Urteil
6 Sa 264/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein vollständiger PKH-Antrag fristgerecht gestellt wurde und die Fristversäumnis unverschuldet war.
• Tarifliche Ausschlussfristen und vertragliche Kurzfristen sind nur wirksam, wenn sie transparent und tarifgebunden vereinbart wurden; andernfalls sind sie unwirksam.
• Ein auf Initiative des Arbeitnehmers geschlossener Aufhebungsvertrag mit klarer Ausgleichs- bzw. Verzichtsklausel kann einen umfassenden Anspruchsverzicht bewirken und ist nicht ohne Weiteres wegen unangemessener Benachteiligung oder Überraschung unwirksam.
• Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung scheitert, wenn die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt wurde oder keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über bestehende Ansprüche bestand.
• Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren/verfallen, wenn die Übertragungsfristen gemäß § 7 BUrlG abgelaufen sind; bei Beendigung danach besteht kein Abgeltungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Verzicht durch Aufhebungsvertrag schließt Equal‑Pay‑Ansprüche aus • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein vollständiger PKH-Antrag fristgerecht gestellt wurde und die Fristversäumnis unverschuldet war. • Tarifliche Ausschlussfristen und vertragliche Kurzfristen sind nur wirksam, wenn sie transparent und tarifgebunden vereinbart wurden; andernfalls sind sie unwirksam. • Ein auf Initiative des Arbeitnehmers geschlossener Aufhebungsvertrag mit klarer Ausgleichs- bzw. Verzichtsklausel kann einen umfassenden Anspruchsverzicht bewirken und ist nicht ohne Weiteres wegen unangemessener Benachteiligung oder Überraschung unwirksam. • Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung scheitert, wenn die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt wurde oder keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über bestehende Ansprüche bestand. • Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren/verfallen, wenn die Übertragungsfristen gemäß § 7 BUrlG abgelaufen sind; bei Beendigung danach besteht kein Abgeltungsanspruch. Die Klägerin war von Juni 2008 bis September 2011 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und verlangt Equal‑Pay‑Vergütung in Höhe von 21.206,31 Euro sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.506,89 Euro. Die Parteien schlossen am 15.09.2011 auf Antrag der Klägerin einen Aufhebungsvertrag, der u.a. die Gewährung von Urlaub und die Abgeltung des Arbeitszeitkontos regelt und eine umfassende Verzichtsklausel enthält, wonach beide Parteien auf darüber hinausgehende Forderungen verzichten. Die Klägerin behauptet, bei Vertragsschluss sei Equal‑Pay nicht Thema gewesen und hat später Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gewährte Wiedereinsetzung wegen verspätiger Berufungseinlegung, ließ aber die Berufung in der Sache zurückweisen mit der Begründung, die Verzichtsklausel erfasse die Ansprüche und sei wirksam. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurecht gewährt, weil die Klägerin unverschuldet die Fristen versäumte und fristgerecht PKH beantragte (§§ 233,236 ZPO; § 66 ArbGG). • Keine erfolgreiche Anfechtung: Die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) ist bereits nicht begründet und zudem nicht unverzüglich (§ 121 BGB) erklärt; die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheitert, weil keine Aufklärungspflicht der Beklagten über das Bestehen von Equal‑Pay‑Ansprüchen bestand und kein hinreichender Vortrag zu vorsätzlicher Täuschung vorliegt. • Ausschlussfristen: Eine Wirksamkeit tariflicher Verweisungen scheitert an fehlender Tariffähigkeit bzw. Intransparenz; die einzelvertraglichen Ausschlussfristen verstoßen gegen § 307 Abs.1 BGB, da sie zu kurz sind. • Vertragsauslegung der Verzichtsklausel: Die Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrags ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen; nach Auslegung ist ein umfassender Verzicht vereinbart, der auch Equal‑Pay‑Ansprüche erfasst. • AGB‑Kontrolle und Inhaltsprüfung: Die Klausel ist als vorformulierte Vertragsbedingung zu prüfen (§§ 305 ff., § 310 Abs.3 BGB). Die Klausel ist nicht überraschend, verständlich und hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB stand; bei einem auf Initiative des Arbeitnehmers geschlossenen Aufhebungsvertrag ist die Angemessenheitsprüfung zugunsten des Arbeitgebers restriktiver. • Urlaubsabgeltung: Ansprüche auf Abgeltung von Urlaub für 2008–2010 bestanden nicht mehr bei Beendigung, da etwaige Übertragungsfristen (§ 7 BUrlG) abgelaufen sind, somit kein Anspruch auf Abgeltung besteht. Die Berufung der Klägerin wird in der Sache zurückgewiesen; die Klage ist vollständig abgewiesen, da die im Aufhebungsvertrag enthaltene, klar formulierte Ausgleichs- und Verzichtsklausel die geltend gemachten Equal‑Pay‑Ansprüche sowie die Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst und zum Erlöschen gebracht hat. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung war nicht erfolgreich, teils mangels Fristwahrung, teils mangels Anspruch auf Aufklärung durch die Beklagte. Tarifliche oder einzelvertragliche Ausschlussregelungen sind insoweit nicht wirksam begründet bzw. teilweise unwirksam, ändern aber nichts daran, dass der vertraglich erklärte Verzicht wirksam ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nur hinsichtlich eines Teils der Vergütungsansprüche zugelassen.