Urteil
3 Sa 300/09
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nur wirksam, wenn haushaltsrechtliche Mittel im Haushaltsplan mit einer konkret nachvollziehbaren Zweckbestimmung für nur vorübergehend anfallende Aufgaben ausgewiesen sind.
• Die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel muss objektive, nachprüfbare Vorgaben enthalten, die erkennen lassen, für welche Aufgaben und wegen welcher Umstände der Bedarf nur vorübergehend besteht.
• Neben der geeigneten Zweckbestimmung muss der befristet Beschäftigte überwiegend entsprechend dieser Zweckbestimmung eingesetzt werden; bloße Vergütung aus befristeten Haushaltsmitteln reicht nicht aus.
• Unzureichend sind pauschale oder allgemein gehaltene Haushaltszwecke sowie die Übertragung überwiegend dauerhafter Aufgaben auf befristet Beschäftigte.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung mangels konkreter haushaltsrechtlicher Zweckbestimmung • Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nur wirksam, wenn haushaltsrechtliche Mittel im Haushaltsplan mit einer konkret nachvollziehbaren Zweckbestimmung für nur vorübergehend anfallende Aufgaben ausgewiesen sind. • Die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel muss objektive, nachprüfbare Vorgaben enthalten, die erkennen lassen, für welche Aufgaben und wegen welcher Umstände der Bedarf nur vorübergehend besteht. • Neben der geeigneten Zweckbestimmung muss der befristet Beschäftigte überwiegend entsprechend dieser Zweckbestimmung eingesetzt werden; bloße Vergütung aus befristeten Haushaltsmitteln reicht nicht aus. • Unzureichend sind pauschale oder allgemein gehaltene Haushaltszwecke sowie die Übertragung überwiegend dauerhafter Aufgaben auf befristet Beschäftigte. Die Klägerin war seit Juni 2005 mehrfach befristet als Fachassistentin im Eingangs- und Servicebereich einer Arbeitsgemeinschaft SGB II beschäftigt. Am 20.12.2007 schlossen die Parteien einen weiteren bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrag; der Klägerin vorgelegte Vermerke zum Haushaltsplan unterschrieb sie nicht. Der Haushaltsplan 2008 wies pauschal Ermächtigungen für 5000 befristet Beschäftigte im SGB II-Bereich aus und enthielt eine Anlage, wonach bis 31.12.2010 ein erhöhter, aber temporärer Personalbedarf in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" bestehe. Die Klägerin erhob Befristungskontrollklage mit der Auffassung, die Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt; das Arbeitsgericht stellte zu ihren Gunsten fest, die Befristung sei unwirksam. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Klägerin sei aus befristeten Haushaltsmitteln für die SGB II-Aufgaben eingestellt und eingesetzt worden; die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. • Anwendbare Norm: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; maßgebliche Rechtsprechung des BAG zur Erfordernis konkreter haushaltsrechtlicher Zweckbestimmung. • Voraussetzungen: Für einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Nr. 7 TzBfG müssen (1) Haushaltsmittel im Haushaltsplan für befristete Beschäftigung ausgewiesen sein, (2) die Zweckbestimmung im Haushaltsplan konkret und prüfbar darlegen, für welche Aufgaben und warum diese nur vorübergehend sind, und (3) der Arbeitnehmer überwiegend entsprechend dieser Zweckbestimmung eingesetzt werden. • Prüfung des Haushaltsplans 2008: Der Titel 425 02 weist pauschal 5000 Ermächtigungen für SGB II-Kräfte aus und nennt nur allgemein einen erhöhten temporären Bedarf in zwei weit gefassten Bereichen; es fehlen objektive, nachprüfbare Kriterien, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche konkreten Tätigkeiten nur vorübergehend sind und auf welchen überprüfbaren Annahmen die Prognose beruht. • Einsatz der Klägerin: Die Klägerin war dauerhaft mit allgemeinen Eingangstätigkeiten und Beratung im Eingangs- und Servicebereich betraut; diese Aufgaben sind typisch dauerhafte Aufgaben und stehen nur entfernt in Zusammenhang mit den in der Anlage genannten Bereichen. Damit war nicht erkennbar, dass sie überwiegend entsprechend einer haushaltsrechtlich bestimmten, nur vorübergehenden Zweckbestimmung eingesetzt wurde. • Folgerung: Selbst bei Annahme einer hinreichenden Zweckbestimmung im Haushaltsplan wäre die erforderliche überwiegende Einsatzbindung der Klägerin an diese Zweckbestimmung nicht erfüllt gewesen; die Befristung war deshalb nicht durch § 14 Nr. 7 TzBfG gedeckt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtene Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31.12.2008 geendet hat, bleibt bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird zugelassen. Begründend ist festzuhalten, dass der Haushaltsplan 2008 keine hinreichend konkrete, objektiv nachprüfbare Zweckbestimmung für nur vorübergehend anfallende Aufgaben enthielt und die Klägerin zudem überwiegend mit dauerhaften Eingangstätigkeiten beschäftigt war, sodass der sachliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vorlag. Die Entscheidung schützt damit den Arbeitnehmer gegen formell gestützte, aber inhaltlich nicht nachvollziehbare Befristungen; eine Vergütung aus befristeten Haushaltsmitteln allein reicht nicht zur Rechtfertigung einer Befristung.