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Urteil

6 SaGa 7/09

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0412.6SAGA7.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.11.2009 – 1 Ga 35/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in der Berufungsinstanz noch über die Auszahlung von Arbeitsvergütung an den Verfügungskläger für die Monate Juni bis September 2009 in Höhe von jeweils 10.000,00 € brutto abzüglich des von dem Verfügungskläger in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes von monatlich 1.611,30 € netto. 2 Zwischen dem Verfügungskläger und der A GmbH besteht seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen dem Verfügungskläger eine monatliche Vergütung in Höhe 10.000,00 € brutto zusteht. Über das Vermögen der vorgenannten Schuldnerin ist am 03.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Der Beklagte wurde zum Verwalter bestimmt und kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.02.2009 zum 31.05.2009. 3 Vergütungszahlungen nahm der Beklagte zunächst nicht vor. Daraufhin machte der Verfügungskläger im Oktober 2009 im Wege der Klageerweiterung eines bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens Vergütungsansprüche für den Zeitraum Februar bis September 2009 rechtshängig. Weiter leitete er am 26.10.2009 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein, mit dem er ebenfalls die vorstehend genannten Vergütungsansprüche (abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit) geltend macht. Er hat die Auffassung vertreten, für den Erlass einer auf vollständige Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Der Verfügungsgrund folge daraus, dass er sich auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse ungeachtet der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Zahlungen in einer existenziellen Notlage befinde. 4 Der Verfügungskläger hat beantragt, 5 1. den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 28.02.2009, aus 10.000,00 € seit dem 31.03.2009, aus 10.000,00 € seit dem 30.04.2009, aus 10.000,00 € seit dem 31.05.2009, aus 10.000,00 € seit dem 30.06.2009, aus 10.000,00 € seit dem 31.07.2009, aus 10.000,00 € seit dem 31.08.2009 und aus 10.000,00 € seit dem 30.09.2009 abzüglich erhaltenen Insolvenz- und Arbeitslosengeldes in Höhe von 17.573,01 € zu zahlen. 6 Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt: 7 1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2009 zu zahlen. 8 2. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 abzüglich erhaltenen Insolvenzgeldes in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen. 9 3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.152,80 € und 1.435,20 € zu zahlen. 10 4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.05.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 95,68 € und 1.339,52 € zu zahlen. 11 5. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 13,52 €, 13,78 € und 1.443,00 € zu zahlen. 12 6. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2209abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 297,33 €, 460,02 € und 1.295,10 € abzüglich erhaltenen Insolvenzgeldes in Höhe von 968,43 € und 986,43 € zu zahlen. 13 7. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.295,10 € zu zahlen. 14 8. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.295,10 € zu zahlen. 15 Weiterhin hilfsweise hat der Antragsteller beantragt, 16 1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2009 zu zahlen. 17 2. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 abzüglich erhaltenen Insolvenzgeldes in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen. 18 3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.152,80 € und 1.435,20 € zu zahlen. 19 4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.05.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 95,68 € und 1.339,52 € zu zahlen. 20 5. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2009 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 13,52 €, 13,78 € und 1.443,00 € zu zahlen. 21 6. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 297,33 €, 460,02 € und 1.295,10 € sowie abzüglich erhaltenen Insolvenzgeldes in Höhe von 968,43 € und 968,43 € zuzahlen. 22 7. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.295,10 € zu zahlen. 23 8. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.295,10 € zu zahlen. 24 Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, 25 die Anträge zurückzuweisen. 26 Er ist den Ansprüchen entgegen getreten. 27 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2009 die Anträge zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die auf vollständige Befriedigung gerichtete Klage liege kein Verfügungsgrund vor, weil der Verfügungskläger eine existenzielle Notlage nicht habe glaubhaft machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 157 bis 173 der Akte verwiesen. 28 Gegen dieses, ihm am 23.11.2009 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger am 26.11.2009 Berufung eingelegt und dieses am 22.01.2010 begründet. 29 Nachdem der Verfügungsbeklagte auf Grund eines im Hauptsacheverfahren am 22.12.2009 geschlossenen Teilvergleichs die Vergütungsansprüche für Februar bis Mai 2009 am 08.02.2010 ausgeglichen hat, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte angeschlossen. Beide Parteien haben hierzu widerstreitende Kostenanträge gestellt. 30 Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Monate Juni bis September 2009 hält der Verfügungskläger mit seinem Rechtsmittel an seinem erstinstanzlichen Klagebegehren voll inhaltlich unter Vertiefung seines Sachvortrages fest. 31 Der Verfügungskläger beantragt, 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.11.2009 – 1 Ga 35/09 – abzuändern und den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, an den Verfügungskläger 33 1. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen, 34 2. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen, 35 3. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen, 36 4. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen. 37 sowie hilfsweise 38 1. einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen, 39 2. einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen, 40 3. einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen, 41 4. einen Betrag in Höhe von 5.795,68 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.611,30 € (netto) zu zahlen. 42 Der Verfügungsbeklagte beantragt, 43 die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. 44 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 46 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Haupt- und die Hilfsanträge des Verfügungsklägers gerichtet auf Vergütungszahlung für die Monate Juni bis September 2009 zu Recht abgewiesen. 47 Es fehlt insoweit an einem Verfügungsgrund. Zwar kann gemäß §§ 940, 935, 916 ff ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Entgelt im Wege der Verfügungsklage verfolgt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfügungsklage ist jedoch, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Da es sich bei der Verfügungsklage auf Zahlung von Entgelt um eine Leistungsverfügung handelt, die für den Fall der Stattgabe nicht lediglich eine Sicherung oder vorläufige Regelung, sondern eine endgültige Erfüllung des Anspruchs bewirkt, sind an die Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Entgeltanspruchs müssen glaubhaft gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss sich zudem in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und auf die sofortige Zahlung angewiesen sein (LAG Hamm 29.10.2009 – 11 SaGa 28/09 m.w.N.). 48 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfügungskläger hat eine existenzbedrohende Notlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können. 49 Dem steht bereits entgegen, das er unstreitig seit Februar 2009 Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 1.600,00 € netto erhalten hat. Diese Zahlungen dienen als Lohnersatzleistungen gerade der Absicherung der Lebensführung nach Verlust des Arbeitsplatzes. 50 Die von dem Verfügungskläger angeführten Verbindlichkeiten vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Diese stellen nach dem sich bietenden Sachverhalt gegenwärtig keine Existenzbedrohung dar. Der Verfügungskläger hat in seiner Berufungsbegründung klargestellt, er habe bereits im Januar 2009 mit der C eine Zahlungsvereinbarung über die laufenden Kreditverbindlichkeiten abgeschlossen. Gleiches gelte für die Rechtsanwaltsvergütungsansprüche gegenüber Herrn Rechtsanwalt S. Darüber hinaus wurde auf Antrag des Verfügungsklägers die Zwangsvollstreckung aus dem ihn belastenden Unterhaltstitel ab März 2009 einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Dass die Gläubiger der ihm gewährten Privatdarlehen gegenwärtig die Rückzahlung betreiben, ist nicht dargelegt. 51 Darüber hinaus kann hinsichtlich der sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bietenden Sachlage auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verfügungskläger seit Februar 2010 über weitere rund 16.700,00 € netto verfügt, nämlich die von dem Beklagten gezahlte Vergütung für die Monate Februar bis Mai 2009. 52 Damit kommt es auf die weiteren Fragen, insbesondere ob auf Grund der zum 31.05.2009 erfolgten Kündigung ein Verfügungsanspruch aus § 615 BGB besteht, nicht mehr an. B. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 91 a ZPO. I. 54 Soweit über das Rechtsmittel des Verfügungsklägers in der Hauptsache noch zu entscheiden war, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen. II. 55 Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits trifft den Verfügungskläger ebenfalls die Kostenlast. Dies folgt aus § 91 a Abs. 1 ZPO, dessen Grundsätze auch im Fall einer Teilerledigungserklärung im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sind. Danach sind bei übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des sich zum Zeitpunkt der Erledigung bietenden Sach- und Streitstandes zu verteilen. Den Verfügungskläger trifft insoweit die Kostenlast, weil sein Rechtsmittel nach der sich zum Zeitpunkt der Erledigung bietenden Sach- und Rechtslage ohne das erledigende Ereignis nicht erfolgreich gewesen wäre. Es fehlt auch hinsichtlich der für erledigt erklärten Vergütungsansprüche an einem Verfügungsgrund. 1. 56 Der Annahme eines Verfügungsgrundes steht bereits entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben war. Der Verfügungskläger hat mit der Einleitung des Verfahrens – bezogen auf die Vergütung für den Monat Februar 2009 – mehr als 7 Monate zugewartet, obwohl seine finanzielle Lage bereits zu Beginn des Jahres 2009 nach seinem eigenen Sachvortrag wegen der ausgebliebenen Vergütungszahlungen und fehlender Rücklagen in existenzbedrohender Weise angespannt gewesen sein soll. Eine Veränderung zum Negativen bei Einleitung des Verfahrens im Oktober 2009 ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Folgezeitraum. Dass im Hauptsacheverfahren prozessuale Verzögerungen auftreten, begründet für sich nicht die Eilbedürftigkeit der Sache. 2. 57 Darüber hinaus scheitert die Bejahung eines Verfügungsgrundes auch insoweit an einer bei Erledigung des Rechtsstreites nicht bestehenden existenzbedrohenden finanziellen Notlage des Verfügungsklägers. Dieser hat – wie ausgeführt – laufende Leistungen nach dem SGB III erhalten und bei Einleitung des Verfahrens bereits Regelungen über die bestehenden Verbindlichkeiten getroffen.