Beschluss
2 Ta 91/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0625.2TA91.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.04.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 09.03.2010 in der Fassung der teilweisen Nichtabhilfeentscheidung vom 17.05.2010 – 2 Ca 48/10 (PKH) – hinsichtlich der Ratenhöhe abgeändert. Die monatliche Rate gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG wird von 30,00 € auf 0,00 € mit Wirkung vom 23.06.2010 ermäßigt. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für den angekündigten Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 13.01.2010, nämlich hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin 452,50 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. 2 Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.06.2010 und der sich darauf beziehenden eidesstattlichen Versicherung der Beschwerdeführerin vom selben Tage (vgl. Bl. 72 ff. PKH-Heft) haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geändert. Hierauf wird Bezug genommen. 3 Das Arbeitsgericht hatte mit PKH-Beschluss vom 09.03.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus S. bei gleichzeitiger Anordnung einer monatlichen Rate von 30,00 € bewilligt. Der PKH-Beschluss wurde der Klägerin am 16.03.2010 zugestellt. Hiergegen legte diese mit am 15.04.2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 17.05.2010 nicht ab. II. 4 Die statthafte sofortige Beschwerde vom 09.03.2010 ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Auf einen Beschwerdewert kommt es vorliegend nicht an, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen streitig sind. 1. 5 Nach der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu gewähren. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind gegeben. 6 Zwar ist dem Arbeitsgericht einzuräumen, dass anlässlich seiner Entscheidung am 09.03.2010 die wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden waren. 7 Dies hat sie jedoch im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Daher konnte mit Wirkung vom 23.06.2010 die monatliche Rate auf 0,00 € festgesetzt werden. Auf die Abänderungsmöglichkeit – auch zu Lasten der Beschwerdeführerin – bei veränderter wirtschaftlicher Situation wird hingewiesen, § 120 Abs. 4 ZPO. Die Angaben zur Zahlung der Miete sind durch die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Die Höhe der Kfz-Versicherung liegt im üblichen Rahmen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO) und ist daher zu akzeptieren. 8 Das Landesarbeitsgericht rechnete wie folgt: 9 Einkommen Witwenrente 233,77 € zuzüglich Arbeitslohn 700,00 € abzüglich Miete 310,00 € abzüglich Kfz-Vers. 39,90 € abzüglich Freibetrag für Erwerbstätige 180,00 € abzüglich Freibetrag für die Partei 395,00 € abzüglich Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII für 24 km 124,80 € gesamt: 0,00 € 10 Bei einem einzusetzenden Einkommen von 0,00 € beträgt die Rate derzeit 0,00 €. 11 Die Fahrten der Beschwerdeführerin zur Arbeit sind berücksichtigungsfähig. Dieser Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII tritt neben den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO. Das Landesarbeitsgericht geht zur Bestimmung der Höhe der Fahrtkosten von der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII aus. Danach können – begrenzt auf maximal 40 Kilometer – 5,20 € je Entfernungskilometer monatlich abgesetzt werden. Da der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin Fahrtkosten für 10 Kilometer selber trägt, verbleiben für die Beschwerdeführerin 24 Kilometer, entsprechend einem monatlichen Betrag in Höhe von 124,80 €. Für die Pauschalisierung spricht, dass sie wegen der Bezugnahme auf die o. g. DurchführungsVO einen engeren Bezug zum Recht der sozialen Absicherung hat, zu dem letztlich auch die PKH gehört. Außerdem gewährleistet die Pauschalisierung eine rasche, einfache Berechnung. 12 Dass sich die Klägerin derzeit im Krankenstand befindet, steht der Absetzbarkeit des Erwerbstätigenfreibetrages nicht entgegen. Das BAG hat zu dieser Frage ausweislich des Beschlusses vom 22. 04. 2009 – 3 AZB 90/08 – ausgeführt, dass sich der Krankengeldanspruch nicht nur auf die mit dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Fallgestaltung beziehe. Versicherte und Krankengeldberechtigte könnten vielmehr auch Personen sein, die Arbeitslosengeld bezögen. Nur in diesem Falle habe das Krankengeld keinen Bezug zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerbseinkommen. Für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bedeutet dies, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet werde, als (Lohnersatz-)Einkommen zu betrachten sei. Sei dies der Fall, könne der Erwerbstätigenfreibetrag weiterhin pauschalierend einkommensmindernd abgesetzt werden. 13 Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 14 Da die Klägerin vorliegend nicht arbeitslos ist, wirkt sich eine Zahlung von Krankengeld nicht auf den Erwerbstätigenfreibetrag aus. III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf Anlage 1 zum GKG, dort Nr. 8614 (Umkehrschluss). IV. 16 Die vorliegende Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung, § 78 S. 3 ArbGG.