OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 354/16

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2019:0117.2SA354.16.00
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine einmal jährlich zu gewährende tarifliche Sonderzahlung, die sowohl die Gegenleistung für geleistete Dienste bildet als auch Betriebstreue honoriert und eine Stichtagsklausel enthält, ist im Fall der Lohnpfändung bei Ermittlung des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommens in dem Monat (im vollen Umfang) zu berücksichtigen, in dem sie zur Auszahlung gelangt.(Rn.34)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.09.2016 – 11 Ca 218/16 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,62 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt 70%, der Kläger trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einmal jährlich zu gewährende tarifliche Sonderzahlung, die sowohl die Gegenleistung für geleistete Dienste bildet als auch Betriebstreue honoriert und eine Stichtagsklausel enthält, ist im Fall der Lohnpfändung bei Ermittlung des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommens in dem Monat (im vollen Umfang) zu berücksichtigen, in dem sie zur Auszahlung gelangt.(Rn.34) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.09.2016 – 11 Ca 218/16 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,62 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt 70%, der Kläger trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht als weitere, an ihn auszuzahlende Nettovergütung für den Monat November 2015 ein Betrag von 599,62 EUR nebst Zinsen zu. I. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB a.F. i.V.m. §§ 7 und 17 Abs. 1 TV-N LSA. Die Beklagte hat zu Unrecht den vorgenannten Betrag an die Bank als Pfändungsgläubigern abgeführt. In diesem Umfang unterliegt das Arbeitseinkommen des Klägers für den Monat November 2015 nicht der Pfändung. Der Leistung der Beklagten kommt daher im Verhältnis zum Kläger insoweit keine befreiende Wirkung (§ 836 ZPO) zu. § 17 TV-N LSA kommt der folgende Inhalt zu: (1) Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O mit Stand 31.02.2007) und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O mit Stand vom 31.12.2007 finden weiterhin entsprechende Anwendung). Protokollerklärung zu § 17 Absatz 1 Bei Anwendung des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O und des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung Arb-O ist statt auf Urlaubsvergütung/Urlaubslohn auf das Urlaubsentgelt gem. § 15 Abs. 1, 7 Abs. 3 TV-N LSA abzustellen. (2) Der sich für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 ergebende Anspruch ist Teil der Jahressonderzahlung. (3) Der sich nach Absatz 1 ergebende Teil der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 €. Der Zusatzbetrag nach Satz 1 ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. 1. Die JSZ stellt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers keinen unpfändbaren Bezug gem. § 850a Nr. 2 (Urlaubsgeld) bzw. Nr. 4 (Weihnachtsvergütung) ZPO dar. Ein solcher Charakter kommt dem im Monat November zur Auszahlung gelangenden Teil der JSZ nicht zu. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter Ziff. 2 und 3. zutreffend ausgeführt, der Zuwendung komme Vergütungscharakter zu. Das Berufungsgericht folgt der von dem Arbeitsgericht vertretenen Auffassung. Entscheidend hierfür ist, dass nach dem in § 17 TV-N LSA in Bezug genommenen § 2 Abs. 2 TV Zuwendung Ang-O/Arb-O die Höhe der Jahressonderzahlung von dem Umfang der im Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung abhängt (vgl. BAG 18.05.2016 – 10 AZR 233/15 betr. § 20 TVöD/VKA) und – in Bezug auf § 850a Nr. 2 ZPO – die Zahlung nicht anlässlich einer konkreten Urlaubsnahme erfolgt. Dass die Höhe dieses Teils der JSZ anhand des dem Kläger zustehenden Urlaubsentgelts berechnet wird, steht dem nicht entgegen, da der in der Protokollerklärung in Bezug genommene § 15 Abs. 1 TV-N LSA für die Ermittlung dieses Vergütungsbestandteils wiederum auf das Monatsentgelt (§ 7 TV-N LSA) verweist. Dahinstehen kann, ob dem jeweils im Juli fällig werdenden Teil der JSZ (§ 2 Abs. 3 TV-N LSA) – hiervon geht die Beklagte nach ihrer Erklärung im Termin am 19.01.2019 aus – ein solcher Charakter zukommt, da die Auszahlung des hieraus resultierenden Nettobetrages zwischen den Parteien nicht streitig ist. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Arbeitsgerichts folgt hieraus jedoch nicht, dass die JSZ gemäß § 17 Abs. 1 TV-N LSA im vollen Umfang der Pfändung unterliegt. Vielmehr bestimmt sich die Pfändbarkeit nach § 850c ZPO. Danach ist Arbeitseinkommen nur eingeschränkt unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners pfändbar, wobei sich die konkrete Höhe des unpfändbaren Einkommens aus der von dem BMJV im Bundesgesetzblatt veröffentlichen Tabelle ergibt (Abs. 2a). a. Die Leistung stellt – wie unter 1. ausgeführt – einen Teil des im Synallagma stehenden Arbeitseinkommens dar. Der Zuordnung zu § 850i ZPO als nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung, die nur bei Vorliegen eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts der Pfändung ganz oder teilweise entzogen ist, steht entscheidend entgegen, dass die Leistung als Rechtspflicht von der Beklagten regelmäßig, nämlich einmal pro Jahr, erbracht wird. b. Aufgrund der Struktur der JSZ gemäß § 17 Abs. 1 TV-N LSA ist der jeweils im November zur Auszahlung gelangende Betrag pfändungsrechtlich diesem Monat zuzuordnen. Die Kammer hatte zunächst erwogen, den Betrag anteilig auf den ein Jahr betragenden Bezugszeitraum aufzuteilen. Eine solche fiktive Aufteilung erscheint jedoch aufgrund des Mischcharakters der Sonderzahlung – diese honoriert auch Betriebstreue, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 TV Zuwendung Ang-O/Arb-O ergibt (vgl. BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11 – Rn. 36 zu § 20 TVöD) – als nicht sachgerecht. Der Arbeitnehmer erwirbt nach den tariflichen Regelungen gerade nicht allein durch seine jeweils monatlich erbrachte Arbeitsleistung mit Ablauf des Zeitabschnitts einen Rechtsanspruch auf (anteilige) Zahlung der Zuwendung am Fälligkeitstermin. Der Anspruch hängt vielmehr von weiteren, stichtagsbezogenen Voraussetzungen ab. Seine Rechtsposition ist daher bis zum Erreichen des Stichtages nicht gesichert und entspricht eher der einer Anwartschaft. Bei Anwendung dieser Rechtssätze ergibt sich – die Kammer folgt dem auf der Entgeltabrechnung November 2015 basierenden und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenem Rechenwerk des Klägers im Schriftsatz vom 19.09.2016 (wiederholt in der Berufungsbegründung S. 4) – ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen des Klägers für den Monat November 2015 in Höhe von 2.824,42 EUR. Hiervon ist nach der für diesen Monat maßgeblichen Pfändungstabelle bei drei Unterhaltspflichten ein Betrag von 267,49 EUR pfändbar, so dass von den insgesamt durch die Beklagte einbehaltenen 867,11 EUR ein weiterer Betrag in Höhe von 599,62 EUR netto an den Kläger auszuzahlen ist. II. Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 TV-N LSA. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1; 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. C. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen war für die Parteien die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche; insbesondere darüber, ob die Beklagte den der Pfändung unterliegenden Anteil der dem Kläger für den Monat November 2015 zustehenden Arbeitsvergütung korrekt berechnet hat. Der Kläger ist seit 11.03.1991 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrer tätig. Er ist seiner Ehefrau sowie zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet u.a. der Spartentarifvertrag Nahverkehr Sachsen-Anhalt (TV-N LSA) Anwendung, der in § 17 die Gewährung einer Jahressonderzahlung (JSZ) unter Verweis auf den TV Zuwendung Ang-O/Arb-O vorsieht. Bei der Beklagten liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank betreffend die Arbeitsvergütung des Klägers vor. Für den Monat November 2015 (Abrechnung Bl. 36, 37 d.A.) ermittelte die Beklagte ein Gesamtbruttogehalt des Klägers von 4.237,84 EUR, wovon 1.448,06 EUR brutto auf den in jenem Monat zur Auszahlung gelangenden Anteil der JSZ entfielen. Die Beklagte hat von dem sich ergebenden Nettobetrag insgesamt 867,11 EUR aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank abgeführt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den pfändbaren Betrag der Arbeitsvergütung November 2015 fehlerhaft berechnet. Bei der JSZ handele es sich um nicht der Pfändung unterliegendes Urlaubsgeld gemäß § 850a Nr. 2 ZPO, da die Höhe der JSZ auf Basis des tariflichen Urlaubsentgelts ermittelt werde. Die Beklagte habe – Rechenwerk des Klägers im Schriftsatz vom 16.08.206 (Bl. 151 d.A.) – daher 851,62 EUR netto zu Unrecht an die Bank abgeführt und habe diesen Betrag an den Kläger auszuzahlen. Jedenfalls bestehe für den im November zur Auszahlung gelangenden Teil der JSZ Pfändungsschutz nach § 850c ZPO. Bei Anwendung dieser Bestimmung wäre ein Betrag von 267,49 EUR der Pfändung unterworfen gewesen (Rechenwerk des Klägers im Schriftsatz vom 19.09.2016 – Bl. 160 d.A.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 851,62 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die JSZ unterfalle nicht dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO, da es sich bei dieser Leistung um zusätzliche Arbeitsvergütung handele. Auch im Übrigen bestehe für diesen Vergütungsbestandteil kein Pfändungsschutz. Unter Beachtung dieser Vorgaben ergebe sich ein pfändbarer Anteil an der Arbeitsvergütung des Klägers für den Monat November 2015 in Höhe von 867,11 EUR (Rechenwerk der Beklagten im Schriftsatz vom 22.04.2016, S. 4, 5 – Bl. 47, 48 d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.09.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Arbeitsvergütung betreffend den Monat November 2015 zu. Die Beklagte habe – wie sich aus ihrem Rechenwerk ergebe – den pfändbaren Anteil an der Arbeitsvergütung korrekt ermittelt. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfalle die JSZ nicht dem Pfändungsschutz nach § 850a ZPO, weil es sich hierbei weder um Urlaubs- noch um Weihnachtsgeld i.S.d. § 850a Nr. 2 und Nr. 4 ZPO handele. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 169 – 179 d.A. verwiesen. Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 27.09.2016 zugestellte Urteil am 19.10.2016 Berufung eingelegt und jene am 21.11.2016 begründet. Mit seinem Rechtsmittel hält er an seinem erstinstanzlichen Klageziel fest. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die JSZ nicht als Urlaubsgeld i.S.d. § 850a Nr. 2 ZPO bewertet. Ungeachtet dessen hätte das Arbeitsgericht jedenfalls diesen Teil der Arbeitsvergütung dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO unterwerfen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.09.2016 – 11 Ca 218/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 851,62 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Eine nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erhobene Hilfswiderklage hat die Beklagte im Termin am 19.01.2019 zurückgenommen.