Beschluss
1 Ta 125/12
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0204.1TA125.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.08.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.09.2012 - 11 Ca 185/12 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. 2 Die bei der Beklagten seit dem 01.06.2006 beschäftigte Klägerin hat eine Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.05.2012 erhoben. Dem Kündigungsschutzantrag ist der Kommasatz angefügt worden „…, sondern ungekündigt fortbesteht“. 3 Das Verfahren ist durch in der Güteverhandlung vom 27.06.2012 protokollierten Vergleich (Bl. 22 d. A.) erledigt worden. Ziff. 1. des Vergleiches lautet: 4 „Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 24.05.2012 innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2012 sein Ende findet wird.“ 5 Ziff. 3. des Vergleichs lautet: 6 „Die Beklagte wird die Vergütung auf der Basis eines Bruttoverdienstes von 570,00 € abrechnen und die ergehenden Nettobeträge an die Klägerin auszahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der der Klägerin noch zustehende Jahresurlaub als in der Kündigungsfrist genommen gilt.“ 7 Mit Schriftsatz vom 29.07.2012 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 2.550,00 € festzusetzen. Die Bruttoarbeitsvergütung der Klägerin habe im Gesamtdurchschnitt 850,00 € monatlich betragen. 8 Mit Beschluss vom 17.08.2012 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 1.710,00 € festgesetzt. Bei der Berechnung des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei von einem Monatseinkommen der Klägerin von 570,00 € brutto auszugehen. Dieses Monatseinkommen entspreche dem Durchschnitt der Monate Januar bis April 2012, der in der Güteverhandlung durch Einsichtnahme in die Abrechnungen ermittelt wurde. 9 Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.08.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Bei der Wertberechnung sei von einem monatlichen Bruttodurchschnittsverdienst der Klägerin in Höhe von 850,00 € auszugehen, denn dies entspreche dem Gehaltsdurchschnitt über die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses. Zudem sei der zusätzlich gestellte Feststellungsantrag mit einem Bruttomonatsverdienst, also mit weiteren 850,00 €, zu bewerten. Der Beschwerdeführer begehrt daher, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 3.400,00 € festzusetzen. 10 Mit Beschluss vom 10.09.2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 11 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 12 Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG festzusetzen. 13 Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €. 14 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich auf 1.710,00 € festgesetzt. a) 15 Für die Höhe des Arbeitsentgelts bei Ermittlung des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG kommt es auf das Arbeitsentgelt an, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt, also ab dem 25.05.2012, hätte beanspruchen können; „fiktiver Verzugslohnzeitraum“, vergleiche Germelmann, 7. Aufl., § 12 ArbGG, Randnr. 105 m. w. N.). 16 Das Arbeitsgericht ist bei der Ermittlung des Vierteljahresverdienstes zutreffend von einem Monatseinkommen in Höhe von 570,00 € ausgegangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des gerichtlichen Vergleiches, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2012 mit einem Monatsbruttoverdienst in Höhe von 570,00 € von der Beklagten abzurechnen ist, und außerdem aus der Klageschrift vom 31.05.2012. Anhaltspunkte, dass der Klägerin für Juni, Juli und August ein höheres Bruttomonatsentgelt zugestanden hätte, sind nicht ersichtlich. b) 17 Erstmals mit der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, ein „allgemeiner Feststellungsantrag“ sei mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst zu bewerten. 18 Dies trifft nicht zu. 19 Der in der Klageschrift formulierte Kündigungsschutzantrag ist nicht mit einer gesonderten allgemeinen Feststellungsklage verbunden worden. Der Kommasatz „…, sondern ungekündigt fortbesteht“ stellt lediglich ein unselbständiges Anhängsel dar. In der Klageschrift wird nicht behauptet, dass mit anderweitigen Beendigungstatbeständen zu rechnen wäre. 20 Aber selbst wenn mit den Wörtern „…, sondern ungekündigt fortbesteht“ ein allgemeiner Feststellungsantrag i. S. d. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 256 Abs. 1 ZPO gestellt worden wäre, führt dies nicht zu einer Streitwerterhöhung. Der allgemeine Feststellungsantrag wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet (ganz überwiegende Meinung, u. a. LAG Düsseldorf vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; Juris, Rz. 111), sofern kein weiterer Beendigungstatbestand streitig ist. 21 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Sie berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.