Urteil
3 Sa 160/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 i. V. m. Abs. 7 BAT-O mit einzubeziehen.
• Eine "andere Person" i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder kann auch vorliegen, wenn der Ehegatte bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt und/oder mittelbar bzw. dauerhaft aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
• Zur Annahme einer Beteiligung der öffentlichen Hand im Tarifverständnis genügen institutionelle oder projektbezogene Förderungen sowie sonstige Formen der Mittelzuführung aus öffentlichen Kassen, wenn dadurch öffentliche Aufgaben vom privaten Arbeitgeber wahrgenommen werden.
• Wenn der Ehegatte aufgrund der Anwendung öffentlich-rechtlich vergleichbarer Tarifregelungen einen vollen Sozialzuschlag (entsprechend Ortszuschlag Stufe 2) erhält, ist bei der Vergleichsbildung der geringere Ortszuschlag (Stufe 1) zugrunde zu legen und der Unterschiedsbetrag nur hälftig zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vergleichsentgelt nach TVÜ-Länder: Ehegatte bei öffentlich gefördertem Privatarbeitgeber als "andere Person" • Bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 i. V. m. Abs. 7 BAT-O mit einzubeziehen. • Eine "andere Person" i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder kann auch vorliegen, wenn der Ehegatte bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt und/oder mittelbar bzw. dauerhaft aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. • Zur Annahme einer Beteiligung der öffentlichen Hand im Tarifverständnis genügen institutionelle oder projektbezogene Förderungen sowie sonstige Formen der Mittelzuführung aus öffentlichen Kassen, wenn dadurch öffentliche Aufgaben vom privaten Arbeitgeber wahrgenommen werden. • Wenn der Ehegatte aufgrund der Anwendung öffentlich-rechtlich vergleichbarer Tarifregelungen einen vollen Sozialzuschlag (entsprechend Ortszuschlag Stufe 2) erhält, ist bei der Vergleichsbildung der geringere Ortszuschlag (Stufe 1) zugrunde zu legen und der Unterschiedsbetrag nur hälftig zu berücksichtigen. Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt und wurde bei Überleitung vom BAT-O in den TV-L ab 1.11.2006 ein Vergleichsentgelt zugewiesen. Die Beklagte berücksichtigte zunächst Ortszuschlag Stufe 2, korrigierte dies aber ab Februar 2008 auf Stufe 1 mit rückwirkender Anpassung, nachdem der Ehemann der Klägerin bei einem Dritten (Leiharbeitgeber) einen vollen Sozialzuschlag nach BAT/AOK-neu erhielt. Die Klägerin behebt die Berechnung des Vergleichsentgelts und verlangt für Februar bis Oktober 2008 insgesamt 965,46 € brutto. Die Beklagte hält die Kürzung für gerechtfertigt, weil der Ehemann eine "andere Person" i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder sei, da sein Arbeitgeber in öffentlicher Weise beteiligt und mit öffentlichen Mitteln finanziert werde und öffentliche Aufgaben wahrnehme. Gerichtliche Entscheidungen in zwei Instanzen und eine Revision führten zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, das die Berufung der Klägerin zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). • Auslegung: § 5 Abs.2 Satz2 TVÜ-Länder verweist auf § 29 Abschnitt B Abs.5 i. V. m. Abs.7 BAT-O; diese Normen sind weit auszulegen und erfassen neben unmittelbaren Zuschüssen auch sonstige Formen öffentlicher Beteiligung, soweit damit öffentliche Aufgaben gefördert oder öffentliches Interesse verwirklicht wird. • Voraussetzungen: Eine Beteiligung der öffentlichen Hand setzt regelmäßig Zufluss von Mitteln aus öffentlichen Kassen oder die Übertragung/Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben durch den privaten Arbeitgeber; beide Wege (direkte Fördermittel oder mittelbare Finanzierung/Übertragung öffentlicher Aufgaben) können das Tarifmerkmal erfüllen. • Sachverhaltswürdigung: Der Ehemann ist Leiharbeitnehmer und erhält einen vollen Sozialzuschlag nach BAT/AOK-neu, der dem Ortszuschlag Stufe 2 entspricht; der Arbeitgeber des Ehemanns ist tariflich an Regelungen gebunden, die den Inhalten des öffentlichen Dienstes im Wesentlichen gleichstehen. • Beteiligung der öffentlichen Hand: Die Kammer stellte fest, dass die öffentliche Krankenkasse mittelbar und unmittelbar an dem Arbeitgeber beteiligt ist und diesem aus Beitragsmitteln Gelder zur Verfügung stellt, damit dieser seit 1.10.2007 öffentliche Abrechnungs- und Prüfaufgaben wahrnimmt. • Rechtsfolge: Wegen der mittelbaren Beteiligung und der Übertragung öffentlicher Aufgaben ist die Tätigkeit des Ehemanns dem öffentlichen Dienst gleichgestellt; damit war die Beklagte berechtigt, bei Bildung des Vergleichsentgelts nur Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde zu legen und den Unterschiedsbetrag entsprechend zu kürzen. • Kosten: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; Kostenverteilung für Revision wurde geregelt; Entscheidung stützt sich auf §§ 92, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs.6 ArbGG. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Ehemann der Klägerin als "andere Person" i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder i. V. m. § 29 Abschn. B Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 BAT-O zu werten ist, weil sein Arbeitgeber öffentliche Aufgaben wahrnimmt und mittelbar bzw. unmittelbar aus öffentlichen Mitteln finanziert wird; der Ehemann erhält einen vollen Sozialzuschlag (Ortszuschlag Stufe 2), sodass bei der Klägerin nur Ortszuschlag Stufe 1 zu berücksichtigen ist. Folglich steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterschiedsbetrag nicht zu und ihr Anspruch über insgesamt 965,46 € brutto wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen und die Kosten des Revisionsverfahrens anteilig verteilt.