletzt als Sachbearbeiterin in der … tätig. Sie verfügt über einen Abschluss als Ingenieurin für Wasserwirtschaft. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden der TV-L sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 10 TV-L. 3 Den vorgenannten Arbeitsplatz hat das beklagte Land der Klägerin zum 10.05.2010 übertragen. Mit Änderungsvertrag vom 26.04.2010 (Bl. 82 f d. A.) hatten die Parteien befristet für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2015 eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von 30 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart. 4 Die von der Klägerin überwiegend zu erledigende Arbeitsaufgabe besteht darin, Stellungnahmen aus einzelnen Fachbereichen des LAU – überwiegend bezogen auf Planfeststellungsverfahren – zusammenzufassen, zu bewerten, zu gewichten und hieraus eine Gesamtstellungnahme zu erarbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin zu erledigenden Arbeitsaufgaben wird auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Arbeitsplatzes aus dem Jahr 2005 (Bl. 88 bis 91 d. A.) verwiesen. 5 Die Klägerin stellte am 18.04.2012 gegenüber dem beklagten Land einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit beginnend am 01.12.2012 bis 30.11.2019 in Form des Blockmodells. Die Freistellungsphase soll ab 01.06.2016 beginnen. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 07.09.2012 (Bl. 9 f d. A.) ab. 6 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Klägerin eingenommene Arbeitsplatz auch nach dem 31.05.2016 weiter im LAU benötigt wird. Die Stelle ist nicht dem sog. Überhangbereich (Artikelgruppe 96) zugeordnet. Nach dem Personalentwicklungskonzept für die Jahre 2011 bis 2025 (PEK) des beklagten Landes besteht für das LAU die Vorgabe, die im Jahr 2011 vorhandenen 220 Stellen auf 189 Stellen im Jahr 2016 abzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten des PEK wird auf Blatt 93 ff der Akte, insbesondere Blatt 130 der Akte verwiesen. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu den vorgenannten Konditionen zu. 8 Dem beklagten Land sei es möglich, die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben auf andere Mitarbeiter des LAU, insbesondere ihrem Kollegen W., nach ihrem Eintritt in die Freistellungsphase zu verteilen. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei nicht derart speziell, dass sie quasi unersetzlich sei. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß ihrem Antrag vom 18.04.2012 auf der Basis des Blockmodells gemäß § 3 Abs. 2 a TV ATZ LSA abzuschließen. 11 Das beklagte Land hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es sei nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen ATZ-Vertrag abzuschließen. Es habe zu Recht im Rahmen des ihm gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA zustehenden Ermessens aufgrund entgegenstehender dienstlicher Gründe den Antrag abgelehnt. Eine Übertragung der von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben auf andere Mitarbeiter des LAU sei nicht möglich. Die Ausübung der Aufgaben erfordere unstreitig einen Fachhochschulabschluss im naturwissenschaftlichen oder planerischen Bereich. Die über diese Voraussetzung verfügenden anderen Mitarbeiter seien bereits mit den ihnen übertragenen Aufgaben ausgelastet. Daher sei gerade nicht sichergestellt, dass die von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben nach Eintritt in eine Freistellungsphase weiter ausgeführt werden können. Eine Nachbesetzung während der Freistellungsphase sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.04.2013 der Klage vollumfänglich stattgegeben und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu den von ihr gewünschten Konditionen zu. Die von dem beklagten Land vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen. Dem stehe insbesondere entgegen, dass nach dem PEK das LAU gehalten sei, in den kommenden Jahren Arbeitsplätze abzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 40 bis 48 der Akte verwiesen. 15 Gegen dieses, ihm am 22.07.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 30.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2013 am 15.10.2013 begründet. 16 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. 17 Die im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erforderlichen sachlichen Gründe für eine Ablehnung des ATZ-Antrages seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gegeben, da eine Aufteilung der Arbeitsaufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter – insoweit vertieft das beklagte Land seinen erstinstanzlichen Sachvortrag – nicht möglich sei. Eine Neubesetzung der Stelle könne auch nach endgültigem Ausscheiden der Klägerin im Anschluss an eine Altersteilzeit nicht vorgenommen werden, da – unstreitig – bei Bewilligung von Altersteilzeit die Stelle der Titelgruppe 96 zuzuordnen ist, was wiederum – ebenfalls unstreitig – zu einem Wegfall der Stelle nach Ausscheiden der Klägerin führe. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22.04.2013 – 7 Ca 3029/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. 22 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält insbesondere an ihrer Rechtsauffassung fest, das beklagte Land sei im Rahmen der von ihm nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA zu treffenden Ermessensentscheidung verpflichtet, den Antrag auf Abschluss eines ATZ-Vertrages anzunehmen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 24 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Leistungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu. Die Klage war daher unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. I. 25 Die Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Klagantrag unter Berücksichtigung der Klagbegründung als hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO anzusehen, wie das Arbeitsgericht auf Seite 5 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt hat. II. 26 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell für den Zeitraum 01.12.2012 bis 30.11.2019 mit einer bis 31.05.2016 andauernden Arbeitsphase aus § 2 TV ATZ LSA. Diese Bestimmung lautet: 27 „§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit 28 1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die 29 a) das 55 Lebensjahr vollendet und b) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 180 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des III. Buches Sozialgesetzbuch sein. 30 2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-setzungen nach Abs. 1 b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber 3 Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. 31 3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. 32 4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“ 33 1. Unstreitig findet, weil die Klägerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV ATZ LSA auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung (vgl. BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99). 34 2. Der Klägerin steht auch nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages mit dem streitgegenständlichen Inhalt zu. 35 Der Arbeitnehmer hat nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 30). 36 Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, daß dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung der Tarifvorschrift gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien mit der "Kann - Bestimmung" nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, daß der Arbeitgeber Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren (BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99 – juris Rn. 24, 25). 37 Nach dem sich bietenden Sachvortrag ergibt die Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze keine Ermessensbindung des beklagten Landes „auf Null“ dahingehend, dass dieses zur Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes verpflichtet ist. Die Ablehnung des Vertragsangebotes der Klägerin hält sich vielmehr im Rahmen des von dem beklagten Land auszuübenden billigen Ermessens. Das beklagte Land ist aufgrund einer auf dem PEK fußenden Prognose zu Recht davon ausgegangen, dass der begehrten Altersteilzeit dienstliche Interessen entgegenstehen, die jene der Klägerin überwiegen. Die der Klägerin im Mai 2010 übertragene Stelle in der Stabsabteilung wird nach dem Personalkonzept unstreitig nicht vor oder mit Eintritt der Klägerin in die Freistellungsphase der Altersteilzeit in Wegfall geraten. Weiter ist nach dem PEK – ebenfalls unstreitig – im Zeitraum 2011 bis 2016 für das LAU ein erheblicher Stellenabbau vorgegeben, nämlich von 220 auf nur noch 189 Arbeitsplätze. Der Arbeitsplatz der Klägerin erfordert nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung einen Fachhochschulabschluss im naturwissenschaftlichen oder planerischen Bereich. 38 Wenn das beklagte Land bei diesen personellen Parametern davon ausgeht, dass eine weitere ordnungsgemäße Erledigung der auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben nach dem Eintritt der Klägerin in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht sicherzustellen ist, so erscheint dies nicht ermessensfehlerhaft. Nach dem PEK sind im Jahr 2016 die im LAU anfallenden Aufgaben mit deutlich weniger Beschäftigten zu bewältigen. Dies rechtfertigt die Prognose, dass eine dauerhafte Umverteilung der bis dato der Klägerin übertragenen Aufgaben auf andere mit der erforderlichen Qualifikation versehene Beschäftigte nicht möglich sein oder zumindest zu Beeinträchtigungen im Ablauf der Dienstgeschäfte führen wird. Ebenfalls konnte das beklagte Land im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung prognostisch davon ausgehen, dass eine Nachbesetzung der Stelle der Klägerin mit Eintritt in die Freistellungsphase nicht erfolgen wird. Für die verbleibende Restlaufzeit eines ATZ-Vertrages müsste hierfür dem LAU eine zusätzliche Stelle zugewiesen werden, was nach den Vorgaben des PEK nicht zu erwarten ist. Auch nach dem Ausscheiden der Klägerin wäre eine Nachbesetzung ihrer Stelle nicht sichergestellt, da diese aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben bei Abschluss eines ATZ-Vertrages der Titelgruppe 96 zuzuordnen wäre. 39 Dahinstehen kann, ob die von der Klägerin zu erbringenden Aufgaben auch von Beschäftigten, die nicht über die in der Tätigkeitsbewertung geforderte Qualifikation verfügen, ausgeführt werden können, da der Zuschnitt der Arbeitsplätze in der jeweiligen Dienststelle der Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers unterliegt und nur auf Missbrauch überprüft werden kann. Anhaltspunkte dafür sind nach dem sich bietenden Sachvortrag jedoch nicht gegeben. 40 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht mithin der nach dem PEK für das LAU bis 2016 vorgesehene Personalabbau der Rechtmäßigkeit der von dem beklagten Land getroffenen Ermessensentscheidung gerade nicht entgegen. III. 41 Nach alledem war auf das Rechtsmittel des beklagten Landes unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. B. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. C. 43 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 44 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.