Urteil
6 Sa 108/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist insoweit unzulässig, als die Klägerin Ansprüche für den Zeitraum 01.08.2008–31.03.2011 geltend macht (§ 520 Abs.3 ZPO i.V.m. § 64 Abs.6 ArbGG).
• Bei der Berechnung der für eine Amtszulage maßgeblichen Schülerzahl sind nach Fn. 2 zu Nr.5 Anl.1 LBesG nur die an der Basisförderschule zugeordneten Schüler und die Hälfte der an kooperationsvereinbarten Schulen in integrativen Maßnahmen zu berücksichtigen; nicht sämtliche im Altkreis befindlichen integrativ betreuten Schüler.
• Ein Anspruch auf Amtszulage ab 01.04.2011 besteht nicht, da auch nach der Neuregelung der Schwellenwert nicht erreicht wird; das LBesG knüpft an den Begriff des Förderzentrums und damit an Kooperationsvereinbarungen (§ 8a SchulG LSA).
• Die Revision wird aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung teilweise für die Klägerin zugelassen (Ansprüche ab 01.04.2011), sonst nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Amtszulage ohne Zuordnung in Kooperationsförderzentrum (A14) • Die Berufung ist insoweit unzulässig, als die Klägerin Ansprüche für den Zeitraum 01.08.2008–31.03.2011 geltend macht (§ 520 Abs.3 ZPO i.V.m. § 64 Abs.6 ArbGG). • Bei der Berechnung der für eine Amtszulage maßgeblichen Schülerzahl sind nach Fn. 2 zu Nr.5 Anl.1 LBesG nur die an der Basisförderschule zugeordneten Schüler und die Hälfte der an kooperationsvereinbarten Schulen in integrativen Maßnahmen zu berücksichtigen; nicht sämtliche im Altkreis befindlichen integrativ betreuten Schüler. • Ein Anspruch auf Amtszulage ab 01.04.2011 besteht nicht, da auch nach der Neuregelung der Schwellenwert nicht erreicht wird; das LBesG knüpft an den Begriff des Förderzentrums und damit an Kooperationsvereinbarungen (§ 8a SchulG LSA). • Die Revision wird aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung teilweise für die Klägerin zugelassen (Ansprüche ab 01.04.2011), sonst nicht. Die Klägerin ist seit 1991 als Lehrerin und stellvertretende Schulleiterin (Konrektorin) an einer Basisförderschule tätig. Bis 31.07.2008 erhielt sie eine Amtszulage wegen mehr als 180 Schülerinnen und Schülern; ab August 2008 stellte das Land die Zahlung ein, weil der Schwellenwert unterschritten wurde. Die Klägerin machte geltend, bei der Ermittlung der maßgeblichen Schülerzahl seien auch integrativ betreute Schüler an sonstigen Schulen im Altkreis halb zu berücksichtigen; ab 01.04.2011 sei dies gesetzlich klargestellt, sodass der Schwellenwert wieder erreicht werde. Sie begehrt Nachzahlung für August 2008 bis Juli 2011 und Feststellung eines Anspruchs ab 01.08.2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist betreffend Ansprüche für 01.08.2008–31.03.2011 unzulässig, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO nicht genügte; spätere Ergänzungen ersetzen nicht die fristgebundene Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. • Rechtliche Einordnung: Für angestellte Lehrkräfte gilt die Vergütung nach den besoldungsrechtlichen Regeln (u.a. § 2 Nr.3 ÄTV Nr.1 BAT‑O, §17 TVÜ‑L, Anl.1 LBesG). Amtszulagen sind an die in der Besoldungsordnung genannten Schwellenwerte gebunden (A14 Nr.5/7, Fn.1, Fn.2). • Auslegung LBesG und Schulrecht: Fn.2 zu Nr.5 Anl.1 LBesG verweist auf die Zurechnung der Schüler einer Basisförderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an kooperationsvereinbarten Schulen; die Regelung knüpft an den schulrechtlichen Begriff des Förderzentrums (§ 8a SchulG LSA). Eine weitergehende, gebietsbezogene Berechnung (alle integrativ betreuten Schüler im Altkreis) ist gesetzeswidrig und nicht durch Analogie zu begründen. • Tatbestandliche Folgen: Unstreitig unterschritt die Schülerzahl an der Klägerinsschule seit 2008 den Schwellenwert; selbst bei Auslegung zugunsten teilweiser Anrechnung erreicht die Zahl nur punktuell den Schwellenwert und nicht in den erforderlichen Zeiträumen nach den Vorbemerkungen. • Haushalts- und beamtenrechtliche Aspekte: Soweit beförderungsgleiche Maßnahmen bzw. Ermessen eine Rolle spielen, ändert das nichts an der maßgeblichen Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen; aus der Übertragung höherwertiger Funktionen folgt ohne gesetzliche Grundlage kein Anspruch auf Zulage. • Ergebnis der Prüfung: Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Voraussetzungen für eine Amtszulage nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften sind nicht erfüllt. Die Berufung der Klägerin wird insoweit verworfen, als sie Ansprüche für den Zeitraum 01.08.2008–31.03.2011 geltend macht; im Übrigen (Anträge ab 01.04.2011) ist die Berufung unbegründet und die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Berufungsbegründung fristgerecht nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen enthielt und dass materiellrechtlich die maßgebliche Schülerzahl nach Anl.1 LBesG nur solche integrativ betreuten Schüler mit einbezieht, die der Basisförderschule durch Kooperationsvereinbarungen zugeordnet sind; somit wird der Schwellenwert nicht erreicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird teilweise zugelassen (für den seit 01.04.2011 streitigen Teil) wegen grundsätzlicher Bedeutung, im Übrigen nicht.