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Beschluss

3 TaBV 28/12

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2012:1206.3TABV28.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 7 . Mai 2012 - 3 BV 75/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 A. Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). 2 Die Beteiligte zu 1) ist als Dienstleistungsunternehmen im Rahmen der Sparkassen Finanzgruppe bundesweit tätig. Sie stellt u. a. für die überwiegende Anzahl der deutschen Sparkassen und deren Verbundpartner Leistungen in den Bereichen Telefon-Banking, Telefon-Brokerage, Electronic Banking Support und Filialtelefonie sicher. Des Weiteren führt die Beteiligte zu 1) für die Sparkassen Marktforschung durch und wickelt über den Sperr-Notruf 116 116 für alle Sparkassen und Landesbanken in Deutschland das Sperren von Debit- und Kreditkarten sowie Online-Banking-Notsperren ab. Die Beteiligte zu 1) beschäftigt ca. 850 Arbeitnehmer. Ihr Unternehmenssitz befindet sich in H. In L, K. und K. befinden sich Niederlassungen der Beteiligten zu 1). In K. sind ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt. 3 Der Beteiligte zu 2) ist der im Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1) in H. gebildete Betriebsrat. Er hat 13 Mitglieder und vertritt auch die Arbeitnehmer der Niederlassungen K und K. Betriebsratsvorsitzender ist... 4 Der … 1970 geborene Beteiligte zu 3) ist seit dem 1. August 2000 als EDV-Administrator in der Niederlassung K. bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. 5 Am 23. Juni 2011 wurden im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer der P. GmbH Dirk F. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Geschäftsräume der P. GmbH in L. in Gegenwart des Geschäftsführers der U.. GmbH Thomas W. und des Leiters der Rechtsabteilung der U. H. GmbH Mirko R. durchsucht. Bei der P. GmbH handelt es sich um ein Tochterunternehmen der U. Gruppe, das überwiegend dieselben Dienstleistungen am Markt wie die Beteiligte zu 1) anbietet. Der Geschäftsführer der P… S. GmbH Dirk F. war bis Januar 2009 als Bereichsleiter Produktion Call Center bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt. Bei einer nachfolgenden hausinternen Durchsuchung am 24. Juni 2011 fand der Leiter der Rechtabteilung der U. H… GmbH im Büro des Geschäftsführers der ... GmbH im Schrank einen Ordner, der eine aus 272 Seiten bestehende schriftliche Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung der Beteiligten zu 1) vom 9. Mai 2011 enthielt. 6 Die schriftliche Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung der Beteiligten zu 1) enthielt neben Informationen zur Geschäftsentwicklung, Umsatzzahlen, Konzepten und Strategien vertrauliche Informationen über laufende Arbeitskampfmaßnahmen, Tarifforderungen der Gewerkschaft ver.di, eine Mindestlohnumfrage, Maßnahmen und strategische Ziele der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Folgen des Arbeitskampfes, eine detaillierte Simulation der Personalkosten bei Einführung von Tarifgehältern entsprechend der gewerkschaftlichen Forderung und eine Presseschau zu den Aktivitäten der Gewerkschaft ver.di gegen Callcenter Betreiber. 7 Die Originaldatei der Präsentation befand sich in einem geschützten elektronischen Verzeichnis, auf das nur einige autorisierte Personen und die Administratorengruppe, zu welcher der Beteiligte zu 3) gehört, Zugriff hatten. 8 Der Leiter der Rechtsabteilung der U… H… GmbH übersandte den Ordner unverzüglich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beteiligten zu 1). Daneben unterrichtete der Geschäftsführer der U… GmbH den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) über das Auffinden des Ordners. Am 5. Juli 2011 unterrichtete der Geschäftsführers der U. GmbH den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) in einem Gespräch außerdem darüber, dass die P. GmbH seit dem 9. April 2009 mit Herrn ... mehrere Arbeitsverträge geschlossen und durchgeführt hatte. 9 Aufgrund der erhaltenen Informationen erteilte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) am 6. Juli 2011 der Abteilung „Interne Revision“ einen schriftlichen Sonderprüfungsauftrag mit dem Ziel, festzustellen, durch wen und auf welchem Weg die Unterlagen der 52. Aufsichtsratssitzung in die Geschäftsräume der P. GmbH in L. gelangen konnten. 10 Die Abteilung „Interne Revision“ der Beteiligten zu 1) schloss die Untersuchung am 14. Juli 2001 ab. In ihrem Bericht teilte die Abteilung „Interne Revision“ der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 1) u. a. folgende Untersuchungsergebnisse mit: 11 „Im Ergebnis der Prüfung besteht der dringende Verdacht der Verletzung der Geheimhaltungspflicht und unberechtigten Weitergabe von vertraulichen Unterlagen an das Konkurrenzunternehmen P. durch den Mitarbeiter ... 12 Durch die Anmeldung des Administrators Herrn ..., der in der Zeit vom 27.04.-28.04. 2011 gemäß Dienstreiseantrag vom 20.04.2011 zwecks Betriebsratstätigkeit am Standort H... weilte, wurde durch ihn (Benutzerkennung 30054) an Ihrem PC-Arbeitsplatz (P...) am 27.04. 2011 in der Zeit von 18:16 bis 18:30 Uhr die Originaldatei aus dem geschützten Verzeichnis beschafft. 13 Nach Auswertung der Logdateien der Systemverwaltung wurde am 28.04.2011 um 12:27 Uhr sowie um 12:39 Uhr jeweils die als „Datei 1.pf“ getarnte Datei durch den Mitarbeiter … Benutzerkennung ...) an seinem PC-Arbeitsplatz (...) ausgedruckt. 14 Im Nachgang wurden die Unterlagen in den Geschäftsräumen der P. sichergestellt. Weiterhin wurde im Schreiben vom 18.05.2011 der Gewerkschaft ver.di, Herrn …, konkreter Bezug auf Inhalte dieser Unterlagen genommen. Zu beiden Institutionen, insbesondere zu den Herren ... und ..., hält der Mitarbeiter ... intensiven Kontakt.“ 15 Am 28. Oktober 2011 erklärte das (damalige) Betriebsratsmitglied ... in einem Gespräch gegenüber dem Bereichsleiter Unternehmensdienstleistung und Projektierung der Beteiligten zu 1) und der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zu Protokoll Folgendes: 16 „Nachstehende Daten (26./27. April 2011) kann ich mit Hilfe meines Kalenders rekonstruieren. 17 Am Dienstag, den 26. April 2011, erhielt ich von ... am Nachmittag eine E-Mail des Inhalts, ich möge schnell zu ihm kommen. Daraufhin ging ich in das Systemadministratorzimmer. Herr ... saß grinsend vor seinem PC und eine Präsentation lief auf seinem Rechner. Herr ... meinte sinngemäß mit Kopfbewegung auf den Bildschirm, „Guck mal, was ich hier gefunden habe“. Auf meine Frage, was das sei, antwortet er, dass das die Präsentation der kommenden Aufsichtsratssitzung ist. Er blätterte ein wenig darin rum und ich sah auf den Bildschirm Ausschnitte aus der Präsentation. Ich sagte Herrn ..., er solle mir das mal senden. Herr ... verweigerte das. Aufgrund der augenscheinlichen Brisanz dieser Präsentation war mir persönlich klar, dass er das an Herrn … schicken wollte. Ich sagte, „das willst du doch nicht über Netzwerk senden?“ „Nein“ sagte Herr … und hob mit der Bemerkung „dafür gibt s ja sowas“ mit seiner Hand einen USB-Stick in die Höhe. 18 Am nächsten Morgen, den 27. April 2011, fuhren wir gemeinsam im Auto von K. zur Betriebsratssitzung nach H. . 19 Nach Ankunft gingen wird ins Betriebsratsbüro. Unter anderem befand sich Herr B. im Büro. Herr R. ging zielstrebig auf Herrn B. zu und übergab ihm wortlos und schelmisch grinsend einen USB-Stick. Herr B. legte den Stick in seinen Laptop ein und wandte sich mit konzentriertem Blick und offensichtlich großer Erwartungshaltung dem Bildschirm zu. Meiner Meinung hat er den Erhalt der Datei sehr erwartet Herr R. stellte sich an die Seite von Herrn B. und verdeckte mir dadurch die Sicht auf den Laptop. Den Inhalt der offensichtlich nun betrachteten Datei von dem Stick konnte ich daher nicht sehen - die Räumlichkeiten sind sehr beengt. Danach wandte ich mich ab. Ich meine, von Herrn B. noch gehört zu haben, - „das wird ihn interessieren“. Meiner Meinung handelte es sich um die Datei, die Herr R... mir am Vortag gezeigt hatte. Mein persönlicher Eindruck war, dass diese Datei weiteren Personen zugänglich gemacht werden sollte.“ 20 Die Beteiligte zu 1) gab dem Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 10.11.2011 bis zum 15. November 2011 Gelegenheit, zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht der „Beihilfe zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der... zu nehmen. Das Schreiben vom 10.11.2011 lautet auszugsweise: 21 „Insbesondere zu Ihrer Person wurde das Folgende festgestellt: 22 1. In der Zeit vom 27. bis zum 28. April 2011 weilten Sie gemäß Dienstreiseauftrag vom 20. April am Standort H. 23 2. Sie hatten am 27. April 2011 in derzeit von 18:16 Uhr bis 18.30 Uhr über den PC-Arbeitsplatz von ... Zugriff auf das Netzwerk. Am folgenden 28. April 2011 wurde eine als „Datei 1.pf“ … benannte Datei mit einem Umfang von 212 Seiten am PC-Arbeitsplatz von Herrn B. zweifach ausgedruckt. Die Auswertung der Log-Dateien legen wir hier als Anlage bei. 24 Anhaltspunkte dafür, dass andere Arbeitnehmer unseres Hauses auf die in dem geschützten Verzeichnis gesicherten Unterlagen vom PC-Arbeitsplatz von Herrn B…… zugegriffen und diese ausgedruckt haben, bestehen nicht. Alle Druckerserver wurden überprüft. 25 3. Nunmehr sind neue Tatsachen bekannt geworden, die den dringenden Verdacht des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Herrn B. und dessen Unterstützung durch ihre Person erhärten. 26 Herr ... hat zu dem betreffenden Sachverhalt Folgendes ausgesagt: 27 Am Dienstag, den 26. April 2011, haben Sie auf Ihrem PC ihm, Herrn …, die Präsentation der kommenden Aufsichtsratssitzung gezeigt, die Sie Ihren Worten zufolge im Firmen netz werk gefunden haben. Sie haben angedeutet, dass Sie diese Präsentation auf einen USB-Stick speichern und Herrn B. mitbringen werden. Am nächsten Tag, den 27. April 2011, seien Sie und Herr G. gemeinsam nach Halle zu einer Betriebsratssitzung gefahren. Gegen Mittag haben Sie Herrn B. im Betriebsratsbüro einen USB-Stick übergeben. Diesen Stick hat Herr B. so Herr G., unmittelbar in seinen Laptop eingelegt. Sodann hat er sich den Inhalt der Datei auf dem Stick angesehen. Herr G. meint, dass Herr B. noch die Ausgetroffen habe, „das wird ihn interessieren.“ 28 Der Beteiligte zu 3) äußerte sich am 15. November 2011 per anwaltlicher E-Mail zu den Vorwürfen. Er wies entschieden zurück, am 27. April 2011 Herrn B. einen USB-Stick mit geheimhaltungsbedürftigen Daten übergeben zu haben. Er erklärte, sich in der Vergangenheit wiederholt über den PC-Arbeitsplatz B… „angemeldet“ zu haben, weil es sich bei diesem PC-Arbeitsplatz zugleich um einen PC des Betriebsrates handele. Ihm sei nicht mehr erinnerlich, ob er am 27. April 2011 zwischen 18:16 Uhr bis 18:30 Uhr vom PC-Arbeitsplatz des Herrn B.... Zugriff auf das Netzwerk genommen habe. 29 Den Betriebsratsvorsitzende ... hatte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 03.11.2011 zur Aussage des ... vom 28.10.2011 angehört und für seine Stellungnahme eine Frist bis zum 7. November 2011 gesetzt. Herr ... äußerte sich nicht zur Sache. 30 Die Beteiligte zu 1) beantragte am 24. November 2011 mit Schreiben vom gleichen Tage bei dem Beteiligten zu 2) dessen Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) verweigerte die Zustimmung. 31 Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) am 29. November 2011 beim Arbeitsgericht Halle ein Beschlussverfahren eingeleitet und den Antrag gestellt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) gerichtlich zu ersetzten. 32 Das Beschlussverfahren zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ... betreibt die Beteiligte zu 1) seit dem 26. Juli 2011 beim Arbeitsgericht Halle unter dem Aktenzeichen 7 BV 47/11. Etwa gleichzeitig hatte sie gegen ... Strafanzeige erstattet. Gegen den Beteiligten zu 3) erstattete die Beteiligte zu 1) am 2. November 2011 Strafanzeige. 33 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben vor dem Arbeitsgericht die Abweisung des Antrages der Beteiligten zu 1) beantragt. 34 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschlussverfahren wird auf den Inhalt der zwischen ihnen im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und das Protokoll des Arbeitsgerichts verwiesen. 35 Durch Beschluss vom 7. Mai 2012 hat das Arbeitsgericht Halle den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds W… R… zurückgewiesen. 36 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, verweigere der Betriebsrat seine nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, so könne das Arbeitsgericht die Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei. Dabei gelte grundsätzlich derselbe Prüfungsmaßstab wie bei jeder außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Es bedürfe zwingend eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB und die Kündigung müsse nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt habe, erfolgen. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds habe der Arbeitgeber innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntniserlangung von den den wichtigen Kündigungsgrund bildenden Tatsachen die (gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG) erforderliche Zustimmung beim Betriebsrat zu beantragen und sodann grundsätzlich noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Kündigung auszusprechen oder bei Zustimmungsverweigerung das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Bei Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist sei der Zustimmungsersetzungsantrag „verfristet“ und die Zustimmung des Betriebsrates könne nicht mehr ersetzt werden. Der Arbeitgeber sei daher gehalten, spätestens am 10. Tag nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung zu beantragen, um nach Ablauf der Äußerungsfrist von drei Tagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) noch rechtzeitig bei Gericht die Zustimmungsersetzung beantragen zu können. Die Beteiligte zu 1) habe vorliegend im Zusammenhang mit der Anhörung des Beteiligten zu 3) und der Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, weshalb die unwiderlegbare Vermutung eingreife, dass ein wichtiger Kündigungsgrund nicht mehr bestehe. Nach dem Stand zum Schluss der letzten mündlichen Anhörung habe die Beteiligte zu 1) ausdrücklich nicht den Ausspruch einer Tatkündigung, sondern einer Verdachtskündigung beabsichtigt. Die den dringenden Tatverdacht, der Beteiligte zu 3) habe Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG begangen, begründenden Umstände und Indizien seien der Beteiligten zu 1) spätestens am 28. Oktober 2011 bekannt gewesen. Denn an diesem Tag habe der Zeuge ... schriftlich erklärt, dass und auf welche Weise (mittels USB-Stick) der Beteiligte zu 3) dem Betriebsratsvorsitzenden E. den Inhalt der Präsentation für die Aufsichtsratssitzung (vermeintlich) zugänglich gemacht habe. Der Verdacht gegen den Beteiligten zu 3), welcher schon im Juli 2011 nach Vorlage des Ergebnisses der Sonderprüfung der Abteilung Interne Revision bestanden habe, habe sich erhärtet und bestätigt gehabt. Nach eigener Bekundung der Vertreter der Beteiligten zu 1) sei man sich nach der Aussage des Zeugen ... „zumindest zu 90%“ sicher gewesen, das der Beteiligte zu 3) dem Betriebsratsvorsitzenden die Unterlagen und damit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht habe. Dieser Grad an Gewissheit habe ausgereicht, um nunmehr eine Verdachtskündigung auszusprechen. Folglich hätte die Beteiligte zu 1) den Antrag nach § 103 BetrVG unverzüglich an den Beteiligten zu 2) stellen und grundsätzlich noch innerhalb von zwei Wochen, und zwar bis zum 11. November 2011, das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Antrag an den Beteiligten zu 2) sei erst am 24. November 2011 gestellt und das vorliegende Verfahren erst 30. November 2011 bei Gericht anhängig gemacht worden. Weshalb die Beteiligte zu 1) nach dem 28. Oktober 2011 mit der Anhörung des Beteiligten zu 3) bis zum 10. November 2011) gewartet habe, sei weder ersichtlich noch erläutert worden. Nach der Äußerung des Beteiligten zu 3) am 15. November 2011 seien bis zur Antragstellung an den Beteiligten zu 2) wiederum neun Tage verstrichen. Dieses Verhalten der Beteiligten zu 1) könne, insbesondere weil der Verdacht gegen den Beteiligten zu 3) schon seit Monaten bestanden und der fehlende entscheidende Hinweis am 28. Oktober 2011 vorgelegen habe, nicht nachvollzogen werden. Zwischen dem 28. Oktober und 24. November 2011 habe es unstreitig keine neuen Erkenntnisse gegeben. 37 Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Gründe (Bl. 517 bis 533 d. A.) verwiesen. 38 Gegen den ihr am 8. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 16. Mai 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde am 28. Juni 2011 begründet. 39 Die Beteiligte zu 1) trägt u. a. vor, das Arbeitsgericht habe durch fehlende Hinweise auf die von ihm zu Unrecht angenommene Fristversäumnis zunächst ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG sowie seine aus § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG folgende Ermittlungspflicht verletzt. Darüber hinaus habe es ihren ergänzenden Vortrag in den Schriftsätzen vom 17., 20. und 23.04.2012 nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Sie habe sämtliche Fristen eingehalten. Das Arbeitsgericht scheine seine Entscheidung auf die Nichteinhaltung der einwöchigen (vom Bundesarbeitsgericht geprägten) Regelfrist für die Einhörung des Beteiligten zu 3) stützen zu wollen. Es sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sie bereits am 28. Oktober 2011 „umfassende Kenntnis“ vom Kündigungssachverhalt gehabt habe und die Ermittlungen dementsprechend abgeschlossen gewesen seien. Tatsächlich sei dies erst am 7. November 2011 mit Abschluss der Anhörung des Haupttäters ... und Klärung der Beweiskette der Fall gewesen. Durch die Aussage des ... habe sie zwar wichtige objektive Verdachtsmomente gegen den Beteiligten zu 3) erfahren gehabt, allerdings seien die Erfolgsaussichten im Verfahren gegen den Haupttäter ... am 28. Oktober 2011 noch nicht abschließend einschätzbar gewesen. Von ihrer Verfahrensbevollmächtigten festgestellte Risiken hätten auch einem Verfahren gegen den Beteiligten zu 3) angehaftet. Deshalb habe sie sich durch eine Stellungnahme von ... weitere Aufklärung erhofft. Denkbar sei gewesen, dass Herr ... entlastende Umstände im Hinblick auf den Beteiligten zu 3) vortragen würde. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der die Beteiligte 1) zur Verdachtskündigung des Beteiligten zu 3) berechtigende Kündigungssachverhalt bereits am 28. Oktober 2011 als „abschließend ermittelt“ zu gelten habe, wäre die lediglich geringfügige Überschreitung der einwöchigen Regelfrist bis zur Zustellung der schriftlichen Anhörung an den arbeitsunfähigen Beteiligten zu 3) an dessen Wohnsitz gerechtfertigt gewesen. Denn ihre Verfahrensbevollmächtigte, die mit den Ermittlungen zum Verdacht gegen den Beteiligten zu 3) sowie mit der Beurteilung der prozessualen Erfolgsaussichten eines Zustimmungsersetzungsverfahrens und mit dessen Anhörung beauftrag gewesen sei, sei auch kurzfristig mit dem den Haupttäter ... betreffenden Verfahren betraut worden. Sie wäre deshalb schon aus beruflichen Gründen verhindert gewesen, die Anhörung des Beteiligten zu 3) so vorzubereiten, dass sie vor dem 10. November 2011 hätte zugestellt werden können. Mit Blick auf den Beteiligten zu 3) habe sie zuerst die Anhörung des Haupttäters und die parallele Aufklärung der Beweislage vorangetrieben. Ihr Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens sei nicht erst am 30. November 2011, sondern bereits am ... 29. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen, damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Anhörung des Beteiligten zu 3). 40 Die Beteiligte zu 1) beantragt, 41 1. auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 7. Mai 2012, Az. 3 BV 75/11 abzuändern, 42 2. gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin die Zustimmung des Beschwerdegegners und Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen. 43 Der Beteiligte zu 2) beantragt, 44 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. 45 Der Beteiligte zu 2) nimmt auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend - schon auf der Grundlage des Sachvortrages der Beteiligten zu 1) - erkannt, dass die Beteiligte zu 1) spätestens mit der schriftlichen Erklärung des ... am 28. Oktober 2011 die ihren wichtigen Kündigungsgrund bildenden Tatsachen zur Kenntnis genommen gehabt habe. Somit hätte sie bis zum 11. November 2011 die Zustimmung des Betriebsrates beantragen und bei deren Verweigerung das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müssen. Dieser Tatsache könne sich die Beteiligte zu 1) nicht mit der Behauptung entziehen, zuerst noch am 10. November 2011 den Beteiligten zu 3) habe anhören müssen. Denn die Anhörung des Betroffenen führe grundsätzlich nicht zur Verlängerung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 1) die Anhörung des Beteiligten zu 3) mutwillig über vier Monate verschleppt. Denn die Sachverhalte, auf die sie die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3) stützen wolle, seien ihr bereits im Juli 2011 bekannt gewesen. Jedenfalls enthalte der anwaltliche Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 26.07.2011, der im Rahmen des Beschlussverfahrens gegen ... dem Arbeitsgericht zugegangen sei, den Vorhalt, dass sich der Beteiligte zu 3), der in der Zeit vom 27. bis 28. April 2011 am Standort H. geweilt habe, am PC-Arbeitsplatz des ... am 27. April 2011 angemeldet und in der Zeit von 18:16 Uhr bis 18:30 Uhr die Originaldatei aus dem geschützten Verzeichnis beschafft haben solle. Damit habe die Beteiligte zu 1) bereits im Juli 2011 gegen den Beteiligten zu 3) den Verdacht der Datenbeschaffung und Datenweitergabe an Herrn ....... gehabt und erhoben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Beteiligten zu 3) erst mit Schreiben vom 10.11.2011, mithin erst mindestens vier Monate nach Feststellung des ihrer Auffassung nach kündigungsrelevanten Sachverhalts, angehört habe. Es komme nicht darauf an, dass sich die Beteiligte zu 1) zwischenzeitlich auf mehrere alternativ behauptete Tathergänge zum Vorwurf der unberechtigten Beschaffung der Unterlagen der 52. Aufsichtsratssitzung und deren Weitergabe am 27. April 2011 an Herrn ... stütze. Am Vorwurf selbst habe sich seit Juli 2011 nichts geändert. Es stehe nicht im Belieben der Beteiligten zu 1), willkürlich den Zeitpunkt eines „hinreichenden“ Verdachts gegenüber dem Beteiligten zu 3) zu bestimmen. Dass sich die Beteiligte zu 1) erst später entschieden habe, auch dem Beteiligten zu 3) zu kündigen, ändere nichts daran, dass ihr der Sachverhalt, der einen Verdacht der gemeinschaftlichen Datenbeschaffung gegen ... und den Beteiligten zu 3) begründe, bereits am 14. Juli 2011 bekannt gewesen sei. 46 Der Beteiligte zu 3) beantragt, 47 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. 48 Der Beteiligte zu 3) trägt u. a. vor, der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe spätestens am 28. Oktober 2011 mit der Erklärung des ... begonnen, könne er nicht folgen. Die Frist habe bereits am 14. Juli 2011 begonnen, als die Beteiligte zu 1) aus dem Bericht der „Internen Revision“ erfahren habe, dass er am 27. und 28. Juli 2011 zwecks Betriebsratstätigkeit in Halle geweilt habe, dort am 27. April 2011 sich in derzeit von 18:16 Uhr bis 18:30 Uhr am PC-Arbeitsplatz des Betriebsratsvorsitzenden... angemeldet und die Originaldatei aus dem geschützten Verzeichnis beschafft haben solle. Gestützt auf diese Feststellung habe die Beteiligte zu 1) am 18. Juli 2011 die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ... beantragt. Wenn wegen des Verdachts des Geheimnisverrats im Juli 2011 eine Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden habe erfolgen sollen, müssten die Verdachtsmomente gegen ihn aus der Sicht der Beteiligten zu 1) zum gleichen Zeitpunkt zumindest genauso dringend gewesen sein. Letztlich könne das aber dahinstehen, da, abgestellt auf die Kenntniserlangung am 28. Oktober 2011, der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bis zum Ablauf des 11. November 2011 beim Arbeitsgericht hätte eingehen müssen. Die Beteiligte zu 1) habe ihn erst am 10. November 2011 angehört, erst am 24. November 2011 den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem Beteiligten zu 2) gestellt und erst am 30. November 2011 das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Halle eingeleitet. Es sei darüber hinaus nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb bei der Anhörung der Betroffenen zur Erklärung des ... eine bestimmte Reihenfolge habe eingehalten werden müssen, mit der Folge eines unterschiedlichen Beginns der Zwei-Wochen-Frist. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung vom 28.06.2012 und die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) vom 28.11.2012 und nebst den jeweiligen Anlagen, auf die Beschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 2) vom 14.09.2012 und auf die Beschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 3) vom 14.09.2012 sowie auf das Protokoll vom 06.12.2012 Bezug genommen. 50 B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds ... (Beteiligter zu 3) zu Recht zurückgewiesen. 51 I. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist zulässig. 52 II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Die Beteiligte zu 1) hat wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3) verloren. 53 Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf den Antrag an den Beteiligten zu 2), zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) die Zustimmung zu erteilen, und die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat. 54 1. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, gilt für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Will der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nicht verlieren, so muss er innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen und bei ausdrücklicher oder wegen Fristablauf zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten (BAG vom 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 - zitiert nach Juris, zu II.1. der Gründe; BAG vom 18.08.1977 - 2 ABR 19/77 - zitiert nach Juris). 55 Für den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB kommt es auch im Regelungsbereich des § 103 Abs. 1 BetrVG auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für den Arbeitnehmer als auch die gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Umstände, die regelmäßig ohne die Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Solange der Kündigungsberechtigte für die Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen durchführt, insbesondere dem Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen und sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG vom 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 - aaO; BAG vom 10.06.1986 - 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlussfrist, zu III 2 b der Gründe; BAG vom 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP Nr. 63 zu § 123 BGB, zu B I 3 c bb (1) der Gründe; BAG vom 25.11.2010 -2 AZR 171/09 - AP Nr. 231 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe). 56 Der Beginn der Ausschlussfrist darf allerdings nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben geschoben werden. Die Ausschlussfrist ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll der Kündigungsgegner innerhalb einer kurz bemessenen Frist angehört werden, die regelmäßig nicht länger als eine Woche sein soll und nur bet Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden darf (BAG vom 12.02.1973 - 2 AZR 116/72 - AP Nr. 6 zu § 626 BGB Ausschlussfrist, zu 2 a der Gründe; BAG vom 10.06.1988 - 2 AZR 25/88 - aaO, zu zu III 2 c der Gründe). 57 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis bestätigt werden. 58 a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ausschlussfrist nicht schon Mitte Juli 2011 mit Zugang des Berichtes der Abteilung „Interne Revision“ vom 14. Juli 2011 an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) begonnen hatte. Denn durch diesen Bericht wurde der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf den Beteiligten zu 3) „nur“ bekannt, dass dieser sich am 27. April 2011 am Standort ... am PC-Arbeitsplatz ... (des Betriebsratsvorsitzenden ....) im Netzwerk angemeldet und in der Zeit von 18.16 Uhr bis 18.30 Uhr die Originaldatei, die die Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung der Beteiligten zu 1) enthielt, aus dem geschützten elektronischen Verzeichnis beschafft hatte. Der Beteiligten zu 1) wurden mithin zunächst Umstände bekannt, die einen Anfangsverdacht dafür begründeten, dass der Beteiligte zu 3) den Betriebsratsvorsitzenden ..., den die Beteiligte zu 1) des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der ... in Form der Weiterleitung der schriftlichen Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung an die ... GmbH in L. verdächtigt, behilflich gewesen sein könnte. Denn aus dem Bericht der „Internen Revision“ vom 14. Juli 2011 ergab sich eine Möglichkeit, auf welche Weise der Betriebsratsvorsitzende ..., der im Gegensatz zum Beteiligten zu 3) keinen Zugriff auf das geschützte elektronische Verzeichnis hatte, in Besitz der schriftlichen Präsentation der 52. Aufsichtsratssitzung gekommen sein konnte. Damit hatte die Beteiligte zu 1) aber noch keine zuverlässige und umfassende Kenntnis von dem aus ihrer Sicht konkreten Sachverhalt, der den wichtigen Grund für die Kündigung des Beteiligten zu 3) darstellen konnte. Noch ungeklärt war, wie und wann der Beteiligte zu 3) die aus der geschützten Originaldatei beschaffte, schriftliche Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung dem Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt haben könnte. Allerdings hätte die Beteiligte zu 1) durchaus schon ab Mitte Juli 2011 Maßnahmen einleiten können und auch müssen, um die „Tat“ des Beteiligten zu 3) weiter aufzuklären. Ob sie bereits ab diesem Zeitpunkt ohne schuldhaftes Zögern geeignete Maßnahmen zur Aufklärung des Verhaltens des Beteiligten zu 3) ergriffen hat, hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgetragen. Dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufgrund des Berichtes der „Internen Revision“ nicht weiter nötig war, wie es die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, trifft jedoch nicht zu. 59 b) Mit der schriftlichen Erklärung des (damaligen) Betriebsratsmitglieds ... am Freitag, den 28. Oktober 2011, hatte die Beteiligte zu 1) nunmehr zuverlässige Kenntnis davon erlangt, dass von den Personen, die Zugriff auf das geschützte elektronische Verzeichnis hatten, es der Beteiligte zu 3) war, der aus dem geschützten elektronischen Verzeichnis die Originaldatei mit der Präsentation zu ihrer 52. Aufsichtsratssitzung beschafft, auf einem USB-Stick gespeichert und diesen USB-Stick am 27. April 2011 in ... dem Betriebsratsvorsitzenden zur weiteren Verwendung übergeben hatte. Die Beteiligte zu 1) war sich, wie sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erklärt hat, nach der Aussage des Zeugen ... zu mindest zu 90 % sicher, dass es der Beteiligte zu 3) gewesen sei, der dem Betriebsratsvorsitzenden .... die erforderlichen Unterlagen und damit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht habe. Damit waren der Beteiligten zu 1) am Freitag, den 28. Oktober 2011, zuverlässig und umfassend ausreichende Tatsachen für die beabsichtigte Verdachtskündigung des Beteiligten zu 3) bekannt. Wegen ihrer Kenntnisse aus dem Bericht der „Internen Revision“ vom 14. Juli 2011 und aus der Erklärung des Betriebsratsmitglieds ... vom 28. Oktober 2011 hatte die Beteiligte zu 1) keinen Grund mehr zu weiterem Zuwarten. Die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, der für sie Anlass zur Kündigung des Beteiligten zu 3) sein sollte, waren grundsätzlich abgeschlossen, so dass sie den Beteiligten zu 3) innerhalb der Regelfrist von einer Woche zu dem Verhalten, dessen sie ihn verdächtigte, anhören konnte und musste. Die Anhörung des Beteiligten zu 3) hätte demzufolge, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser sich im Krankenstand befand, bis spätestens Montag, den 7. November 2011, abgeschlossen sein müssen. Am 8. November 2011 begann sodann die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen und endete mit Ablauf des 21. November 2011. Bis zum 21. November 2011 hätte die Beteiligte zu 1) zum einen bei dem Beteiligten zu 2) dessen Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3) beantragen müssen und zum anderen nach der Zustimmungsverweigerung beim Arbeitsgericht Halle das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates einleiten müssen. Die Beteiligte zu 1) versäumte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da sie den Antrag an den Beteiligten zu 2) erst am 24. November 2011 stellte und erst am 29. November 2011 beim Arbeitsgericht Halle das Zustimmungsersetzungsverfahren einleitete. 60 Zumindest nach dem 28. Oktober 2011 betrieb die Beteiligte zu 1) die Ermittlungen des kündigungsrelevanten Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Ausschlussfrist nicht beginnen konnte, solange sie notwendig erscheinende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat, wobei es unbeachtlich ist, ob diese tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden ... zur Erklärung des ... vom 28. Oktober 2011 vor der Anhörung des Beteiligten zu 3) nach pflichtgemäßen Ermessen keine notwendig erscheinende Maßnahme war, die die Frist des § 626 Abs. 2 BGB hemmen konnte. Für diese vorherige Anhörung des Herrn... fehlt es an einem verständigen Grund. Insoweit hat die Beteiligte zu 1) die Anhörung des Beteiligten zu 3) und damit den Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen grundlos um eine Woche verzögert. Selbst, wenn die Beteiligte zu 1), was nicht gerade plausibel ist, in der Annahme gehandelt haben will, von Herrn... möglicherweise den Beteiligten zu 3) entlastende Umstände zu erfahren, war sie nicht gehindert, beide Arbeitnehmer parallel anzuhören. 61 Im Übrigen, bedenkt man, dass es Ziel der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt, erscheint die von der Beteiligten zu 1) betriebene Aufklärung des für die Verdachtskündigung des Beteiligten zu 3) maßgeblichen Sachverhalts äußerst zögerlich. Ab Mitte Juli 2011 bis zum 10. November 2011 gab es längere Zeiträume, in denen die Beteiligte zu 1) überhaupt keine Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen hatte, weil sie ihr Handeln offensichtlich auf das Verhalten konzentrierte, das sie den Betriebsratsvorsitzenden ... vorwirft, hinsichtlich dessen Person sie das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung bereits am 26. Juli 2011 eingeleitet hatte. Sogar nach Erhalt der Äußerung des Beteiligten zu 3) am 15. November 2011 ließ die Beteiligte zu 1) weitere acht Tage bis zur Antragstellung beim Beteiligten zu 2) ungenutzt verstreichen. Ob, abgestellt auf die ab Mitte Juli 2011, die zögerliche Aufklärung des Sachverhalts, der für die Beteiligte zu 1) schließlich Anlass für eine Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3) sein sollte, bereits zur Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB geführt hat, kann jedoch dahinstehen, weil die Fristversäumung schon allein durch das Handeln der Beteiligten zu 1) ab 28. Oktober 2011 eingetreten ist. 62 Nach alldem war die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. 63 III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe nach § 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nach § 92 a ArbGG wird die Beteiligte zu 1) hingewiesen.