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Urteil

2 Sa 56/22

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
"Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung" im Sinne der Bewertungsgruppe 5.1. des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019 sind nur solche Arbeitnehmer/innen, die über eine einschlägige Berufsausbildung in einem Beruf des Hotel- und Gaststättengewerbes verfügen und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.(Rn.113)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2021 - 4 Ca 1377/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung" im Sinne der Bewertungsgruppe 5.1. des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019 sind nur solche Arbeitnehmer/innen, die über eine einschlägige Berufsausbildung in einem Beruf des Hotel- und Gaststättengewerbes verfügen und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.(Rn.113) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2021 - 4 Ca 1377/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 2, 520 ZPO) und ist auch im Übrigen zulässig. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der auf die begehrte höhere Eingruppierung bezogene Feststellungsantrag zu Ziffer 1) ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Zwar bedarf es aufgrund der Tarifautomatik keines Eingruppierungsaktes durch den Arbeitgeber; dieser hat den Arbeitnehmer nicht durch Vornahme einer Leistungshandlung „entsprechend einzugruppieren“, wie nach dem Wortlaut des Antrags gefordert. Daher wäre zumindest ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellung einer solchen Verpflichtung schon nicht gegeben. Erkennbar ist der Feststellungsantrag jedoch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, dem Kläger eine monatliche Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe (hier Bewertungsgruppe) zu zahlen. Damit handelt es sich um eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (BAG, Urteil vom 16.11.2016 – 4 AZR 127/15 – juris, Rz. 10; BAG, Urteil vom 30.09.2015 – 4 AZR 563/13 – juris, Rz. 14; Schaub ArbR – HdB / Treber, 18. Aufl., § 65 Rz. 2). 2. Die Leistungsanträge zu den Ziffern 2) bis 18) in der Fassung gemäß Schriftsatz vom 30.08.2023 sind zulässig, da die geforderten Differenzbeträge nach einem gerichtlichen Hinweis zuletzt konkret beziffert wurden (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) und die Anträge einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5.2. des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019. Die entsprechenden tarifvertraglichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, bedurfte die Frage, ob die geforderten monatlichen Differenzbeträge (auch und insbesondere für die Zeiten vorübergehender Kurzarbeit) zutreffend berechnet worden sind, letztlich keiner Erörterung. 1. Der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit einschlägige Entgelttarifvertrag vom 14.06.2019 lautet – auszugsweise – wie folgt: … § 4 Bewertungsgrundsätze 1. Mit Ausnahme von leitenden Angestellten nach § 5 BetrVG ist jede/r Arbeitnehmer/in vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. … 6. Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen. 7. Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog. 8. Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe. 9. Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an den/die Arbeitnehmer/in maßgebend. 10. Die Durchlässigkeit des Aufstiegs von der Bewertungsgruppe 5.1 bis zur Bewertungsgruppe 6 für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung bezieht sich ausschließlich auf die zeitlich geregelte Höchstverweildauer in der jeweiligen Gruppe. Mit Erreichen der geregelten Verweildauer erfolgt automatisch der Aufstieg in die nächst höhere Bewertungsgruppe. Die vorausgesetzte erworbene fachliche Leistungsfähigkeit ab der Bewertungsgruppe 5.2. und 6 gilt als erfüllt, wenn die einjährige Berufserfahrung für die Bewertungsgruppe 5.2. und die zweijährige Berufserfahrung für die Bewertungsgruppe 6 jeweils erreicht ist. § 5 Bewertungsgruppen Bewertungsgruppen 1 und 2 gestrichen Bewertungsgruppe 3 Angelernte Hilfskräfte ohne Berufserfahrung in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit. Tätigkeitsbeispiele: Spülkraft, Zimmerreinigungspersonal („Zimmermädchen“), Wäschereipersonal, Küchenhilfe Bewertungsgruppe 4 Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe. Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betreffenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich ab dem dritten Tätigkeitsjahr erworben wurden. Tätigkeitsbeispiele: Handwerker/-in, Kraftfahrer/-in, Hausmeister/-in, Portierassistent/-in, Wagenmeister/-in, Büffetkraft, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe im 1. + 2. Jahr nach der Ausbildung, Zimmerreinigungspersonal („Zimmermädchen“) ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bewertungsgruppe 5.1. Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung im ersten Tätigkeitsjahr. Tätigkeitsbeispiele: Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Fachgehilfe/-in im im Gastgewerbe ab 3. Jahr nach der Ausbildung, Hausdame, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Büffet-/Barkraft mit Abrechnung. Bewertungsgruppe 5.2. Fachkräfte mit erhöhter fachlicher Leistungsfähigkeit und mindestens einjähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich. Angelernte Beschäftigte bei gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit in dem entsprechenden Gastgewerbeberuf und mindestens siebenjähriger Tätigkeit im entsprechenden Tätigkeitsbereich. Tätigkeitsbeispiele: Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 3. Jahr nach der Ausbildung, Hausdame, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Büffet-/Barkraft mit Abrechnung. Bewertungsgruppe 6 Fachkräfte mit erhöhter fachlicher Leistungsfähigkeit und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich. Tätigkeitsbeispiele:Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 3. Jahr nach der Ausbildung, Hausdame, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Büffet-/Barkraft mit Abrechnung. … 2. Der Kläger erfüllt bereits nicht die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.1. des Entgelttarifvertrages, sodass es auf die Erfüllung des qualifizierten Tarifmerkmals der „erhöhten fachlichen Leistungsfähigkeit“ der Bewertungsgruppe 5.2. (1. Alternative des Oberbegriffs) nicht mehr ankommt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bewertungsgruppe 5.2. um eine echte Aufbaufallgruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt (z.B. BAG, Urteil vom 06.06.2007 – 4 AZR 505/06 – juris, Rz. 20), weil zwar an sich ein zusätzliches Heraushebungsmerkmal gefordert wird (eine „erhöhte fachliche Leistungsfähigkeit“), welches jedoch nach § 4 Ziff. 10 ETV letztlich allein nach einem bestimmten Zeitablauf als erfüllt anzusehen ist. Jedenfalls erfüllt der Kläger nach den Feststellungen der Kammer nicht die Voraussetzungen des nach § 4 Ziff. 8 ETV für die Eingruppierung maßgebenden Oberbegriffs der „Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung“. Die Auslegung der tariflichen Vorschrift ergibt, dass – entgegen der Auffassung des Klägers – hier nicht schon sämtliche Arbeitnehmer gemeint bzw. erfasst sind, die über irgendeine Berufsausbildung verfügen, unabhängig davon, ob sie auch in dem erlernten Beruf tätig sind oder ob die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sind. Als Fachkräfte sind nur solche Arbeitnehmer anzusehen, die über eine einschlägige Berufsausbildung in einem Beruf des Gastgewerbes verfügen und auch eine der Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben. Dies ist jedoch im Fall des Klägers als gelerntem Facharbeiter für Werkzeugmaschinen nicht der Fall. a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig auch bzw. nur aus ihm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können – ohne Bindung an eine Reihenfolge – weitere Kriterien berücksichtigt werden, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (BAG, Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 – juris, Rz. 13 m.w.N.; BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – juris, Rz. 21; BAG, Urteil vom 18.05.2006 – 6 AZR 422/05 – juris, Rz. 17). b. Vorliegend lässt zwar der reine Wortlaut des Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.1. auch eine Auslegung im Sinne der Auffassung des Klägers zu, wonach allein das Vorhandensein einer abgeschlossenen Berufsausbildung als solcher einen Arbeitnehmer zur „Fachkraft“ im Sinne der Bewertungsgruppe 5.1. ETV werden lässt. Der Kläger argumentiert hier ausschließlich damit, dass gerade das Weglassen eines Begriffs wie etwa einschlägige Berufsausbildung für eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien spreche, die Berufsausbildung als solche ausreichen zu lassen. Es solle damit wohl ein höherer Bildungsabschluss und damit eine höhere allgemeine Fachkompetenz honoriert werden. Anhaltspunkte für diese Auffassung ergeben sich nach Auffassung der Kammer jedoch weder aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelungen in den §§ 4 und 5 des Tarifvertrages noch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen. Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Kriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten und/oder Arbeitnehmern zu bestimmten Entgeltgruppen ihres eigenen Vergütungsschemas weitgehend frei. In aller Regel wird die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer tariflich bewertet. Es ist aber auch möglich und zulässig, stattdessen oder zusätzlich personenbezogene Anforderungen, wie Ausbildung, Beschäftigungszeit usw. heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien des vorliegenden Entgelttarifvertrages haben vorrangig eine Bewertung der Tätigkeiten der betreffenden Beschäftigten gewählt. Es kann dahinstehen, ob die sich an einzelnen Stellen der Vergütungsordnung aufzufindenden eher personenbezogenen Merkmale eine zusätzliche Anforderung darstellen sollen. Ohne die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die Tätigkeit ist das jeweilige Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe unabhängig von etwaigen, ggf. zusätzlichen personellen Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben (vgl. zum ETV des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen, der ähnliche bzw. in Teilen identische Eingruppierungsvorschriften beinhaltet: BAG, Urteil vom 16.11.2016 – 4 AZR 127/15 – juris, Rz. 17/18). Der einschlägige ETV regelt in § 4 die Bewertungsgrundsätze, die der Eingruppierung zugrunde liegen. Anknüpfungspunkt für die Eingruppierung ist danach die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit. Die „Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten“ erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen (§ 4 Ziff. 6). Gemäß § 4 Ziff. 9 sind bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen die „Art der verrichteten Tätigkeit“ und die Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend. Schon hieraus ist ersichtlich, dass es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.1. nicht allein auf das Vorhandensein (irgend-) einer abgeschlossenen Berufsausbildung ankommen kann. Berücksichtigt werden muss auch die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers. Da unter den Tätigkeitsbeispielen der Bewertungsgruppe 5.1. Tätigkeiten in Gastgewerbeberufen aufgeführt sind, wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien hier Tätigkeiten in einem (einschlägigen) Beruf des Hotel- und Gaststättengewerbes meinten bzw. voraussetzen. Des Weiteren sprechen die Oberbegriffe der Bewertungsgruppe 5.2. von Berufserfahrung „im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich“ bzw. von „gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit in dem entsprechenden Gastgewerbeberuf“. Auch hier ist nochmals zu erkennen, dass die Tarifvertragsparteien stets auch auf die (einschlägige) Tätigkeit abstellen. „Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“ im Sinne des Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.1. des ETV können folglich nur solche Arbeitnehmer sein, die über eine einschlägige Berufsausbildung in einem Gastgewerbeberuf verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Arbeitnehmer mit nicht einschlägiger Berufsausbildung sind daher wie angelernte Hilfskräfte und Fachgehilfen im Gastgewerbe in die Bewertungsgruppen 3 bzw. 4 des ETV einzugruppieren. Es dürfte bekannt sein, dass den Tarifverträgen nahezu aller Branchen (und etwa auch in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes) bei der Frage der Eingruppierung eine – einschlägige – Tätigkeit im Rahmen eines erlernten Ausbildungsberufs grundsätzlich tariflich höher bewertet wird als die Tätigkeiten als ungelernter bzw. angelernter Mitarbeiter. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine solch atypische und von den Regelungen in Tarifverträgen anderer Branchen derart abweichende Regelung treffen wollten, wie sie der Kläger nach seiner Auslegung als zutreffend ansieht. Man darf unterstellen, dass ein Mitarbeiter, der mit Tätigkeiten beschäftigt werden wird, die er im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erlernt hat, diese regelmäßig in qualitativer und unter Umständen auch quantitativer Hinsicht besser erledigen und ausführen kann als ein lediglich angelernter Mitarbeiter ohne entsprechend fundierte Fachkenntnisse. Unterstellt man hingegen die Auffassung des Klägers als zutreffend, bedeutete dies im Ergebnis, dass – jedenfalls bis einschließlich der Bewertungsgruppe 6 – jeder im Hotel- und Gaststättengewerbe beschäftigte Arbeitnehmer, der über irgendeine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, auch wenn er lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet, grundsätzlich dieselbe Eingruppierung und dieselbe Arbeitsvergütung verlangen könnte wie ein Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufsausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe, der auch seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten wahrnimmt. So wären beispielsweise eine gelernte Friseurin, die Hilfsarbeiten in der Wäscherei oder in der Küche eines Hotels wahrnimmt oder ein gelernter Schlosser, der mit Reinigungsaufgaben beschäftigt wird oder eben ein Mitarbeiter wie der Kläger, der als gelernter Facharbeiter für Werkzeugmaschinen Hilfstätigkeiten im Set-up wahrnimmt, in gleicher Weise zu vergüten wie ein gelernter Hotelfachmann oder eine gelernte Hotelfachfrau im Gastgewerbe oder ein gelernter Koch, die entsprechende Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten verrichten. Es käme für die Frage der Eingruppierung dann (nach Auffassung des Klägers konsequent) auch nicht mehr auf die tatsächliche Tätigkeit des Mitarbeiters an, sondern lediglich auf die Tatsache des Vorliegens irgendeiner Berufsausbildung. Es würde dann etwa auch ein Mitarbeiter mit (fachfremder) Berufsausbildung und reinen Hilfstätigkeiten besser vergütet als ein Fachgehilfe im Gastgewerbe (mit verkürzter, aber einschlägiger Ausbildung), der lediglich in die Bewertungsgruppe 4 ETV einzugruppieren ist. Dies kann von den Tarifvertragsparteien, schon zur Aufrechterhaltung einer gewissen „Lohngerechtigkeit“ so nicht gewollt gewesen sein. Für die Richtigkeit des hier gefundenen Auslegungsergebnisses spricht gerade auch der Umstand, dass dieselben Tarifvertragsparteien im neuen Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt (vom 17.09.2022), in welchem die Eingruppierungsgrundsätze und die Bewertungsgruppen überarbeitet wurden, in sämtlichen Bewertungsgruppen, deren Oberbegriffe auf „Fachkräfte“ abstellen, jeweils die Ergänzung „Fachkräfte mit abgeschlossener 2-jähriger Berufsausbildung im Gastgewerbe“ vorgenommen haben. Nach diesseitiger Auffassung stellt dies eine Klarstellung dar, wie der Begriff der Fachkraft auch zuvor verstanden wurde. Die Fortentwicklung des Tarifvertrages lässt hier eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der Tarifvertragsparteien zu (vgl. BAG, Urteil vom 04.04.2001 – 4 AZR 180/00 – juris, Rz. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass man den Begriff Fachkraft nunmehr gänzlich neu hätte definieren wollen. c. Unabhängig davon, dass der Kammer eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen möglich war, hätte diesbezüglich keine Auskunft der Tarifvertragsparteien eingeholt werden können. Zwar kann eine Tarifauskunft in Einzelfällen von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang noch Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages beitragen kann. Die Auskunft darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage selbst gerichtet sein. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist alleinige Sache der Gerichte für Arbeitssachen (BAG, Urteil vom 27.01.2022 – 6 AZR 564/20 – juris, Rz. 28). Ohne Bedeutung für die Auslegung sind nachträgliche Erklärungen der Tarifvertragsparteien zu ihrem jeweiligen subjektiven Verständnis einer tariflichen Regelung und/oder über deren Bewertung der Regelung (BAG, Urteil vom 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 – juris, Rz. 45). d. Zum Nachweis der Erfüllung des Tarifmerkmals „Fachkraft“ kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, dass er seit April 2016 tatsächlich eine monatliche Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5.1. ETV erhält. Beide Parteien konnten auch auf Nachfrage des Gerichts nicht schlüssig erläutern, wer und mit welcher Begründung dem Kläger eine Zahlung dieser Vergütung zugesagt hat. Dass dies möglicherweise im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit des Klägers gestanden haben könnte, haben beide Seiten – unter Hinweis auf § 78 BetrVG – ausdrücklich in Abrede gestellt. Da sich die Parteien über die Frage, ob ein Tarifmerkmal erfüllt ist, jedoch nicht einigen können und diese Rechtsfrage nicht wie eine Tatsache unstreitig gestellt werden kann, schon gar nicht durch konkludentes Verhalten, verbleibt es dabei, dass der Kläger im Rahmen der vorliegenden Eingruppierungsklage das Vorliegen des Tarifmerkmals der „Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung" darzulegen hatte, was ihm jedoch, insbesondere im Ergebnis der Auslegung der Tarifvorschrift, nicht gelungen ist. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausdrücklich nicht die in Aussicht gestellte korrigierende Rückgruppierung des Klägers, für deren Voraussetzungen die Beklagte beweispflichtig wäre. Nur in einem etwaigen Rechtsstreit über eine Rückgruppierung wäre zu prüfen, ob u. U. eine vertragliche Zusage einer übertariflichen Leistung erteilt wurde. 3. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.2. ETV. Danach sind (auch) angelernte Beschäftigte, also Beschäftigte ohne einschlägige Berufsausbildung, bei gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit in dem entsprechenden Gastgewerbeberuf und mindestens siebenjähriger Tätigkeit im entsprechenden Tätigkeitsbereich in die Bewertungsgruppe 5.2. ETV einzugruppieren. Ohne die Problematik erörtern zu müssen, ob die Tarifvertragsparteien hier tatsächlich eine Durchlässigkeit bzw. eine „Aufstiegsmöglichkeit“ von der Bewertungsgruppe 4 direkt in die Bewertungsgruppe 5.2. ETV vorgesehen haben, ist jedenfalls auch diesbezüglich festzustellen, dass der Kläger gerade keine Tätigkeiten wahrnimmt, die denjenigen gleichartig und gleichwertig sind, die Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Ausbildung in einem Gastgewerbeberuf ausüben. Solche Tätigkeiten übt er nicht aus. Er wird nicht seit mindestens sieben Jahren in einem „entsprechenden“ Tätigkeitsbereich eingesetzt. 4. Aus alledem folgt im Ergebnis, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die begehrte Bewertungsgruppe 5.2. des ETV nicht erfüllt. Er ist nicht als Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne der Bewertungsgruppen 5.1. und 5.2. des ETV anzusehen, weil er über keine einschlägige Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe verfügt und auch keine Tätigkeiten in einem Gastgewerbeberuf ausübt. Seine Tätigkeiten entsprechend nicht denjenigen eines Ausbildungsberufs des Gaststättengewerbes und auch in keiner Weise (wobei es hierauf ohnehin nicht ankam) denjenigen seines erlernten Berufs als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Als Mitarbeiter Set-up leistet der Kläger im wesentlichen Hilfstätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist, sodass eine Eingruppierung – als Fachgehilfe – in die Bewertungsgruppe 4 zutreffend wäre. Eingruppierungsrelevant sind grundsätzlich nur die dem Arbeitnehmer gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder gemäß Direktionsrecht des Arbeitgebers übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Dies sind vorliegend die Aufgaben und Tätigkeiten, die in der Stellenbeschreibung des Klägers aufgeführt sind. Er ist als Mitarbeiter Set-up (Aufbau/Aufstellen/Einstellen) im Wesentlichen damit betraut, nach Vorgaben eines Function Sheet (Ablaufplan/Laufzettel) vor Veranstaltungen des Hotels die Tische und Bestuhlung des betreffenden Saals (einschließlich etwaiger Sonderwünsche im Einzelfall) aufzustellen. Dies sind, ohne dem Kläger zu nahe treten zu wollen, letztlich klassische Hilfstätigkeiten. Der Kläger handelt auch überwiegend nur nach Anweisung und nach konkreten Vorgaben. Es kam nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger zusätzlich zu den ihm gemäß Stellenbeschreibung obliegenden Arbeitsaufgaben gelegentlich weitere Aufgaben ausübt, wie er im Einzelnen dargelegt hat, ohne jedoch den Vortrag hinreichend konkret unter Beweis zu stellen (weder bezüglich der behaupteten weiteren Aufgaben noch bezüglich einer etwaigen Übertragung durch die Beklagte). Darüber hinaus ergibt sich schon nach seinem eigenen Vortrag, dass auch die von ihm behaupteten zusätzlichen Tätigkeiten augenscheinlich nur Hilfsarbeiten bzw. Anlerntätigkeiten darstellen, für die es zweifelsfrei keiner Berufsausbildung bedarf. Die Arbeiten mögen zwar oft anstrengend und körperlich fordernd sein. Dieser Umstand ist jedoch für die Frage der Eingruppierung nicht relevant. 5. Schließlich kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. In dem Zusammenhang hat er lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der ursprünglich auch als Mitarbeiter Set-up beschäftigte Kollege O. S. in die Bewertungsgruppe 6 eingruppiert worden sei. Unabhängig davon, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen des reinen (auch vermeintlichen) Normenvollzuges nicht anzuwenden ist und es sich bei der tariflichen Eingruppierung um Normenvollzug handelt, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Eingruppierung von Herrn S infolge seines Wechsels in den Bereich Veranstaltungstechnik geändert habe, wo er vollständig andere und nicht vergleichbare Aufgaben wahrnehme. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2021 zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. D. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen, weil sie der Frage der Auslegung des Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.1. des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019 („Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“) grundsätzliche Bedeutung beimisst. Hierzu sind bislang keine Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ergangen. Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der am 10.10.1970 geborene Kläger verfügt über eine (im Jahr 1989) abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Er ist seit dem 01.02.2013 in einem von der Beklagten unterhaltenen Hotelbetrieb in M beschäftigt. Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Bl. 8 ff.d. Akte) wird er als „Mitarbeiter Set-up“ in Vollzeit eingesetzt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates. Die Stellenbeschreibung der Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Set-up (Bl. 31 d. Akte) lautet wie folgt: Stellenbeschreibung Stellenbezeichnung: Mitarbeiter Set-up Unterstellung: Chef Set-up Überstellung: keine Wird vertreten durch: keine Vertritt: keine Ziel der Stelle / Durchführung der Raum- und Saalbestuhlung gemäß Function Sheet Hauptaufgabe: Aufgaben im Einzelnen: - Ausführung der Raum- und Saalbestuhlung nach Anweisung - Ausführung von Sondereinbauten nach Anweisung - Fachgerechte Handhabung und Pflege aller eingesetzten Arbeitsmittel und Geräte - Meldung von technischen Mängeln und notwendigen Reparaturen - Mitarbeit bei der Vorbereitung und Ausführung des Set-up bei Caterings Kompetenzen, Befugnisse/Verantwortung: keine Einzelaufträge: Neben den hier aufgeführten Aufgaben ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Anweisung seines Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu seiner Tätigkeit gehören Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (beiderseitiger Organisationszugehörigkeit) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 18.05.2002 und die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019 (im Folgenden: ETV), jeweils abgeschlossen zwischen dem DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Ost, Anwendung. Nach seiner Einstellung erhielt der Kläger zunächst eine monatliche Vergütung nach der Bewertungsgruppe 4 des seinerzeit gültigen Entgelttarifvertrages vom 07.08.2012 (Fachgehilfen / Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung). Die Zahlung einer Vergütung nach der Bewertungsgruppe 4 ist auch im Arbeitsvertrag festgehalten. Seit dem 01.04.2016 zahlt die Beklagte dem Kläger eine monatliche Vergütung, die derjenigen der früheren Bewertungsgruppe 5 entsprach und der jetzigen Bewertungsgruppe 5.1. des ETV entspricht. Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug die Grundvergütung 1.744,00 € brutto. Mit Schreiben vom 14.04.2020 (Bl. 32 d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten eine tarifliche Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.2. des ETV (mit einer Grundvergütung von 1.831,00 € brutto) sowie eine Nachzahlung der monatlichen Vergütungsdifferenzen zur tatsächlich gewährten Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5.1., rückwirkend ab Januar 2020. Das Schreiben vom 14.04.2020 lautet - auszugsweise - wie folgt … Unser Mitglied ist seit dem 01.02.2013 bei Ihnen als Mitarbeiter Set-up beschäftigt. Herr T ist im Besitz einer abgeschlossenen technischen Berufsausbildung, wobei die Einschlägigkeit einer Berufsausbildung nach der vorliegenden Tarifsystematik für die ausgeübte Tätigkeit nicht Voraussetzung ist. Die Arbeit unseres Mitgliedes in der Bankettabteilung birgt jede Menge Stresspotenzial in sich, da die Termine und die Vorbereitungszeiten für die Ausrichtung von Veranstaltungen tendenziell immer kürzer werden. Schnelligkeit in Kombination mit Konzentration und Professionalität prägen das Berufsbild. Ebenso braucht man ein hohes Maß an Belastbarkeit. Auch gehört es selbstverständlich zum Aufgabengebiet in der Bankettabteilung dazu, dass man Schichtbereitschaft mitbringt und auch an den Wochenenden bereit ist, eingeteilt zu werden. Engagement, Motivation und Belastbarkeit werden vorausgesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beidseitiger Tarifbindung die einschlägigen Tarifverträge zwischen der Gewerkschaft NGG und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband, Landesverband Sachsen-Anhalt, Anwendung. Sie gewähren unserem Mitglied erst seit dem 01.04.2016 das Entgelt der Bewertungsgruppe 5.1. des einschlägigen Entgelttarifvertrages. Ein Anspruch bestand bereits seit Beschäftigungsbeginn. Hinzu kommt, dass nach einjähriger Berufserfahrung die nächst höhere Bewertungsgruppe 5.2. hätte gewährt werden müssen. Unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist machen wir deshalb nachfolgende Ansprüche geltend: … … Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, hat der Kläger mit Wirkung vom 14.05.2020 beim Arbeitsgericht Magdeburg die vorliegende Klage erhoben, im Rahmen derer er die Feststellung begehrt, dass der Kläger ab dem 01.01.2020 in die Bewertungsgruppe 5.2. des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019 einzugruppieren ist. Ferner begehrt er eine Nachzahlung von entsprechenden Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021. Die Klageschrift ist der Beklagten am 20.05.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er sei als Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung anzusehen und erfülle damit die tariflichen Voraussetzungen für eine (Erst-)Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.1. des ETV. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nicht um eine (einschlägige) Ausbildung in einem Beruf des Hotel- und Gaststättengewerbes handeln. Dies habe wohl auch die Beklagte anfänglich so gesehen, da sie den Kläger, jedenfalls seit April 2016, tatsächlich nach der Bewertungsgruppe 5.1.vergüte. Nach mindestens einjähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich bestehe sodann „automatisch“ ein Anspruch auf eine Höhergruppierung in die Bewertungsgruppe 5.2. des ETV. Soweit die Beklagte das Tarifmerkmal der erhöhten fachlichen Leistungsfähigkeit bestreiten sollte, werde darauf verwiesen, dass sich gemäß § 4 Ziffer 10 des ETV die Durchlässigkeit des Aufstiegs von der Bewertungsgruppe 5.1. bis zur Bewertungsgruppe 6 ausschließlich auf die zeitlich geregelte Höchstverweildauer in der jeweiligen Gruppe beziehe. Das vorausgesetzte Tarifmerkmal der erhöhten fachlichen Leistungsfähigkeit gelte schon dann als erfüllt, wenn die einjährige Berufserfahrung (für Bewertungsgruppe 5.2.) bzw. die zweijährige Berufserfahrung (für Bewertungsgruppe 6) jeweils erreicht sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger tatsächlich eine Reihe weiterer und vielfältiger Tätigkeiten auszuführen habe, die in der Stellenbeschreibung nicht aufgeführt seien. Auch habe er seine Arbeitsaufgaben, entgegen der Behauptung der Beklagten, überwiegend selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2020 in die Bewertungsgruppe 5.2 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen- Anhalt vom 14.06.2019 einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für die Monate Januar 2020, Februar 2020 und März 2020 in Höhe von 261,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat April 2020 in Höhe von 16,00 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 141,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 10,58 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 141,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2020 in Höhe von 38,10 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 96,80 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 10,58 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 96,80 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2020 in Höhe von 10,68 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 151,63 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 10,58 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 151,63 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2020 in Höhe von 16,00 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 141,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 10,58 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 141,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat August 2020 in Höhe von 63,60 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 53,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 53,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat September 2020 in Höhe von 72,08 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 37,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 37,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 100,70 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat November 2020 in Höhe von 36,03 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 105,01 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 105,01 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 11,66 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 150,99 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 150,99 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2021 in Höhe von 83,10 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 16,20 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 16,20 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2021 in Höhe von 15,37 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 144,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 144,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat März 2021 in Höhe von 18,55 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 138,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 138,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat April 2021 in Höhe von 19,99 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 135,28 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 135,28 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2021 in Höhe von 27,05 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 121,96 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 121,96 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2021 in Höhe von 24,91 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 126,00 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 126,00 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2021 in Höhe von 53,79 € brutto sowie Kurzarbeitergeld für 71,5 Stunden auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 11,00 € und KUG-Zuschuss gemäß der Betriebsvereinbarung für 71,5 Stunden nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei insgesamt unbegründet. Die vom Kläger auszuübenden und ausgeübten – einfachen – Tätigkeiten seien die eines Fachgehilfen im Gastgewerbe, vergleichbar etwa denjenigen eines Hausmeisters, die in die Bewertungsgruppe 4 des ETV einzugruppieren seien. Der Kläger übe keine besonders verantwortlichen Tätigkeiten aus und arbeite im Wesentlichen nur nach Anweisung. Da der Kläger über keine einschlägige Berufsausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe verfüge und auch nicht in seinem erlernten Beruf tätig sei, sei er nicht als Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne der Bewertungsgruppe 5.1. ETV anzusehen. Er könne daher auch nicht nach dem tariflich geregelten Zeitablauf in die Bewertungsgruppe 5.2. ETV aufsteigen. Für die Beklagte sei nach dem Wechsel der verantwortlichen Personen nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb der Kläger seinerzeit unzutreffend eingruppiert worden sei. Jedenfalls müsse sich die Beklagte eine Herabgruppierung des Klägers in die Bewertungsgruppe 4 vorbehalten. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 16.09.2021 (4 Ca 1377/20 / Bl. 237 ff. d. Akte) die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung und die Nachzahlung entsprechender Vergütungsdifferenzen, weil er die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen nicht erfülle. Er sei bereits nicht als Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne der Bewertungsgruppe 5.1. ETV anzusehen. Maßgebend für die Eingruppierung seien vorliegend die Oberbegriffe der jeweiligen Bewertungsgruppen. Wenn im Oberbegriff eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt werde, bedeute dies, dass die im Rahmen einer solchen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers erforderlich sein müssten, um die von dieser Bewertungsgruppe erfassten Tätigkeiten verrichten zu können. Ungeschriebene Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.1 des ETV sei, dass der Arbeitnehmer tatsächlich mit Tätigkeiten betraut sei, die eine solche (einschlägige) abgeschlossene Berufsausbildung erforderten. Der Kläger werde jedoch nicht mit Tätigkeiten beschäftigt, die eine Ausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen voraussetzen. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestünden daher bereits dem Grunde nach nicht. Gegen die am 07.01.2022 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg hat der Kläger am 24.01.2022 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist bis zum 29.04.2022, am 27.04.2022 begründet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Begehren auf Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.2. des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt sowie auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen seit Januar 2020 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Dabei hat er nunmehr sämtliche Leistungsanträge konkret beziffert. Er ist der Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts sei falsch. Der Kläger sei eine Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne des Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.1. ETV. Er habe einen handwerklichen Ausbildungsberuf erlernt und werde auch mit handwerklichen Aufgaben (als Handwerker im Sinne der Tätigkeitsbeispiele der Bewertungsgruppe 5.1.) beschäftigt. Für seine Arbeitsaufgaben seien handwerkliche Fähigkeiten, handwerkliches Verständnis und handwerkliches Geschick vonnöten. Dass die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Set-up bezeichnet werde, sei unerheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung sei für die Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.1. lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Fehlerhaft gehe das Arbeitsgericht von einer vermeintlich „ungeschriebenen Voraussetzung“ aus, wonach zusätzlich eine entsprechende Tätigkeit im Rahmen der Berufsausbildung gefordert werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Letztlich sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jegliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichend. Damit solle generell ein höherer Bildungsabschluss und damit eine höhere allgemeine Fachkompetenz honoriert werden. Da der Kläger nach alledem schon mit Beginn seiner Tätigkeit zutreffend in die Bewertungsgruppe 5.1. habe eingruppiert werden müssen, stehe ihm nach dem tariflich geregelten Zeitablauf (mindestens) seit Januar 2020 der geltend gemachte Anspruch auf eine Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.2. des ETV zu. Der Kläger beantragt (zuletzt), 1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.08.2021 in die Bewertungsgruppe 5.2. des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14.06.2019 einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für die Monate Januar 2020, Februar 2020 und März 2020 i.H.v. 261,00 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat April 2020 i.H.v. 16,00 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 42,30 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 14,35 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2020 i.H.v. 38,10 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 29,04 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 9,89 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2020 i.H.v. 10,68 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 45,49 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 15,42 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2020 i.H.v. 16,00 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 42,30 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 14,35 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat August 2020 i.H.v. 63,60 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 16,85 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 5,48 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat September 2020 i.H.v. 72,08 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 11,17 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 3,86 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2020 i.H.v. 100,70 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat November 2020 i.H.v. 36,03 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 33,39 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 11,15 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2020 i.H.v. 11,66 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 48,01 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 16,04 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2021 i.H.v. 83,10 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 5,15 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 1,72 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2021 i.H.v. 15,37 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 45,79 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 15,29 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat März 2021 i.H.v. 18,55 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 43,88 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 14,66 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat April 2021 i.H.v. 19,99 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 43,02 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 14,37 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2021 i.H.v. 27,05 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 38,78 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 12,95 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2021 i.H.v. 24,91 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 40,07 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 13,38 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2021 i.H.v. 53,80 € brutto sowie Kurzarbeitergeld i.H.v. 22,74 € brutto und Kurzarbeitergeldzuschuss i.H.v. 7,59 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, für alle 3 Summen, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg und verweist ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass es für eine Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5.1. ETV nicht ausreichend sei, dass der Kläger über irgendeine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Es müsse sich um eine einschlägige Berufsausbildung handeln. Der Kläger übe auch keine Tätigkeiten aus, für die eine Berufsausbildung erforderlich sei. Entgegen seiner Behauptung sei der Kläger im Wesentlichen lediglich damit beschäftigt, nach einem standardisierten Ablauf und nach Anweisungen die Tagungs- und Veranstaltungsräume mit Tischen und Stühlen zu bestücken und die Räume für die Veranstaltungen vorzubereiten. Die vom Kläger behaupteten weiteren und vermeintlich verantwortungsvolleren Tätigkeiten würden bestritten; darüber hinaus gehörten sie nicht zu seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben. Bei der Beklagten seien derzeit zwei (und vormals drei) Mitarbeiter Set-up beschäftigt. Der Kläger sei auch nicht als Handwerker eingesetzt. Für notwendige technische Reparaturen oder Instandsetzungen beschäftigte die Beklagte einen Haustechniker und im Bedarfsfall externes Personal von Fachfirmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.