Urteil
6 Sa 312/09 E
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0601.6SA312.09E.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.07.2009 - 1 Ca 1373/08E - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 nach Entgeltgruppe E8 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen E6 und E8 TVöD seit dem 04.11.2008 mit 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.03.2008 nach der Entgeltgruppe E9 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis einschließlich Oktober 2008 seit dem 04.11.2008 sowie die seit November 2008 anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge jeweils zum ersten des Folgemonats mit 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Eingruppierung der Klägerin. 2 Die Klägerin ist seit 12.12.1996 als Verwaltungsangestellte bei dem Beklagten beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der BAT-O bzw. nunmehr der TVöD-VKA Anwendung. 3 Mit Wirkung zum 01.01.2005 übertrug die Beklagte der Klägerin die Funktion einer Sachbearbeiterin GSiG, SGB XII, Kapitel 4. Die Hauptaufgabe der Klägerin besteht darin, Anträge auf Grundsicherung im Alter nach Maßgabe des SGB XII zu bearbeiten, wobei der Arbeitsplatz dem Sozialamt des Beklagten zugeordnet ist. Der Beklagte hat die Tätigkeit der Klägerin zunächst nach Vergütungsgruppe (Vg) VIb BAT-O vergütet und die Klägerin mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 in die Entgeltgruppe (EG) E6 übergeleitet. 4 Die Klägerin hält die vorgenommene Eingruppierung für fehlerhaft. Sie vertritt die Auffassung, ihre Tätigkeit sei korrekt zunächst in die Vg Vc Fallgruppe (Fg) 1b und nach dreijähriger Tätigkeit in die Vg Vb, Fg 1c BAT-O einzugruppieren. Die Tätigkeit erfordere nicht nur – was zwischen den Parteien rechtlich nicht umstritten ist – die in den vorgenannten Vergütungsgruppen vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse, sondern auch zu mindestens 50 % selbständige Leistungen. 5 Nachdem der Beklagte eine diesbezügliche schriftliche Geltendmachung der Klägerin vom 07.02.2008 (Bl. 12 d.A.) mit Schreiben vom 11.06.2008 (Bl. 11 d.A.) unter Hinweis darauf, dass selbständige Leistungen lediglich bei Erstbewilligungen und Abhilfebescheiden und damit nicht im zeitlich erforderlichen Umfang anfallen, abgelehnt hatte, verfolgt die Klägerin diese Ansprüche beginnend im Monat Juli 2007 klageweise weiter. 6 Für die Tätigkeit der Klägerin hatte der Beklagte zunächst unter dem Datum 21.02.2005 eine Stellenbeschreibung (Bl. 14 – 17 d.A.) erstellt, wonach die Tätigkeit der Klägerin sich in zwei Arbeitsvorgänge aufteilte, nämlich: 7 1. Beratung Hilfesuchender … 5 % 2. Bearbeitung von Anträgen für Leistungen, insbesondere nach dem Vierten Kapitel des SGB XII 95 %. 8 Im Verlauf des Rechtsstreits erstellte der Beklagte unter dem Datum 18.02.2009 eine neue Stellenbeschreibung (Bl. 73 – 75 d.A.). Diese gliedert die Tätigkeit der Klägerin nunmehr in 5 Arbeitsvorgänge auf: 9 1. Beratung Hilfesuchender … 5 % 2. Bearbeitung einfacher Erstanträge … 20 % 3. Bearbeitung schwieriger Erstanträge … 20 % 4. Bearbeitung der Wiederholungsanträge, Änderungsbescheide 50 % 5. Erfassung und Pflege statistischer Daten 5 %. 10 Nach der von der Beklagten auf dieser Basis vorgenommenen Bewertung ergeben sich lediglich für die Tätigkeiten unter Nr. 3 (Bearbeitung schwieriger Erstanträge) selbständige Leistungen. 11 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nicht in 5 Arbeitsvorgänge aufzuteilen. Insbesondere die von dem Beklagten vorgenommene Aufsplittung der Tätigkeit betreffend die Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB XII in 3 Arbeitsvorgänge sei unzutreffend. Vielmehr seien die von der Beklagten unter den Ziffern 2. und 3. aufgeführten Tätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Als weiterer Arbeitsvorgang stelle sich ihre Tätigkeit bei der Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung in Form von Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden dar. Diese Arbeiten umfassen einen zeitlichen Umfang von 45 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Da in beiden Arbeitsvorgängen im rechtserheblichen Umfang selbständige Leistungen anfallen, erfülle ihre Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg Vc, Fg 1b und nach drei Jahren in die Vg Vb, Fg 1c BAT-O, übergeleitet in die EG E8 bzw. E9 TVöD. 12 Sowohl bei der Bearbeitung von Erstanträgen als auch bei Anträgen auf Weiterbewilligung habe sie Entscheidungen zu treffen, bei denen ihr ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zustehe. Dieser ergebe sich beispielsweise bei Erstattungsbescheiden aus den Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 1. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.07.2007 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe Vc BAT-O, übergeleitet in die Entgeltgruppe 8 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst; 15 2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.03.2008 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe Vb BAT-O, übergeleitet in die Entgeltgruppe 9 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst; 16 3. den Beklagten zu verurteilen, die sich ergebenden Bruttozahlungen aus dem Antrag zu 1. zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007; 17 4. den Beklagten zu verurteilen, die sich ergebenden Bruttozahlungen aus dem Antrag zu 2. zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihm erstellte Stellenbeschreibung vom 18.02.2009 gebe die Tätigkeit der Klägerin, geordnet nach Arbeitsvorgängen im tarifrechtlichen Sinne, korrekt wieder. Insbesondere seien die Tätigkeiten zu Ziffer 2. und Ziffer 3. als jeweils eigenständiger Arbeitsvorgang zu bewerten. Dabei sei die Trennung zwischen einfachen und schwierigen Erstanträgen danach vorzunehmen, ob der Klägerin bei der Entscheidung über den Antrag ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zustehe. Lediglich in diesem Rahmen seien selbständige Leistungen der Klägerin erforderlich, z.B. bei Entscheidungen über Grundsicherungsleistungen, die im Ermessen der Behörde stehen (§ 42 Abs. 2 SGB XII – ergänzende Darlehensgewährung). Dem gegenüber erfolge die Bearbeitung von einfachen Anträgen anhand einer – unstreitig – dem Sachbearbeiter vorgegebenen Check-Liste unter Zuhilfenahme eines Computerprogramms, das aus den eingegebenen Daten den Anspruch des Antragstellers ermittle. Bei der Bearbeitung von Wiederholungsanträgen sei insgesamt ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Klägerin nicht gegeben. Sie habe hierbei lediglich die geänderten Daten entsprechend dem Verfahren bei Erstanträgen zu erfassen. Demgemäß sei lediglich ein Arbeitsvorgang Bearbeitung schwieriger Erstanträge – mit der Erbringung selbständiger Leistungen verbunden. Im Hinblick auf den Zeitanteil von lediglich 20 % begründet dies jedoch nicht die von der Klägerin begehrte Eingruppierung. 21 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2009 der Eingruppierungsklage – mit Ausnahme des Monats Juli 2007 – stattgegeben und dem Beklagten ganz überwiegend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung, wobei jedoch der Anspruch für den Monat Juli 2007 gemäß § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sei. Insbesondere enthalte die Tätigkeit der Klägerin mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die wiederum selbständige Leistungen i.S.d. Vg Vc, Fg 1b bzw. Vg Vb, Fg 1c BAT-O enthalten. Dabei sei die Bearbeitung von Erstanträgen insgesamt als ein Arbeitsvorgang zu bewerten, weil eine Aufteilung in einfache und schwierige Anträge vor Antragsbearbeitung nicht möglich sei. Weiter sei die Bearbeitung von Folgeanträgen insgesamt als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten, in dem ebenfalls im rechtserheblichen Maße selbständige Leistungen anfallen. Dies habe der Beklagte in seinem Schreiben vom 11.06.2008 selber eingeräumt. Da die vorgenannten Arbeitsvorgänge mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, sei die begehrte Eingruppierung ab August 2007 berechtigt. Weiter sei der Beklagte verpflichtet, die Vergütungsdifferenzen jeweils ab Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 149 – 170 d.A. verwiesen. 22 Gegen dieses, ihm am 15.07.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.08.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2009 am 27.10.2009 begründet. 23 Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Er hält an seinem Rechtsstandpunkt, die Tätigkeit der Klägerin sei entsprechend der Stellenbeschreibung vom 18.02.2009 in insgesamt 5 Arbeitsvorgänge einzuteilen, fest. Insbesondere sei es tarifrechtlich zulässig und geboten, bei der Bearbeitung von Erstanträgen zwischen einfachen und schwierigen Anträgen zu differenzieren. Dies sei auch praktisch möglich. Abzustellen sei dabei auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller. Ob bei der Entscheidung Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume bestehen, hänge unter anderem von den Einkunftsarten des jeweiligen Antragstellers ab. Dabei erfolge – unstreitig – die Verteilung der im Sozialamt eingehenden Anträge auf Grundsicherung anhand des Territorialprinzips. Die Klägerin erhalte – unstreitig – Anträge aus insgesamt vier kreisangehörigen Gemeinden. Bei Wiederholungsanträgen falle die bei Erstanträgen vorzunehmende Differenzierung nicht an. Die Bearbeitung dieser Anträge sei insgesamt als „einfach“ einzustufen. Das für Erstanträge anzuwendende Prüfungsschema finde insoweit nur in stark eingeschränkter Form Anwendung. Meist seien lediglich veränderte Zahlenwerte bei der Entscheidung zu berücksichtigen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.07.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit der im Termin am 01.06.2010 zu Protokoll erklärten Maßgabe, dass der Zinsanspruch ebenfalls im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werde. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 30 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Beklagten ist in der Hauptsache nicht begründet. Allerdings stehen der Klägerin Zinsen erst seit Rechtshängigkeit bzw. im zeitlichen Anschluss daran seit Eintritt der Fälligkeit der begehrten Vergütungsdifferenzen zu. Soweit die Klägerin Zinsen jeweils seit Fälligkeit der Vergütungsdifferenzen begehrt hat, war auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. I. 31 Die Klage ist in der Hauptsache als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 470/84). Dies gilt auch für die Zinsforderung (BAG 09.02.1983 – 4 AZR 267/80), die – wie die Klägerin im Termin am 01.06.2010 erklärt hat – ebenfalls als Feststellungsklage geltend gemacht wird. II. 32 Die Klage ist – soweit hierüber im Berufungsrechtszug noch zu entscheiden war – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet. 1. 33 Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung aus EG E8 TVöD gemäß §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 Anlage 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT-O, Anlage 1, Allgemeiner Teil – VKA; Vg Vc, Fg 1b für den Zeitraum 01.08.2007 bis 29.02.2008. 34 a) Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten weiterhin die Eingruppierungsvorschriften u.a. der Anlage 1 zu § 22 BAT-O. Dabei entspricht gemäß der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA der Vg Vc BAT-O, die EG E8 TVöD. 35 b) Gemäß § 22 Abs. 2 BAT-O ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. 36 Dabei ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit eines Angestellten zu verstehen, die zu einem bestimmten Ergebnis führt (BAG 05.03.1997 – 4 AZR 511/95). 37 Danach erfüllt die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg Vc, Fg 1b BAT-O. Diese enthält die folgenden Tätigkeitsmerkmale: 38 Vergütungsgruppe Vc 39 Fallgruppe 1b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. 40 aa) Nach dem Sachvortrag der Parteien ist die Tätigkeit der Klägerin in vier Arbeitsvorgänge einzuteilen: 41 - Beratung Hilfesuchender … 5 % - Bearbeitung von Erstanträgen … 40 % - Bearbeitung der Wiederholungsanträge, Änderungsbescheide 50 % - Erfassung und Pflege statistischer Daten 5 %. 42 aaa) Entgegen der Auffassung des Beklagten widerspricht eine weitere Aufteilung der Tätigkeit der Klägerin, nämlich in die Bearbeitung einfacher bzw. schwieriger Erstanträge, der Eingruppierungssystematik. Hierbei handelt es sich nicht um jeweils nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Tätigkeiten der Klägerin, die jeweils zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen. Nach der unstreitigen Arbeitsorganisation bei dem Beklagten lässt sich eine Trennung der Arbeitsleistung der Klägerin in „einfache“ und „schwere Fälle“ nicht praktizieren. Die Differenzierung soll nach den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers erfolgen, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wobei eine „Vorsortierung“, z.B. durch den Sachgebietsleiter, jedoch nicht erfolgt. Vielmehr werden der Klägerin sämtliche Anträge aus bestimmten Gemeinden des Beklagten zur Bearbeitung zugewiesen. Bereits durch diese Art der Zuweisung bestimmt der Beklagte den Umfang des Arbeitsvorgangs, nämlich Bearbeitung und Bescheidung sämtlicher Erstanträge auf Grundsicherung, die aus bestimmten Gemeinden kommen. Eine Aufteilung in „schwere“ und „einfache Fälle“ findet gerade nicht statt. Der Klägerin wird vielmehr dauerhaft die Bearbeitung aller eingehenden Anträge aus einem bestimmten Bezirk übertragen. Das von der Klägerin geforderte Arbeitsergebnis ist daher einheitlich in der Bearbeitung und Bescheidung der ihr unterschiedslos zugewiesenen Anträge zu sehen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass bei der von der Beklagten gewählten Arbeitsorganisation eine Trennung der abverlangten Tätigkeit in „leichte“ und „schwere Fälle“ bei Aufnahme der Tätigkeit nicht hinreichend sicher vorgenommen werden, sondern der „Schweregrad“ erst im Verlauf der nach einer Check-Liste einheitlich vorzunehmenden Bearbeitung festgestellt werden kann. Auch diese Vorgabe des Beklagten (Check-Liste) macht deutlich, dass die Bearbeitung von Erstbescheiden im Bereich Grundsicherung SGB XII als solche das abgrenzbare Arbeitsergebnis bildet. 43 Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte die eingehenden Anträge vor Zuweisung an die jeweils zuständigen Sachbearbeiter so vorsortiert, dass z.B. einem Sachbearbeiter ausschließlich Anträge, die bestimmte („leichte“) inhaltliche Kriterien erfüllen zugewiesen würden. Genau so verfährt der Beklagte jedoch nicht. 44 bbb) Weiter bildet – insoweit ist der Auffassung des Beklagten zu folgen – die Bearbeitung der Wiederholungsanträge, Änderungsbescheide einen Arbeitsvorgang i.S.d. § 22 Abs. 2 BAT-O. Dies hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend entschieden. Auf die Ausführungen auf Seite 18 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 45 ccc) Darüber hinaus stellen die Beratung von Hilfesuchenden und die Pflege statistischer Daten Tätigkeiten dar, die tatsächlich und rechtlich abgrenzbar sind und daher jeweils als Arbeitsvorgang zu bewerten sind, was zwischen den Parteien auch rechtlich nicht im Streit steht. 46 bb) Ausgehend von dieser Einteilung enthält die Gesamttätigkeit der Klägerin – hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus – jedenfalls zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, Seite 12 f. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 47 cc) Gleiches gilt für das Eingruppierungsmerkmal „selbständige Leistungen“. Diese fallen sowohl in dem Arbeitsvorgang „Bearbeitung von Erstanträgen“ (40 %) als auch in dem Arbeitsvorgang „Bearbeitung der Wiederholungsanträge, Änderungsbescheide“ (50 %) im rechtserheblichen Ausmaß an. Eine selbständige Leistung im Sinne des Satzes 3 Klammerzusatzes zu Vg Vc, Fg 1a BAT ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erforderlich macht. Eine leichte geistige Leistung reicht hierfür nicht aus (BAG – ständig – z.B. 06.06.2007 – 4 AZR 456/06). Nicht erforderlich ist, dass innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs wiederum mindestens 50 % Tätigkeiten anfallen, die dieses Merkmal erfüllen. Es reicht aus, wenn diesbezügliche Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorganges in einem rechtserheblichen Umfang anfallen, was wiederum anhand einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist (BAG 22.03.1995 – 4 AZN 1105/94; 07.07.2004 – 4 AZR 507/03). 48 aaa) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Bearbeitung von schwierigen Erstanträgen gegeben. Bei den zu treffenden Entscheidungen steht der Klägerin unstreitig ein Bewertungs- und Ermessensspielraum zu. Diese Fälle erreichen auch ein rechtserhebliches Ausmaß, da sie – unstreitig – 20 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen. 49 bbb) Ebenso enthält der Arbeitsvorgang „Bearbeitung der Wiederholungsanträge, Änderungsbescheide“ selbständige Leistungen im vorstehend genannten Sinne. 50 Nach dem Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass der Klägerin auch bei Erledigung der in diesem Arbeitsvorgang anfallenden Tätigkeiten ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugesteht. Die Klägerin hat hierzu substantiiert die anfallenden Arbeitsschritte in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2009, Seite 5 f (Bl. 80 f.d.A.) vorgetragen und insbesondere auf das Verfahren bei Aufhebung von Bescheiden verwiesen, bei dem die Bestimmungen der §§ 45, 48 ff. SGB X zu beachten sind. Diese Normen eröffnen umfangreiche Ermessensspielräume. Da nach dem nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin in 90 % der Fälle Änderungsbescheide ergehen, fallen selbständige Leistungen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs auch im rechtserheblichen Ausmaß an. 51 Weiter ist nach dem Sachvortrag davon auszugehen, dass generell bei der Bearbeitung von Folgeanträgen, die als Erstantrag in die Kategorie „schwierig“ einzustufen waren, selbständige Leistungen anfallen. Dies hat die Klägerin ebenfalls substantiiert dargelegt. Dem Beklagten mag zwar zuzugestehen sein, dass nicht bei jedem schwierigen Erstbescheid auch die Bearbeitung des Folgeantrages selbständige Leistungen erfordert. Seinem Sachvortrag ist jedoch ein substantiiertes Bestreiten dahin, dass allenfalls in extremen Ausnahmefällen und damit in rechtlich nicht erheblichem Maß bei Folgebescheiden, die auf schwierige Erstanträge hin ergehen, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Klägerin nicht eröffnet sein soll. Wenn der Beklagte in seiner Berufungsbegründung (Seite 9 – Bl. 219 d.A.) vorträgt, die Prüfungsreihenfolge bei Erstanträgen sei nur in stark eingeschränkter Form anzuwenden, meist sei der Anspruch nur der Höhe nach neu zu berechnen, so ergibt sich hieraus im Umkehrschluss, dass auch bei diesen Tätigkeiten Entscheidungen anfallen, die – entsprechend der Entscheidung über den Erstantrag – einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Hat etwa die Klägerin auf einen Erstantrag hin Leistungen gewährt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sondern die im Ermessen der Behörde stehen, z.B. ergänzende Darlehen gemäß § 42 Abs. 2 SGB XII (siehe den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2009, Seite 3 – Bl. 106 d.A.), so wird auch bei einem Wiederholungsantrag erneut eine Ermessensentscheidung erforderlich. 2. 52 Seit dem 01.03.2008 kann die Klägerin Vergütung nach EG E9 TVöD beanspruchen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 Anlage 1, 8 Abs. 3 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT-O Anlage 1, Allgemeiner Teil – VKA, Vg Vb, Fg 1c . 53 Die Tätigkeitsmerkmale der vorgenannten Vergütungsgruppe lauten: 54 Vergütungsgruppe Vb 55 … 56 Fallgruppe 1c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b). 57 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin seit 01.03.2008. 58 a) Zwar schließt § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA Fallgruppenaufstiege seit dem 01.10.2005 aus. Für die Klägerin greift jedoch die Bestandsschutzregelung in § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA ein. Die in Vg Vb, Fg 1c BAT-O geforderte Tätigkeitszeit von 3 Jahren hatte die Klägerin vor dem 31.12.2009 absolviert. Ihr Geltendmachungsschreiben vom 07.02.2008 stellt zugleich den nach § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA erforderlichen schriftlichen Antrag dar. 59 b) Die nach Vg Vb, Fg 1c BAT-O verlangte Tätigkeitszeit – nicht Bewährungszeit – hatte die Klägerin jedenfalls zum 01.03.2008 absolviert. Die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Grundsicherung sind ihr bereits zum 01.01.2005 übertragen worden. Die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe Vg Vc, Fg 1b BAT-O sind wie unter 1. ausgeführt gegeben. 3. 60 Zinsen kann die Klägerin jedoch erst seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 Satz 1 1. HS BGB bzw. seit Fälligkeit der nach Eintritt der Rechtshängigkeit aufgelaufenen Vergütung (§ 291 Satz 1 2. HS BGB) begehren. Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB steht ihr nicht zu. Die Beklagte befand sich nicht mit den streitigen Vergütungsdifferenzen in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Schuldnerverzug setzt Verschulden voraus (§ 286 Abs. 4 BGB). Ein Verschulden des öffentlichen Arbeitgebers ist jedoch regelmäßig bei Eingruppierungsfeststellungsklagen im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bei einer Eingruppierung im öffentlichen Dienst nicht gegeben (BAG 07.10.1981 – 4 AZR 225/79). Gegenteiliger Sachvortrag ist nicht ersichtlich. 61 Da die Klage dem Beklagten am 03.11.2008 zugestellt worden ist, setzt seine Zinspflicht am darauffolgenden Tag, dem 04.11.2008 ein. 62 Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen. III. 63 Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Beklagten ganz überwiegend keinen Erfolg haben. B. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin bezogen auf den Gesamtrechtsstreit ist als geringfügig im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen. C. 65 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 66 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 67 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.