Urteil
6 Sa 400/12
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0723.6SA400.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.08.2012 – 4 Ca 795/12 HBS – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung der Beklagten. 2 Der Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem ASB Regionalverband ... e.V., zuletzt als Rettungsassistent tätig. 3 Die Beklagte, bei der regelmäßig 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 16.03.2012 (Bl. 4 d.A.) außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Sie stützt diese Kündigung auf einen Pflichtverstoß des Klägers, nämlich die Ausübung seines Dienstes als Rettungsassistent, obwohl er für den Zeitraum 15.12.2011 bis 14.01.2012 mit einem Fahrverbot belegt war und diesen Umstand entgegen der vertraglich in Bezug genommenen ASB-Richtlinien nicht der Beklagten angezeigt hat. 4 Zeitgleich (19.03.2012) händigte die Beklagte dem Kläger ein Abmahnungsschreiben –ebenfalls auf den 16.03.2012 datiert (Bl. 38, 39 d.A.) – betreffend einen gleichgelagerten Verstoß des Klägers aus dem Jahr 2008 aus. In dem Abmahnungsschreiben heißt es: 5 „… 6 Wie Ihnen bekannt ist, hat jeder Mitarbeiter nach § 6 Abs. 3 der ASB-Richtlinien den Verlust oder die vorübergehende Entziehung des Führerscheins unverzüglich der Geschäftsleitung anzuzeigen. Da Sie erst am 29.02.2012 das von ihrem Arbeitgeber seit März 2011 verlangte Führungszeugnis beantragt haben, ist der Sachverhalt auch erst jetzt bekannt geworden. Sie haben laut Eintrag im Führungszeugnis im Jahr 2008 einen Führerscheinentzug gehabt und diesen nicht, Ihrer Pflicht entsprechend angezeigt. Sie haben weiterhin Ihren Dienst auf einem Rettungswagen bzw. Krankentransport durchgeführt. Durch Ihr Verhalten haben Sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Ihr Verhalten kann von mir so nicht hingenommen werden. Somit spreche ich Ihnen eine arbeitsrechtliche Abmahnung aus. 7 Ich ersuche Sie dringend, in Zukunft die an sie gestellten arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ich mache Sie weiterhin darauf aufmerksam, dass im Falle eines weiteren Verstoßes gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, der nicht auf die Wiederholung der oben genannten Pflichtverletzungen beschränkt ist, mir vorbehalte, gegebenenfalls fristlos zu kündigen. Eine Durchschrift dieser Abmahnung werde ich zur Personalakte nehmen. …“ 8 Von dem Fahrverbot aus dem Jahr 2008 erlangte die Beklagte am 12.03.2012, nachdem der Kläger auf ihre Anforderung ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt hatte, Kenntnis. Das weitere Fahrverbot betreffend den Zeitraum 15.12.2011 bis 14.01.2012 gelangte der Geschäftsführerin der Beklagten ein, zwei Tage vor dem 16.03.2012 zur Kenntnis. 9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Durch Erteilung der Abmahnung habe die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorfälle auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichtet. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.03.2012 aufgelöst wurde. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe während des bestehenden Fahrverbotes im Zeitraum 15.12.2011 bis 14.01.2012 mehrfach dienstlich Fahrzeuge der Beklagten selbst geführt. Angesichts dieses gravierenden Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten sei die außerordentliche Kündigung, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung gerechtfertigt. 15 Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe während des vorgenannten Zeitraums keineswegs selber dienstlich Fahrzeuge der Beklagten geführt. Vielmehr habe er nach Absprache mit seinen Kollegen in diesem Zeitraum lediglich die Aufgabe eines Beifahrers wahrgenommen. 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2012 antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangene Kündigung weder außerordentlich noch mit ordentlicher Frist aufgelöst worden ist und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Rechtswirksamkeit der Kündigung scheitere bereits daran, dass die Beklagte durch Erteilung einer Abmahnung zeitgleich mit Ausspruch der Kündigung auf die Ausübung des Kündigungsrechts hinsichtlich der streitigen Vorfälle verzichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 50 – 56 d.A. verwiesen. 17 Die Beklagte hat gegen dieses, ihr am 28.08.2012 zugestellte Urteil am 26.09.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2012 am 28.11.2012 begründet. 18 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter und vertritt insbesondere die Auffassung, durch Ausspruch der Abmahnung vom 16.03.2012 habe sie keineswegs auf ein für sie bestehendes Kündigungsrecht betreffend den zweiten Vorfall verzichtet. Die Abmahnung habe sich ausschließlich auf den Vorfall aus dem Jahr 2008 bezogen, wie sich dem Schreiben unschwer entnehmen lasse. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.08.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 23 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 25 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Kündigung der Beklagten vom 16.03.2012 weder außerordentlich noch mit ordentlicher Frist aufgelöst. Der Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu, weil hierfür kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB bzw. ein die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigender verhaltensbedingter Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. I. 26 Allerdings scheitert die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht schon daran, dass diese nicht durch die Beklagte, sondern durch einen (nicht am Arbeitsverhältnis beteiligten) Dritten, nämlich den ASB Regionalverband ... e.V. ausgesprochen worden ist. Zwar weist das Kündigungsschreiben im Briefkopf noch den vorgenannten Verein als Absender aus. Eine Auslegung des Schreibens ergibt jedoch, dass die Kündigung durch die seit 01.01.2012 in die Arbeitgeberstellung eingerückte Beklagte erfolgen sollte. Hiervon gehen im Übrigen auch die Parteien – wie sie im Termin am 23.07.2013 übereinstimmend erklärt haben – aus. II. 27 Der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu, weil die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich (erste Stufe) sowie eine zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers ausgehende umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. 1. 28 Vorliegend kann dahinstehen, ob bereits allein die Nichtanzeige des gegenüber dem Kläger verhängten Fahrverbotes oder zumindest dieser Umstand in Verbindung mit dem von der Beklagten behaupteten Führen von Dienstfahrzeugen während des bestehenden Fahrverbotes im Dezember 2011/Januar 2012 einen wichtigen Grund an sich – wofür einiges spricht – für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung darstellt. 2. 29 Die Beklagte hat nach dem sich bietenden Sachverhalt hinsichtlich dieses Vorfalls jedenfalls auf die Ausübung des Kündigungsrechtes durch den zeitgleich erfolgten Ausspruch der Abmahnung vom 16.03.2012 konkludent verzichtet. 30 Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte 31 Nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB kommt es für das Verständnis des Inhalts einer Willenserklärung auf den objektiven Empfängerhorizont an. Der Empfänger einer Abmahnung erkennt, dass der Arbeitgeber wegen der in ihr gerügten Vorwürfe von der formal ebenfalls bestehenden – und ihm bekannten – Möglichkeit einer Kündigung gerade keinen Gebrauch macht. Aus Empfängersicht erklärt der Arbeitgeber deshalb mit der Ankündigung, (erst) im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen, stillschweigend zugleich, eben dies aufgrund der aktuell gerügten Pflichtenverstöße nicht tun zu wollen. Darin liegt sein bewusster Rechtsverzicht. Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es nicht an. Auch wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung nur das Risiko der Unwirksamkeit einer Kündigung hat vermeiden wollen, ändert dies nichts am objektiven Inhalt seiner Erklärung (BAG 26.11.2009 – 2 AZR 751/08 Rn. 12, 14). a. 32 Der Verzicht folgt allerdings nicht bereits aus dem Inhalt des Abmahnungsschreibens als solchem. Jenes bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf das erteilte Fahrverbot im Jahr 2008. b. 33 Jedoch ergibt sich ein Verzicht auf das Kündigungsrecht hinsichtlich des Fahrverbotes im Dezember 2011/Januar 2012 aus den weiteren Umständen. 34 Der Beklagten in Person ihrer zur Kündigung berechtigten gesetzlichen Vertreterin war bei Ausspruch der Abmahnung bereits bekannt, dass der Kläger erneut – ohne dies anzuzeigen – seinen Dienst versehen hat, obwohl er nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins war. Dies hat die Geschäftsführerin im Kammertermin am 09.08.2012 ausdrücklich zu Protokoll des Arbeitsgerichts erklärt („…ein, zwei Tage vor dem 16.03.2012 …“). Aus ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung folgt nichts Gegenteiliges. Der dortige Sachvortrag, von dem ersten Vorfall habe man mit Vorlage des Führungszeugnisses am 12.03.2012 erfahren, danach sei bekannt geworden, dass der Kläger auch im Zeitraum vom 15.12.2011 bis 14.01.2012 erneut nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Bezogen auf den 12.03.2012 umfasst der Begriff „danach“ auch den Zeitraum von „ein, zwei Tagen“ vor dem 16.03.2012. 35 Die Abmahnung und die Kündigung sind von der Beklagten mit demselben Datum ausgestellt und dem Kläger zeitgleich am 19.03.2012 übergeben worden. Der Inhalt der Abmahnung ist in Kenntnis des zweiten Vorfalles dennoch „zukunftsbezogen“ ausgestaltet worden: „ … und ich ersuche Sie dringend in Zukunft, die an Sie gestellten arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.“ Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Empfängers den Eindruck vermittelt, dass auch der zweite Vorfall (noch) nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen soll. Mit Erteilung einer Abmahnung wird dem Arbeitnehmer die Gelegenheit eingeräumt, sich zukünftig im Arbeitsverhältnis zu bewähren. Wenn also der Arbeitgeber in Kenntnis eines weiteren gleichgelagerten Vorfalles eine Abmahnung ausspricht und ausdrücklich auf zukünftige Pflichterfüllung dringt, gibt er damit zu verstehen, er wolle dem Arbeitnehmer „noch eine Chance“ geben, mithin das Arbeitsverhältnis ungeachtet der ihm zur Kenntnis gelangten Vorfälle fortsetzen. Erfolgt dennoch zeitgleich der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen des dem Arbeitgeber bereits bekannten zweiten Vorfalls, so liegt hierin ein widersprüchliches Verhalten. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer einerseits eine Bewährungschance ein, die er jedoch sofort wieder durch die zeitgleich ausgesprochene außerordentliche Kündigung „zurücknimmt“. Aus Sicht eines verständigen Empfängers kann ein derartiges Verhalten nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitgeber angesichts der in Kenntnis des zweiten Vorfalls ausgesprochenen Abmahnung selber davon ausgeht, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist. III. 36 Auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Sie ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Insoweit gelten die Ausführungen zu II. 2. entsprechend. Die Beklagte hat auch auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung wegen des erneut verhängten Fahrverbotes und der unterlassenen Anzeige desselben verzichtet. IV. 37 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. B. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 39 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 40 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 41 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.