Beschluss
4 TaBV 4/10
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsrat hat regelmäßig Anspruch auf einen Personalcomputer mit freigeschaltetem Internetzugang gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG, sofern nicht berechtigte Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
• Arbeitgeber hat bei räumlich verteilten Betriebsstätten dem Betriebsrat sachliche Mittel zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen; hierzu kann auch ein Mobiltelefon mit freigeschalteter Sprachkarte gehören.
• Fehlender schalldichter Telefonraum kann die Nutzung vorhandener Amtsanschlüsse für vertrauliche Betriebsratstelefonate unmöglich machen und begründet Anspruch auf anderweitige Kommunikationsmittel.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Betriebsrats auf PC mit Internetzugang und Mobiltelefon zur vertraulichen Kommunikation • Betriebsrat hat regelmäßig Anspruch auf einen Personalcomputer mit freigeschaltetem Internetzugang gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG, sofern nicht berechtigte Arbeitgeberinteressen entgegenstehen. • Arbeitgeber hat bei räumlich verteilten Betriebsstätten dem Betriebsrat sachliche Mittel zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen; hierzu kann auch ein Mobiltelefon mit freigeschalteter Sprachkarte gehören. • Fehlender schalldichter Telefonraum kann die Nutzung vorhandener Amtsanschlüsse für vertrauliche Betriebsratstelefonate unmöglich machen und begründet Anspruch auf anderweitige Kommunikationsmittel. Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Verkaufsstellen. Für die Region 16 wurde ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt, zuständig für 18 Verkaufsstellen. Der Betriebsrat begehrte beim Arbeitsgericht die Zur-Verfügung-Stellung von Sachmitteln: insbesondere eines Personalcomputers mit Internetzugang und eines Mobiltelefons sowie weiterer Ausstattung. Das Arbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber nur zur Bereitstellung eines PCs mit Internetzugang. Gegen diesen Beschluss und die Nichterfüllung weiterer Anträge wurden Beschwerden eingelegt. Im zweiten Rechtszug fand am 23.06.2010 eine Augenscheinseinnahme in einer betroffenen Filiale statt. Dort ergab sich, dass der vorhandene Telefonraum nicht ausreichend schalldicht abgetrennt ist und Telefongespräche von Verkaufsraum und Vorratsbereich aus verstanden werden konnten. Vor diesem Hintergrund änderte das Landesarbeitsgericht den Tenor ab und verpflichtete den Arbeitgeber zusätzlich zur dauerhaften Bereitstellung eines Mobiltelefons mit freigeschalteter Sprachkarte sowie eines Personalcomputers mittlerer Ausstattung mit Internetzugang. • Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 BetrVG: Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung Räume, sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang bereitzustellen. • Zur Frage des Personalcomputers und Internetanschlusses ist die jüngere BAG-Rechtsprechung maßgeblich: Betriebsräte können regelmäßig einen Anspruch auf Internetzugang für PC haben, ohne konkrete aktuelle Aufgaben darlegen zu müssen (vgl. Beschlüsse des BAG 7. Senats vom 03.09.2003 und 20.01.2010). Deshalb ist die Verfügung eines PC mit freigeschaltetem Internet angemessen und erforderlich. • Zur Telefonversorgung: BAG-Rechtsprechung verlangt bei räumlich verteilten Betriebsstätten die Ermöglichung wechselseitiger Erreichbarkeit; Telefone mit Amtsleitungen können freizuschalten sein. Wenn vorhandene Amtsanschlüsse keine vertrauliche Kommunikation erlauben, ist die Bereitstellung alternativer Kommunikationsmittel geboten. • Die Augenscheinseinnahme zeigte ein nicht hinreichend schalldichtes Büro, durch das Telefonate aus dem Büroraum im Verkaufsraum und Vorratsbereich deutlich verstanden wurden; das erschwert vertrauliche Betriebsratstelefonate erheblich. • Vor diesem Tatsachenbefund besteht ein zwingender Bedarf für ein Mobiltelefon mit freigeschalteter Sprachkarte, damit Betriebsratsmitglieder telefonisch erreichbar sind und vertraulich kommunizieren können. • Die Beschwerdekammer folgte insoweit der Linie des BAG und änderte den angefochtenen Beschluss ab, weil der Arbeitgeber keine berechtigten Interessen dargelegt hat, die die Bereitstellung des PCs mit Internetanschluss und des Mobiltelefons verhindern würden. • Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorlagen (keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte). Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat dauerhaft a) ein Mobiltelefon mit für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte und b) einen Personalcomputer mittlerer Ausstattung (mindestens Intel Duo oder vergleichbar, 1 GB RAM, DVD-Laufwerk, Netzwerkanschluss, Windows XP oder höher, Text- und Tabellenverarbeitung) samt freigeschaltetem Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Begründend trägt die Kammer vor, dass der PC mit Internetzugang nach § 40 Abs. 2 BetrVG regelmäßig erforderlich ist und der Arbeitgeber keine berechtigten Interessen dagegen vorgebracht hat. Die Augenscheinseinnahme ergab, dass der vorhandene Amtsanschluss in der Filiale keine vertrauliche Kommunikation gewährleistet, weshalb zusätzlich ein Mobiltelefon erforderlich ist, damit Betriebsratsarbeit erreichbar und vertraulich erfolgen kann. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen.