Urteil
5 Sa 104/08
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0426.5SA104.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Klägerin gegen die Teil-Urteile des Arbeitsgerichts Halle vom 5.12.2007 – 6 Ca 585/07 – sowie vom 10.7.2008 – 6 Ca 585/07 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin und der Berufungsbeklagte (im Folgenden: AZV ) streiten noch über die Wirksamkeit zweier vorsorglicher Kündigungen des AZV gegenüber der Klägerin vom 8. 5. 2007 zum 30. 6. 2007 sowie vom 15. 6. 2007 zum 31. 7. 2007 und Feststellungsanträge der Klägerin. 2 Die Klägerin ist seit 1998 als Angestellte der Fa. W GmbH (im Folgenden: WWS ) beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiterin Abgaben . Sie bezog zuletzt Entgelt von 2.600,00 € brutto monatlich. 3 Ende 1996 / Anfang 1997 wurde die WWS mit Sitz in S gegründet. Deren Gesellschafter waren der Trinkwasserzweckverband Südharz (im Folgenden: ( TZV ), der jetzige Nebenintervenient, und der Abwasserzweckverband Südharz , der jetzige Berufungsbeklagte ( AZV) . 4 Am 1. 1. 1997 übernahm die WWS aufgrund entsprechender Geschäftsbesorgungsverträge jeweils die dem TZV einerseits und dem AZV andererseits (bzw. deren Mitgliedsgemeinden) nach den Vorschriften des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben der Wasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung. Darüber hinaus übernahm die WWS aufgrund weiterer Geschäftsbesorgungsverträge die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auch diverser Trinkwasserverbände und Abwasserzweckverbände sowie Gemeinden in Nordthüringen. 5 Bei der WWS waren im Jahre 2006 insgesamt etwa 90 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf Weisung der Kommunalaufsicht gem. Verfügung des Landkreises S vom 3. 11. 2006 gegenüber dem AZV n (Bl. 151 – 159 d. A.) und Verfügung des Landkreises S vom 3. 11. 2006 gegenüber dem Nebenintervenienten (Bl. 160 – 167 d. A.) kündigten der AZV und der Nebenintervenient jeweils die Geschäftsbesorgungsverträge mit der WWS zum 31. 12. 2006 ohne Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen, mit dem Ziel, die Wasserversorgung bzw. die Abwasserentsorgung innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches selbst zu übernehmen und durch eigene Mitarbeiter durchzuführen. Tatsächlich führte der AZV seit dem 1. 1. 2007 die Abwasserentsorgung für die Gemeinden seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches selbst durch. Ende 2006/Anfang 2007 wurden zu diesem Zweck Arbeitnehmer beim AZV und beim TZV eingestellt. Dabei handelt es sich überwiegend um solche, die zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit der WWS standen. Dies war unstreitig die Mehrzahl der beim AZV bzw. beim TZV insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer. Diese haben zuvor ihr Arbeitsverhältnis mit der WWS durch Aufhebungsvereinbarung beendet. 6 Die Kündigung der Verträge mit den Thüringer Gemeinden erfolgte zum 31. 12. 2007. 7 Der AZV und der TZV erwarben darüber hinaus diverse Betriebsmittel der WWS . Art und Umfang der übernommenen Betriebsmittel als auch die Umstände der Übertragung sind zwischen den Parteien streitig. Der AZV und der TZV haben ihren Sitz am ehemaligen Sitz der WWS , die zuvor ihren Sitz nach 06526 S, Bahnhofstraße 33 verlegt hatte. 22 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und 3 Auszubildende, darunter die Klägerin, verblieben auch nach dem 31. 12. 2006 weiterhin bei der WWS . Sie erbrachten für diese teilweise ihre vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen. Die Stelle der Klägerin als „ Abteilungsleiterin Abgaben “ war bei der WWS nach dem 31. 12. 2006 weiter vorhanden. Die Klägerin war nach dem 31. 12. 2006 nicht mehr tätig, da sie über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig gewesen war. Bei der WWS fand Anfang 2007 die Neuwahl eines Betriebsrates statt. 8 Nach dem 31. 12. 2006 ging die WWS in Liquidation. Sie stelle ihren Geschäftsbetrieb zum 31. 5. 2007 endgültig ein. Zuvor hatte die WWS die Klägerin, wie fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von der Arbeitsleistung freigestellt. 9 Die Geschäftsbesorgungsverträge mit den Trinkwasserverbänden und Abwasserzweckverbänden sowie Gemeinden Nordthüringens wurden gekündigt bzw. waren teilweise bereits gekündigt worden. 10 Am 15. 3. 2007 vereinbarten die WWS i. L. mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan. Insoweit wird auf Bl. 76 – 79 d. A. Bezug genommen. 11 Durch Beschluss des Amtsgerichtes Halle/Saalkreis vom 1. 6. 2007 eröffnete dieses über das Vermögen der WWS i. L. unter dem Aktenzeichen 59 IN 307/07 das Insolvenzverfahren. Auf Bl. 104 d. A. wird Bezug genommen. Es bestellte Rechtsanwalt Dr. D. K. zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2007 hat die Klägerin das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der WWS i. L. aufgenommen. 12 Am 27. 3. 2007 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Halle Klage erhoben, im Rahmen derer sie die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der WWS i. L. auf den AZV übergegangen ist. Ferner verlangte sie vom AZV die tatsächliche (vorläufige) Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen. 13 Mit Schreiben vom 29. 3. 2007 kündigte die WWS i. L. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt zum 30. 9. 2007. Auf Bl. 80 d. A. wird Bezug genommen. 14 Mit Schreiben vom 8. 5. 2007 kündigte der AZV unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf ihn übergegangen ist, vorsorglich ein „gegebenenfalls zustande gekommenes Arbeitsverhältnis“ betriebsbedingt zum 30. 6. 2007, hilfsweise zum nächst möglichen Termin (Bl. 96 d. A.). 15 Mit Schreiben vom 15. 6. 2007 kündigte der AZV nochmals vorsorglich ein „gegebenenfalls zustande gekommenes Arbeitsverhältnis“ betriebsbedingt zum 31. 7. 2007, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin (Bl. 212 d. A.). 16 Mit Schreiben vom 8. 5. 2007 erstatte der AZV vorsorglich Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG. Auf Bl. 298 – 299 d. A. wir Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. 5. 2007 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit den Eingang der Anzeige. Auf Bl. 300 d. A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. 5. 2007 teilte die Bundesagentur für Arbeit ihm, dem AZV , mit, aus ihrer, der Bundesagentur, Sicht habe keine Entscheidung über eine Zustimmung oder Ablehnung der eingereichten Anzeige vom 8. 5. 2007 getroffen werden können. Auf Bl. 301 d. A. wird Bezug genommen. 17 Mit Schreiben vom 25. 6. 2007 (Bl. 213 d. A.) und mit Schreiben vom 30. 8. 2007 (Bl. 487 d. A.) kündigte der Insolvenzverwalter der WWS i. L. das Arbeitsverhältnis der Klägerin jeweils betriebsbedingt zum 30. 9. 2007 bzw. zum 30. 11. 2007. 18 Die Klägerin klagte gegen sämtliche Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses. Sie hat die Klage jeweils entsprechend erweitert und begehrt die gerichtliche Festsstellung der Unwirksamkeit der Kündigungen. 19 Mit Klage vom 23. 12. 2009 vor dem Landgericht Halle zum Aktenzeichen 4 O 1857/09 gegen den hier berufungsbeklagten AZV , den TZV und den Landkreis MS berühmt sich die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen einer ihr Arbeitsverhältnis beendenden Kündigung der WWS zum 30. 9. 2007 infolge pflichtwidrig-schuldhaften Verhaltens der AZV im Rahmen der Abwicklung der WWS . 20 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen des AZV ihr, der Klägerin, gegenüber vom 8. 5. 2007 zum 30. 6. 2007 und vom 15. 6. 2007 zum 31. 7. 2007 seien unwirksam. Bezüglich der Kündigung vom 8. 5. 2007 hat sie das Vorliegen von Gründen bestritten. Sie hat weiter die ordnungsgemäße Sozialauswahl bestritten und hat gemeint, die Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 TVöD sei nicht eingehalten worden. 21 Bezüglich der Kündigung des AZV vom 15. 6. 2007 zum 31. 7. 2007 hat die Klägerin vorgetragen, auf das nach ihrer Auffassung bestehende Arbeitsverhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und jenem ( AZV ) sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, weil ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Betriebsüberganges länger als 6 Monate bestanden habe. Des Weiteren hat sie das Vorliegen von Gründen für diese Kündigung, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl sowie die die ordnungsgemäße Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß der §§ 17, 18 KSchG bestritten. 22 Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, auch bei dieser Kündigung sei die anzuwendende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Diese betrage nach ihrer Auffassung 4 Monate zum Quartalsende. Bezüglich beider Kündigungen hat die Klägerin darauf verwiesen, die Arbeitnehmerin S. erbringe bei dem AZV die gleichen Arbeitsaufgaben, wie sie, die Klägerin, sie vorher bei der WWS erbracht habe. Mit dieser Arbeitnehmerin S. habe der AZV eine Sozialauswahl zu ihren, der Klägerin, Gunsten durchführen müssen. 23 Im Übrigen verstießen beide Kündigungen gegen § 613 a Abs. 4 BGB und seien deshalb unwirksam. 24 Die Klägerin hat bezüglich des berufungsbeklagten AZV im Verfahren 5 Sa 104/08 wie folgt beantragt: 25 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der W GmbH auf den Beklagten zum 01.01.2007 übergegangen ist und mit dem Beklagten fortbesteht; 26 2. der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Abgaben weiterzubeschäftigen; 27 hilfsweise, 28 9. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollbeschäftigte Angestellte weiterzubeschäftigen. 29 Der Berufungsbeklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Mit Teilurteil vom 5. 12. 2007 zum Aktenzeichen 6 Ca 585/07 hat das Arbeitsgericht die Klage bezüglich der Anträge zu 1, 2 und 9 abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten mit der Begründung, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges bzw. eines Teilbetriebsüberganges, dieser in Bezug auf ihr, der Klägerin, Arbeitsverhältnis nicht hinreichend dargelegt. 32 Auf Bl. 624 bis 640 der Akte 5 Sa 104/08 wird ergänzend Bezug genommen. 33 Der beklagte AZV hat darauf verwiesen, durch Teilurteil des Arbeitsgerichtes Halle im vorliegenden Rechtsstreit vom 5. 12. 2007 sei festgestellt worden, dass zwischen der Klägerin und ihm, dem AZV , kein Arbeitsverhältnis bestehe. Da bei Ausspruch der vorsorglichen Kündigungen durch ihn, den AZV , vom 8. 5. 2007 und vom 15. 6. 2007 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden habe, seien die Feststellungsanträge der Klägerin zu 4, 7, 8 und 10 unbegründet. Die Begründetheit der Klageanträge der Klägerin setze das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Ein Arbeitsverhältnis, das nicht bestehe, könne auch nicht gekündigt werden. Aber selbst wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestünde, wären seine, des AZV , vorsorglichen Kündigungen gegenüber der Klägerin wirksam. Eine Stelle „ Abteilungsleiter Abgaben “ gebe es bei ihm nicht mehr. In seinem kaufmännischen Bereich werde auch keine Angestellte in der Entgeltgruppe 9 des TVöD beschäftigt. Beide Kündigungen seien auch nicht wegen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB ausgesprochen worden. Seine, des AZV , vorsorglichen Kündigungen vom 8. 5. 2007 und vom 15. 6. 2007 verstießen auch nicht gegen die §§ 17 ff. KSchG. Im Vertrauen auf dieses Antwortschreiben der Bundesagentur für Arbeit habe er, der AZV, die Kündigungen gegenüber der Klägerin vornehmen können. Eine Sozialauswahl sei bei beiden Kündigungen nicht notwendig gewesen, da es vergleichbare Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bei ihm nicht gebe. Auch die Kündigungsfrist sei eingehalten worden. Ein eventuelles Arbeitsverhältnis habe noch keine 6 Monate bestanden, so dass die einschlägige Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD 2 Wochen zum Monatsende betrage. 34 Durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle vom 5. 12. 2007 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageanträge zu den Ziffern 3 – 8 und 10 – 12 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 2) am 21. 12. 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 26. 2. 2008 – Aktenzeichen 5 Ta 15/08 - wurde der Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle vom 5. 12. 2007 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Verfahren gegen den damaligen Beklagten zu 2), den Insolvenzverwalter, AZV ausgesetzt worden ist. Durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle vom 2. 5. 2008 wurde auch der Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle vom 5. 12. 2007 bezüglich des AZV und des TZV gem. § 150 ZPO aufgehoben. 35 Am 17. 6. 2008 schlossen die Klägerin und der Insolvenzverwalter der WWS einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch betriebsbedingte Kündigung vom 25. 6. 2007 zum 30. 9. 2007 beendet worden sei und der Insolvenzverwalter an die Klägerin eine Abfindung zahle. Neben weiteren hier nicht relevanten Abreden enthält der Vergleich unter Ziff. 5 und Ziff. 6 folgende Regelungen: 36 … 37 5. Dieser Vergleich steht unter der auflösenden Bedingung, dass der von der Klägerin gerichtlich verfolgte Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB von der W GmbH auf den Abwasserzweckverband Südharz oder den Trinkwasserzweckverband Südharz ab dem 01.01.2007 erfolgreich ist. Für den Fall, dass in einer jener Rechtsstreitigkeiten der von der Klägerin geltend gemachte Betriebs(teil)übergang rechtskräftig festgestellt werden sollte, sind sich Klägerin und Zweitbeklagter einig, dass das ehemals zwischen der Wasserwerke Südharz und der Klägerin bestandene Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des festgestellten Betriebs(teil)übergangs auf den festgestellten Betriebs(teil)übernehmer übergegangen ist. Die Klägerin ist daher verpflichtet, den Zweitbeklagten über das rechtskräftig festgestellte Ergebnis der von ihr geführten Rechtsstreitigkeiten gegen den Ab- bzw. Trinkwasserzweckverband Südharz zu unterrichten. 38 Die Erledigung des vorliegenden Rechtstreits gemäß nachstehender Ziffer bleibt hiervon unberührt. 39 6. Damit ist der vorliegende Rechtstreit ArbG Halle, 6 Ca 585/07 erledigt, soweit er die Rechtsbeziehungen Klägerin/Zweitbeklagter betrifft. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben; etwaige Gerichtskosten trägt die Klägerin. 40 Zwischen den Parteien dieses Vergleichs ist auch der Berufungsrechtstreit beim LAG Halle Az. 5 Sa 104/08 (vormals 3 Sa 104/08) erledigt, soweit nicht bereits durch den dortigen Klägerschriftsatz vom 29.04.2008 erfolgt. Etwaige Kostenerstattungsansprüche des Zweitbeklagten gegen die Klägerin aus diesem Berufungsrechtsstreit bleiben der Entscheidung des BAG vorbehalten. 41 … 42 Auf Bl. 774 – 776 d. A. wird ergänzend Bezug genommen. 43 Mit Teilurteil vom 10. 7. 2008 – 6 Ca 585/07 – hat das Arbeitsgericht die Klage auch im Übrigen abgewiesen. 44 Es hat ausgeführt, über die Anträge der Klägerin zu den Ziffern 4, 7, 8 und 10 habe ein Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO durch die Kammer zu ergehen. 45 Bezüglich der Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 9 sei bereits durch das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Halle vom 5. 12. 2007 entschieden worden. 46 Im Übrigen sei der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter der WWS , dem erstinstanzlichen Beklagten zu 2), durch den gerichtlichen Vergleich vom 17. 6. 2008 beendet worden. 47 Die Klage der Klägerin sei bezüglich der Klageanträge zu den Ziffern 7 und 10 (Kündigungen vom 8. 5. 2007 und vom 15. 6.2007 zulässig. Die Klage sei bezüglich der Klageanträge zu den Ziffern 4 und 8 (Feststellungsanträge) unzulässig. 48 Die Klage sei bezüglich der Anträge zu den Ziffern 7 und 10 (Kündigungen vom 8. 5. 2007 und vom 15. 6. 2007) unbegründet. Die vom AZV jeweils vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen gegenüber der Klägerin seien ins Leere gegangen, da zwischen den Prozessparteien ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches beider Kündigungen nicht bestanden habe. Durch Teilurteil des Arbeitsgerichtes Halle vom 5. 12. 2007 habe dieses festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der WWS nicht auf den AZV übergegangen sei. Zwar sei dieses Teilurteil des Arbeitsgerichtes Halle noch nicht rechtskräftig, da die Klägerin gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt habe. Die Kammer habe aber bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der beiden vorsorglichen Kündigungen durch den AZV gegenüber der Klägerin von einem nicht stattgefundenen Betriebsübergang auszugehen. Insoweit werde auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 5. 12. 2007 verwiesen. 49 Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin: Ablauf der Kündigungsfrist). Hätten die Parteien im Rahmen eines Rechtsstreites schon über diese Vorfrage gestritten und weise das Gericht die Klage schon deswegen als unbegründet ab, weil der Arbeitnehmer das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht habe nachweisen können, stehe mit dieser Abweisung fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht bestehe. Im Gegensatz zu der von ihm begehrten Feststellung, sein Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst, werde festgestellt, dass es aufgelöst sei. Es sei zwar nicht deswegen aufgelöst, weil eine Kündigung wirksam sei, sondern deshalb, weil ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe und eine Kündigung nicht mehr in Frage gekommen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass weder beim Ausspruch der Kündigungen am 8. 5. 2007 und am 15. 6. 2007 noch bei den jeweiligen Beendigungsdaten 30. 6. 2007 und 31. 7. 2007 zwischen der Klägerin und dem AZV ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies beruhe auch darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der WWS am 1. 1. 2007 nicht auf den AZV übergegangen sei. Zwischen den Prozessparteien sei darüber hinaus unstreitig, dass es zwischen der Klägerin und dem AZV im Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis zum Ausspruch der jeweiligen Kündigungen zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gekommen sei. Das Gleiche gelte für den Zeitraum vor dem 1. 1. 2007. Auch hier sei zwischen der Klägerin und dem AZV kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. 50 Insoweit sei es nicht notwendig gewesen, dass der AZV gegenüber der Klägerin am 8. 5. 2007 zum 30. 6. 2007 und am 15. 6. 2007 zum 31. 7. 2007 jeweils eine Kündigung ausgesprochen habe. 51 Deshalb sei die Klage gegenüber dem AZV bezüglich der Ziffern 4, 7, 8 und 10 abzuweisen. 52 Die Kostenentscheidung, die nur einheitlich ergehen könne, müsse dem Schlussurteil vorbehalten bleiben. 53 Gegen das ihr am 15. 2. 2008 zugestellte Teil-Urteil vom 5. 12. 2007 hat die Klägerin am 17. 3. 2008 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. 4. 2008 an diesem Tage begründet. 54 Gegen das ihr am 20. 11. 2008 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10. 7. 2008 hat die Klägerin am 22. 12. 2008 Berufung eingelegt und diese am 20. 1. 2009 begründet (Bl. 822 d. A. 5 Sa 522/08). 55 Mit Beschluss vom 26. 4. 2010 hat das Landesarbeitsgericht beide Verfahren zum Aktenzeichen 5 Sa 104/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 56 Die Klägerin meint weiter, ihr Arbeitsverhältnis sei zum Jahreswechsel 2006/2007 nach § 613 a Abs. 1 BGB auf den AZV übergegangen. Die WWS sei Träger des Betriebs zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des AZV und derjenigen des TZV – Sicherstellung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung der angeschlossenen Körperschaften. 57 Dieser Betrieb sei aufgeteilt gewesen in den kaufmännischen bzw. Stabsbereich und in den technischen Bereich. Es habe Abteilungsleiter für die Abwasserent- und die Trinkwasserversorgung gegeben. Einen Austausch der Mitarbeiter zwischen diesen Sparten habe es nicht gegeben. Die Geschäftsbesorgungsverträge hätten bis zum 31. 12. 2010 gelten sollen. 58 Unter diesen Umständen sei von einem Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB auszugehen, der auch ihr Arbeitsverhältnis umfasst habe. Der Betrieb der Trinkwasserver- und der Abwasserentsorgung sei auf den AZV und/oder den TZV übergegangen. Vor dem Jahreswechsel 2006/2007 hätten weder der AZV noch der TZV eigene betriebliche Strukturen unterhalten. Außer einer Frau M und einer weiteren Hilfskraft hätten beide Verbände keine Arbeitnehmer beschäftigt. Sie hätten keine Liegenschaften bewirtschaftet und hätten keine Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge und Arbeitsmaterialien besessen. Der Betriebsübergang habe sich aufgrund entsprechender Rechtsgeschäfte vollzogen. Eine öffentlich-rechtliche Funktionsnachfolge liege nicht vor. 59 Der Umstand, dass sie, die Klägerin, zunächst bei der WWS weiterbeschäftigt worden sei, sowie der Umstand, dass die WWS verpflichtet gewesen sei, seine bisherigen Aufgaben gegenüber den Thüringer Vertragpartnern weiterzuführen, stehe der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Der AZV und der TZV hätten es der WWS geradezu unmöglich gemacht, ihre Verpflichtungen insoweit zu erfüllen. Die bei der WWS verbleibenden Mitarbeiter seien nahezu sämtlichst ab Jahresbeginn 2007 nicht mehr tatsächlich beschäftigt worden. Die Mitarbeiter im kaufmännischen bzw. Stabsbereich hätten nur noch Abwicklungstätigkeiten gemacht. 60 Unerheblich sei, dass der Betrieb der WWS auf zwei Rechtsträger übergegangen sei, den AZV einerseits, den TZV andererseits. Beide hätten seit Jahresbeginn 2007 einen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Der AZV habe die Liegenschaft übernommen und teilweise an den TZV untervermietet. Büro-, Werkstatt- und Lagerräumlichkeiten seine in gleicher weise wie vorher genutzt worden. Eine Betriebsteilung habe sich allenfalls zu einem nicht präzise bestimmbaren späteren Zeitpunkt in 2007 vollzogen. 61 Sie, die Klägerin, habe ein Wahlrecht, welchem der beiden möglichen Rechtsträger sie ihr Arbeitsverhältnis zuordnen wolle, weil diese in Bezug auf sie – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Mitarbeitern – keine rechtliche Zuordnung vorgenommen hätten. Auch habe der AZV die überwiegenden Betriebsmittel übernommen. 62 § 613 a BGB sei richtlinienkonform auszulegen. Ggf. sei der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. 63 Schließlich sei das Berufen des AZV auf das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs treuwidrig. 64 Die Klägerin beantragt, 65 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05.12.2007, Az. 6 Ca 585/07 wird abgeändert. 66 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der W GmbH auf den Beklagten zu 1) zum 01.01.2007 übergegangen ist und mit dem Beklagten zu 1) fortbesteht; 67 3. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Abgaben weiter zu beschäftigen; 68 4. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollbeschäftigte Angestellte zu beschäftigen; 69 5. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht; 70 6. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) durch die schriftliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 08.05., zugegangen am 09.05.2007, zum 30.06.2007 nicht aufgelöst worden ist; 71 7. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2007 hinaus fortbesteht; 72 8. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) durch die schriftliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 15.06.2007, zugegangen am 18.06.2008, zum 31. 07.2007 nicht aufgelöst worden ist. 73 Der berufungsbeklagte AZV beantragt, 74 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10.07.2008, Az.: 6 Ca 585/07, kostenpflichtig zurückzuweisen. 75 Der AZV bestreitet das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs jedenfalls insoweit, als dieser das Arbeitsverhältnis der Klägerin erfasse. 76 Im Übrigen meint er, 77 - der Rechtsstreit sei durch den Vergleich der Klägerin mit dem Insolvenzverwalter beendet worden, 78 - es liege eine öffentlich-rechtliche Regelung, nämlich die Anweisung des Landkreises zur Übernahme der Aufgaben durch den AZV und den TZV vor 79 - sein Berufen auf den fehlenden Betriebsübergang sei nicht treuwidrig 80 - ein gemeinsamer Betrieb mit ihm und dem TZV als Betriebsinhaber ab dem 1. 1. 2007 habe nicht vorgelegen 81 - die Klägerin habe kein Wahlrecht, gegen welchen Nachfolger – gegen ihn, den AZV oder gegen den TZV – sie einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB geltend machen könne 82 - die Klägerin könne nicht im Verfahren vor dem Landgericht Halle zum Aktenzeichen 4 O 1857/09 gegen ihn, den AZV , den TZV sowie den Landkreis MS gem. Klage vom 23. 12. 2009 anspruchsbegründend behaupten, ihr Arbeitsverhältnis sei (pflichtwidrig) zum 30. 9. 2007 beendet worden, woraus sie Schadensersatzansprüche herleite, und zugleich im vorliegenden Verfahren behaupten, ihr Arbeitsverhältnis bestehe zu ihm, dem AZV infolge Betriebsübergangs fort. 83 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 84 Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Halle vom 5. 12. 2007 und vom 10. 7. 2008 haben keinen Erfolg. Es verbleibt bei der vom Arbeitsgericht insoweit vorgenommenen Klagabweisung. 85 I. 1. Zunächst: Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem zweiten „Teil-Urteil“ des Arbeitsgerichts vom 10. 7. 2008 (6 Ca 585/07) um ein Teil -Urteil im prozessualen Sinne handeln könnte. Dieses Urteil hat das Verfahren zu dem) Aktenzeichen 6 Ca 585/07 erstinstanzlich beendet. Es handelt sich deshalb offenbar um das irrtümlich als Teil-Urteil bezeichnete Schluss-Urteil zum Verfahren 6 Ca 585/07 vor dem Arbeitsgericht. Beide Urteile sind Gegenstand der berufungsverfahrensrechtlichen Vorgänge zu den Aktenzeichen 5 Sa 104/08 und 5 Sa 522/08, nunmehr verbunden zum Verfahren 5 Sa 104/08. 86 2. Die fehlende Kostenentscheidung erster Instanz wird durch die umfassende Kostenentscheidung des zweitinstanzlichen Urteils kompensiert. 87 II. Grundlage der erstinstanzlichen Klagabweisung ist, dass von einem Teil-) Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf den AZV , von dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin erfasst worden ist, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auszugehen ist, wie aus den weiteren Darlegungen folgt. 88 1. Das Arbeitsgericht hat insoweit dargelegt, ein Betriebsteilübergang i. S. d. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB setze den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich sei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit beziehe sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssten sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehörten als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien komme je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu. Eine Funktionsnachfolge durch bloße Weiterführung einer Aufgabe stelle keinen Betriebsübergang dar. 89 2. Diese Ausführungen halten einer berufungsrechtlichen Überprüfung stand. 90 Die gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, ein Betriebsübergang liege nicht vor, gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. 91 a) Nach der Rechtsprechung des BAG setzt die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 BGB den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit (BAG 22. 1. 2009 – 8 AZR 158/07 – AP Nr. 367 zu § 613 a BGB = NZA 2009, 905). 92 b) Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Grundsätzlich zutreffend stellt auch die Berufungsbegründung darauf ab, bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, müssten sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des BAG im Anschluss an EuGH 11. 3. 1997 – C-13/95 - Ayse Süzen - AP EWG-Richtlinie Nr. 77/178 Nr. 14: EuGH 15. 12. 2005 – C-232/04 und C-233/04 - Güney-Görres – AP Richtlinie 2001/23/EG; BAG 14. 8. 2007 – 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325; BAG 22. 7. 2004 – 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613a Nr. 274; BAG 18. 3. 1999 – 8 AZR 159/98 AP BGB § 613a Nr. 189). 93 c) In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 24. 8. 2006 – 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152; BAG 13. 6. 2006 – 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305; BAG 18. 3. 1999 – 8 AZR 196/98 AP BGB § 613a Nr. 190; BAG 29. 6. 2000 – 8 AZR 520/99). Eine „Einheit“ in diesem Sinne werde nämlich nicht durch eine bloße Tätigkeit strukturiert (EuGH 11. 3. 1997 – C-13/95 - Ayse Süzen – AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14). 94 d) In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen EuGH 20. 11. 2003 – C-340/01 - Carlito Abler – AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 22. 7. 2004 – 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613a Nr. 274). 95 Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG 2. 3. 2006 – 8 AZR 147/05 - AP BGB § 613a Nr. 302; BAG 6. 4. 2006 – 8 AZR 222/04 - AP BGB § 613a Nr. 299; BAG 13. 6. 2006 – 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305) und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG 15. 2. 2007 – 8 AZR 431/06 – NZA 2007, 793) . Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht. 96 e) Ein Betriebsübergang nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn die „organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ ihre Identität bewahrt. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft, und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der „organisatorischen Selbständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in einer anderen Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 - Klarenberg – AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG = NZA 2009, 251). 97 f) Ein Betriebsteilübergang liegt nicht vor. § 613 a BGB setzt für einen Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteiles hatten (BAG 28. 5. 2009 – 8 AZR 273/08 – AP Nr. 370 zu § 613a BGB = NZA 2009, 1267; BAG 13. 7. 2006 – 8 AZR 331/05 – AP BGB § 613a Nr. 313 = NZA 2006, 1357) . 98 III. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung zutreffend erkannt, dass kein Betriebs (teil-) übergang von der GmbH auf den AZV festzustellen ist. 99 1. a) Unstreitig hat der AZV nicht den Betrieb der WWS im Ganzen übernommen. Teile desselben hat der TZV – untechnisch – übernommen; mit anderen Bestandteilen desselben hat die WWS ihre Verträge mit Nordthüringer Gemeinden bzw. Verbänden – jedenfalls zunächst und mehr oder weniger effektiv – fortgeführt. So kann der AZV allenfalls Teile des Betriebs der WWS übernommen haben (Betriebsteilübergang). 100 b) Allerdings liegt ein i. S. des § 613 a BGB übergangsfähiger Betriebsteil eines bestehenden Betriebs nur dann vor, wenn eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung beim Altbetrieb vorliegt und als solche auf den neuen Inhaber übergegangen ist, ohne dass sie sich in dieser organisatorischen Form dort unverändert vorfindet (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 ( Klarenberg ) - AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG = NZA 2009, 251; anders noch BAG 21. 5. 1008 - 8 AZR 481/07 - AP Nr. 354 zu § 613 a BGB = NZA 2009, 897; BAG 6. 4 2006 – 8 AZR 249/04 – AP Nr. 303 zu § 613 a BGB = NZA 2006. 1039 – Bahn-Bistro -Fall). 101 2. Dem Vortrag der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des AZV nicht zu entnehmen, dass sie in einem in diesem Sinne zu definierenden Betriebsteil beschäftigt gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher (abgrenzbarer) Betriebsteil bei der WWS bestanden hat. Die Klägerin trägt vor, sie sei als „Abteilungsleiterin Abgaben“ in einer (ggf. übertragenen) „ Abteilung Abgaben “ der WWS beschäftigt gewesen, weil sie insgesamt Tätigkeiten ausgeübt habe, die die Bearbeitung der Abgabenpflichten der Kunden der WWS betroffen hätten. 102 3. Dessen ungeachtet ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie in einer organisatorischen Einheit beschäftigt gewesen ist, die eine übertragungsfähige Organisation aufgewiesen hat. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH muss der Übergang (i. S. der Richtlinie 2001/23) auf eine „wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ bezogen sein, die nach dem Übergang ihre „Identität“ bewahrt (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 – Klarenberg = AP Nr. 4 zu Richtlinie 2002/23/EG = NZA 2009, 251). 103 a) Der AZV übernahm eine Anzahl von Arbeitnehmern der WWS , indem er mit diesen neue Arbeitsverträge abschloss, nachdem diese ihre Arbeitsverträge zur WWS zuvor aufgelöst hatten. Mit Vertrag vom 7. 12. 2006 übernahm der AZV aus dem Anlagevermögen der WWS entgeltlich eine Fäkalannahmestelle, einen Garagenkomplex und eine Dekanteranlage. Er nutzt für seinen Geschäftsbetrieb die zuvor vom Geschäftsbetrieb der WWS genutzten Verwaltungsgebäude und Lagerhallen in der L Strasse Nr. 2 in S. Die Klägerin trägt weiter vor, der AZV habe ein betriebliches Zeiterfassungssystem der WWS bis Anfang März genutzt. Der AZV und der TZV habe die von der WWS genutzten Softwareprogramme KVASY und AVVISO weiterverwendet. Der AZV und der Streitverkündete hätten Kraftfahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Computer, Telefonanlagen und Mobiltelefone im eigenen Geschäftsbereich übernommen und genutzt. 104 b) Vorliegend stellt die als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlich festgelegte und ortsgebundene Aufgabe der Abwasserentsorgung und im Falle des TZV der Trinkwasserversorgung die wirtschaftliche Existenzgrundlage sowohl für die WWS als auch für den AZV bzw. den TZV dar. Die hierzu erforderlichen ortsfesten sächlichen Betriebsmittel wie die Leitungsnetze, Kläranlagen, Dekanteranlage, Brunnen usw. werden weiterhin eingesetzt, nachdem sie – wenigstens zu großen Teilen - durch zivilrechtliche Geschäfte von der WWS auf den AZV bzw. den TZV übertragen worden sind. 105 c) Daraus ergibt sich aber keine bei der WWS bestehende „wirtschaftliche Einheit“, der die Klägerin angehört haben, und die auf den AZV übergegangen sein könnte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Verwaltung der WWS , der die Klägerin als „ Abteilungsleiterin Abgaben “ angehört hat, im Sinne einer „wirtschaftlichen Einheit“ im Sinne des § 613 a BGB auf den AZV übergegangen ist. 106 d) Allenfalls ist festzustellen, dass Betriebsmittel der WWS , die zur Erfüllung der Aufgaben „ Abteilungsleitung Abgaben“ bei der WWS vorhanden und erforderlich gewesen sind, auf den AZV übergegangen sein könnten, ohne dass diese Betriebsmittel bei der WWS in eine von den übrigen betrieblichen Aktivitäten organisatorisch abgetrennte Einheit, einen Betriebsteil, eingebunden gewesen sind, und ohne dass diese einen evtl. Betriebsteil strukturierenden Betriebsmittel näher dargestellt worden sind. Dem Vortrag der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass und wie sie in eine solche übergegangene Einheit eingegliedert gewesen sein könnte. Der AZV wie der TZV betreiben Aufgaben, die denjenigen der Klägerin bei der WWS ähneln. Es handelt sich dabei – zusammengefasst – um verwaltungsmäßige Stabsaufgaben, um Aufgaben, die mit einem funktionierenden Abgabenwesen sowohl für die Trinkwasserver- als auch für die Abwasserentsorgung bedeutsam waren. Auch der AZV muss „Abgaben“ seiner Kunden verwalten, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Das gilt aber auch für den TZV . Auf die näheren Umstände der Weiterbeschäftigung kommt es dabei nicht an. Nicht erkennbar ist jedenfalls, dass auf den AZV einerseits, auf den TZV andererseits auch nur ansatzweise strukturierte Einheiten von persönlichen und sächlichen Betriebsmitteln übergegangen sind, die als „wirtschaftliche Einheit“ i. S. des Betriebsübergangsrechts anzusehen sind. Der AZV hat nach alledem eine Teil–Funktionsnachfolge der WWS angetreten, die gerade nicht als (Teil-) Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB qualifiziert werden kann. Damit ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf den AZV übergegangen. 107 IV. Da auch die Begründetheit der weiteren Anträge der Klägerin davon abhängen, dass ein Betriebs (Teil-) Übergang nach § 613 a BGB auf den AZV erfolgt ist, sind auch die übrigen Anträge der Klägerin unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen. 108 V. Damit kommt es auf die weiteren von den Parteien problematisierten Fragen wie derjenigen, ob § 613 a BGB schon deshalb nicht anwendbar sei, weil die Übertragung auf öffentlich-rechtlichen Entscheidungen übergeordneter kommunaler Gebietskörperschaften beruhen, oder derjenigen, ob der Rechtsstreit durch den – auflösend bedingten – Vergleich zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter vom 21. 4. 2008 abschließend beendet worden ist, sowie, ob der Berufungs AZV eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt bzw. seinen Betriebsrat in gesetzmäßiger Weise beteiligt hat, ob das Massenentlassungsanzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, und ob die Klägerin hat wählen können, welcher „Betriebsübernehmer“ sie hätte weiterbeschäftigen müssen. 109 VI. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen, §§ 91 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG.