Beschluss
5 TaBV 29/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für eine Verfahrensregelung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
• Ein solches Mitbestimmungsrecht kann daneben ganz oder teilweise aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG folgen, insbesondere für Ordnungsfragen und den Umgang mit Gesundheitsdaten.
• Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, wenn eine öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift (hier § 84 Abs. 2 SGB IX) besteht, die Ausgestaltung jedoch Spielraum lässt.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmungspflicht für Verfahrensregelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement • Für eine Verfahrensregelung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. • Ein solches Mitbestimmungsrecht kann daneben ganz oder teilweise aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG folgen, insbesondere für Ordnungsfragen und den Umgang mit Gesundheitsdaten. • Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, wenn eine öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift (hier § 84 Abs. 2 SGB IX) besteht, die Ausgestaltung jedoch Spielraum lässt. Der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 1) wurde von mehreren Betriebs- und Gesamtbetriebsräten beauftragt, mit dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) über eine einheitliche Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM, § 84 Abs. 2 SGB IX) zu verhandeln. Der Konzernbetriebsrat änderte die vorgelegte Arbeitgebervorlage und verlangte Verhandlungen über seinen Entwurf; der Arbeitgeber verweigerte ein Mitbestimmungsrecht. Die Einigungsstelle stellte das Verfahren zunächst ein. Der Konzernbetriebsrat beantragte gerichtlich die Feststellung, dass zahlreiche Regelungsgegenstände des vorgeschlagenen Verfahrens der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 BetrVG unterliegen. Die Arbeitgeber- und betriebsrätlichen Beteiligten 3–8 begehrten die Zurückweisung. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag in weiten Teilen statt; dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten 3–8, die nun vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos blieb. • Streitgegenstand war, ob für eine generelle Verfahrensregelung zur Durchführung des bEM ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht; die Parteien stritten nicht über einzelne Detailregelungen. • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, wenn diese einen Ausgestaltungsspielraum lassen; § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine solche öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift. • Weil das Gesetz nur den Rahmen („ob“) der bEM-Pflicht bestimmt und das konkrete „Wie“ offen lässt, verbleibt für Arbeitgeber und Betriebsrat Gestaltungsraum, der der Mitbestimmung unterliegt; daher besteht ein Initiativrecht des Betriebsrats. • Ein kollektivrechtlicher Bezug liegt vor: Das bEM kann generelle Regelungen zur Vorgehensweise enthalten und dient auch präventiv der Ermittlung betrieblicher Ursachen von Arbeitsunfähigkeit; die Abhängigkeit vom Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmers schließt Kollektivregelungen nicht aus. • Ein Mitbestimmungsrecht kann ferner aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgen, wenn die Verfahrensregelungen Ordnungs- oder Verhaltensfragen berühren. • Soweit Gesundheitsdaten erhoben, genutzt oder gespeichert werden, fällt dies in den Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; damit sind Regelungen zur Datenverarbeitung mitbestimmungspflichtig. • Die Beschwerde der Arbeitgeberseite wurde zurückgewiesen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen noch nicht abschließend geklärter Fragen durch das BAG. Die Beschwerde der Beteiligten 3–8 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass für eine Verfahrensregelung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Grundlage ist vorrangig § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB IX, da das Gesetz einen Rahmen setzt, dessen Ausgestaltung dem kollektiven Regelungsbereich des Betriebsrats unterliegt. Daneben können einzelne Regelungsinhalte durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Betriebsordnung/Verhaltensfragen) und Nr. 6 (Umgang mit Gesundheitsdaten) gedeckt sein. Die Entscheidung stellt damit klar, dass Betriebsräte nicht nur im Einzelfall, sondern auch für generelle Verfahrensordnungen zum bEM mitzubestimmen haben; eine Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung der Rechtsprechung zugelassen.