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Urteil

5 Sa 443/09

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0526.5SA443.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 – 6 Ca 2065/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten. 2 Die Klägerin ist seit 06.05.1991 als vollzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Sachgebietsleiterin Hauptamt (Entgeltgruppe E 9 TVöD) beschäftigt. Darüber hinaus bekleidete sie zum Zeitpunkt der Kündigung das Amt der Vorsitzenden des in der Dienststelle der Beklagten gewählten Personalrates. 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.05.2009 (Blatt 11 f. d. A.) außerordentlich. Sie stützt diese Kündigung auf unwahre Angaben der Klägerin über eine von ihr ausgeübte Nebentätigkeit für den Landtagsabgeordneten M. Mit diesem schloss sie am 15.05.2002 einen Arbeitsvertrag als Wahlkreismitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 30 Stunden. Im Jahr 2003 wurde die Arbeitszeit für diese „Nebentätigkeit“ auf 40 Stunden pro Woche aufgestockt. Die Beklagte hatte die Tätigkeit genehmigt, ohne Informationen über Art und Umfang derselben bei der Klägerin abzufordern. Nachdem im Frühjahr 2009 durch anonyme Informationen die „Doppelbeschäftigung“ der Klägerin in der Öffentlichkeit bekannt geworden war, untersagte die Beklagte am 20.05.2009 der Klägerin jede weitere Nebentätigkeit. Diese beendete daraufhin per Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis zu dem Landtagsabgeordneten M am 22.05.2009. 4 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Gesamtverhalten der Klägerin sei geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 5 Sie informierte hierzu den in ihrer Dienststelle bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 25.05.2009 (Blatt 73 d. A.), in dem es unter anderem heißt: 6 …in der Vermutung dessen, dass sich der Gemeinschaftsausschuss dazu entschließt, Frau R. auf Grund des erheblichen Vertrauensverlustes i.V.m. der Doppelbeschäftigung fristlos zu entlassen, möchte ich den Personalrat zur Einhaltung der Fristen gemäß § 67 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz anhören. 7 Die nunmehr durch die Presse bekannt gewordenen und durch den Arbeitgeber des zweiten Vollbeschäftigtenverhältnisses auch bestätigten Tatsachen der Doppelbeschäftigung in zwei Vollzeitbeschäftigungen haben dazu geführt, dass der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord ein erheblicher moralischer Schaden in der Öffentlichkeit entstanden ist und das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltungsgemeinschaft sowie zu den Bürgermeistern völlig zerstört ist. Beide Tatsachen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann und somit die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. 8 Da die Personalentscheidung kurzfristig erfolgen wird, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Entscheidung bis zum 27.05.2009 treffen könnten. … 9 Noch am 25.05.2009 kam der Personalrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen und informierte anschließend (Bl. 76 d. A.) die Beklagte über das Ergebnis derselben wie folgt: 10 Ihr Schreiben vom 25.05.2009 11 Anhörung des Personalrates zur fristlosen Kündigung Frau 12 Sehr geehrte Frau K, 13 der Personalrat hat in seiner Sondersitzung am 25.05.2009 ausführlich über Ihr Anliegen beraten und ist zu dem Schluss gekommen, dass seitens des Personalrates keine Einwände im Falle einer fristlosen Kündigung zu erwarten sind. Entsprechende Beschlüsse wurden unter den Beschlussnummern 09/09 und 10/09 gefasst. 14 Eine Kopie der Beschlüsse liegt dem Anschreiben bei. 15 Auch der Personalrat vertritt die Meinung, dass der Vertrauensverlust so erheblich ist, dass von einer Weiterbeschäftigung abgesehen werden sollte. 16 Am 27.05.2009 tagte der Gemeinschaftsausschuss der Beklagten und beschloss mehrheitlich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen. 17 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Für die Kündigung bestehe kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Weiter habe die Beklagte die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schlussendlich sei auch die Beteiligung des Personalrates nicht ordnungsgemäß erfolgt. 18 Die Klägerin hat beantragt: 19 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2009, der Klägerin am selben Tage zugegangen, nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte hat behauptet, durch das Verhalten der Klägerin sei in der Öffentlichkeit für sie ein immenser moralischer Schaden eingetreten. Weiter sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Mitarbeitern sowie gegenüber den Bürgermeistern ihrer Mitgliedsgemeinden irreparabel zerstört worden. Über den Umfang der von der Klägerin ausgeübten Zweitbeschäftigung sei ihre Verwaltungsleiterin erst durch Presseinformationen am 15.05.2009 in Kenntnis gesetzt worden. 23 Die Klägerin hat hierzu entgegnet, der Verwaltungsleiterin sei spätestens seit Dezember 2006 der Umfang ihrer Tätigkeit für den Landtagabgeordneten M bekannt gewesen. Im Zusammenhang mit eine Überprüfung ihrer Nebentätigkeitseinkünfte habe sie der Verwaltungsleiterin den mit dem Landtagsabgeordneten M abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 (Blatt 117 ff. d. A.) vorgelegt, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festlegt. 24 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.10.2009 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.05.2009 nicht aufgelöst worden ist und der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil für diese kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sei. Die Klägerin habe keineswegs die Beklagte über den Umfang ihrer Tätigkeit für den Landtagsabgeordneten M getäuscht. Weiter scheitere die Kündigung an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da der kündigungsbefugten Verwaltungsleiterin bereits seit dem Jahr 2006 der Umfang der Nebentätigkeit aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages bekannt gewesen sei. Schlussendlich sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 BPersVG unwirksam. Die für eine außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern erforderliche Zustimmung des Personalrates sei von diesem nicht rechtswirksam erteilt worden. Die Beklagte habe das Zustimmungsverfahren bereits eingeleitet, bevor intern ihr Kündigungsentschluss festgestanden habe. Eine derartige „Vorratsbeteiligung“ sei personalvertretungsrechtlich nicht möglich. Im übrigen enthalte das Informationsschreiben auch nicht genügend Angaben, um als Basis für eine rechtswirksame Zustimmung zu dienen. Wegen der weitern Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 122 -139 der Akte verwiesen. 25 Gegen dieses, ihr am 29.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, 30 11.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.01.2010 am 29.01.2010 begründet. 26 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter. Sie behauptet ergänzend, ihrer Verwaltungsleiterin sei nicht bereits im Jahre 2006 der Umfang der von der Klägerin ausgeübten Zweitbeschäftigung bekannt gewesen. Aus heutiger Sicht könne die Verwaltungsleiterin nicht definitiv bestätigen, dass ihr tatsächlich der Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 vorgelegen habe. Denkbar sei auch, dass Passagen betreffend die Arbeitszeit und das Gehalt geschwärzt gewesen seien. Die Überprüfung des Vertrages habe sich auf die Frage beschränkt, ob der Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Weiter sei der Personalrat nicht nur schriftlich über die Kündigungsgründe informiert worden. Diesem seien vielmehr auch mündlich alle erforderlichen Informationen übermittelt und die Personalunterlagen zu Verfügung gestellt worden. 27 Die Beklagte beantragt, 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. 29 Die Klägerin beantragt, 30 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 31 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 33 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der gegen die außerordentliche Kündigung vom 28.05.2009 gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dieser Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. I. 34 Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 und Abs. 2. BGB erfüllt sind. II. 35 Die Kündigung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie gegen § 108 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG-LSA verstößt. Danach bedarf die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes der vorherigen Zustimmung des Personalrates. Der von diesem Gremium erteilten Zustimmung kommt jedoch nur Rechtswirksamkeit zu, wenn jene auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Zustimmungsverfahren beruht, wozu insbesondere gehört, dass der Arbeitgeber bei Einleitung des Verfahrens bereits einen Kündigungsentschluss gefasst hat und er weiter den Personalrat umfassend über die aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe sowie die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers informiert. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 13 f. der Entscheidungsgründe) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 1. 36 Danach folgt die Unwirksamkeit einer erteilten Zustimmung des Personalrates zur streitigen Kündigung bereits daraus, dass die Beklagte weder bei Einleitung noch bei Abschluss des Verfahrens einen Kündigungsentschluss gefasst hatte. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 GO-LSA erfolgt die interne (vgl. hierzu BAG 27.09.2001 – 2 AZR 389/00 – juris Rz. 32 ff.) Willensbildung über die Entlassung von Bediensteten einer Verwaltungsgemeinschaft durch den Gemeinschaftsausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsleiter. Diese Willensbildung war zum Zeitpunkt der Personalratbeteiligung noch nicht abgeschlossen. Der Gemeinschaftsausschuss ist unstreitig erst nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens mit der Personalangelegenheit befasst worden. Ob – wie die Beklagte meint – ein entsprechender Entschluss ihrer gesetzlichen Vertreterin für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens ausreichend ist, kann dahinstehen. Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nämlich, dass auch die Verwaltungsleiterin bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens keinen Kündigungsentschluss gefasst hatte. Dies folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 25.05.2009, wonach die Verwaltungsleiterin vermutet, dass der Gemeinschaftsausschuss sich dazu entschließt , der Klägerin die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Hieraus wird deutlich, dass die Verwaltungsleiterin gerade keinen, von der späteren Entscheidung des Gemeinschaftsausschusses unabhängigen Entschluss gefasst hatte, der Klägerin außerordentlich zu kündigen. So hat der Personalrat das Schreiben auch aufgefasst, wie sich aus seinem Antwortschreiben ergibt, wonach seitens des Personalrates keine Einwände im Falle einer fristlosen Kündigung zu erwarten sind. 37 Fehlt es damit bereits an einem zum Zeitpunkt des Zustimmungsverfahrens gebildeten Kündigungsentschluss der Beklagten, so kann dahinstehen, ob die vorstehend zitierte Erklärung des Personalrates überhaupt als Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gewertet werden kann. Seine Mitteilung, im Fall einer außerordentlichen Kündigung seien keinen Einwände zu erwarten, spricht allerdings dafür, dass der Personalrat – quasi vorab – lediglich mitteilt, in einem nach getroffenem Kündigungsentschluss durchzuführenden Zustimmungsverfahren die begehrte Zustimmung dann auch „förmlich“ zu erteilen. Ebenso kann dahin stehen, ob die Beklagte überhaupt ein Verfahren nach §§ 108 Abs. 1 BPersVG, 46 Abs. 1 PersVG-LSA mit ihrem Schreiben vom 25.05.2009 eingeleitet hat. Hiergegen spricht allerdings, dass sie „zur Einhaltung der Fristen des § 67 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz“ den Personalrat „anhört“. Das in dieser Bestimmung geregelte Anhörungsverfahren – nicht Zustimmungsverfahren – betrifft jedoch nicht die außerordentliche Kündigung von Mandatsträgern. 2. 38 Weiter hat die Beklagte nach dem sich bietenden Sachvortrag den Personalrat nicht umfassend über den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt informiert. 39 Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens den Personalrat so umfassend über die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers und die Kündigungsgründe zu informieren, dass sich der Personalrat – ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen – ein abschließendes Bild über den Kündigungsgrund machen kann (vgl. BAG – ständige Rechtsprechung – zu § 102 BetrVG: 06.02.1997 – 2 AZR 265/96 – juris Rz. 19). Daran fehlt es vorliegend. a. 40 Das Anhörungsschreiben erschöpft sich hauptsächlich in Wertungen, ohne den Tatsachenkern, auf dem die Wertungen beruhen, konkret zu benennen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es zur Begründung des Kündigungsvorwurfs – Täuschung über Art und Umfang einer Nebentätigkeit – einer detaillierten Darstellung der Handlungsabläufe beginnend im Jahre 2002 bedurft hätte. Der Verweis auf die Presseverlautbarungen reicht – auch wenn diese dem Personalrat bekannt waren – hierzu nicht aus. Die Beklagte hat nämlich, wie sich aus ihrem Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, gerade nicht ausschließlich gestützt auf Presseberichte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich kündigen wollen. b. 41 Dass der Personalrat dennoch, nämlich durch mündliche Informationen, über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Erstinstanzlich hat sie diesbezüglich keinen Sachvortrag geleistet. Ihr zweitinstanzlicher Sachvortrag, der Personalrat sei mündlich mit allen erforderlichen Informationen zuzüglich der Personalunterlagen versorgt worden, ist unsubstantiiert. Hieraus wird nicht erkennbar, was konkret dem Personalrat vor seiner Beschlussfassung an Informationen übermittelt worden ist. III. 42 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. B. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. C. 44 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 45 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.