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Beschluss

2 Ta 197/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2012:0117.2TA197.11.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nicht mehr rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der Instanz bewilligt werden, wenn Unterlagen, die für die Bewilligung von PKH benötigt werden, erst nach Beendigung der Instanz vorgelegt werden.(Rn.18) 2. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das Gericht Anlass hatte, die wirtschaftliche Situation weiter aufzuklären und dies unterlässt.(Rn.19) 3. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die klagende Partei in der Klage angibt, sie habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, sich diese aber nicht bei der Akte befinden.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. 12. 2011 wird der Beschluss des Arbeitgerichts Magdeburg vom 18. 11. 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. 12. 2011 – 3 Ca 2976/11 (PKH) – abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin N… aus M… für die Rechtsverfolgung aus der Klageschrift vom 14. 10. 2011 Prozesskostenhilfe ab dem 14. 10. 2011 bewilligt. 2. Das sofortige Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nicht mehr rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der Instanz bewilligt werden, wenn Unterlagen, die für die Bewilligung von PKH benötigt werden, erst nach Beendigung der Instanz vorgelegt werden.(Rn.18) 2. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das Gericht Anlass hatte, die wirtschaftliche Situation weiter aufzuklären und dies unterlässt.(Rn.19) 3. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die klagende Partei in der Klage angibt, sie habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, sich diese aber nicht bei der Akte befinden.(Rn.19) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. 12. 2011 wird der Beschluss des Arbeitgerichts Magdeburg vom 18. 11. 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. 12. 2011 – 3 Ca 2976/11 (PKH) – abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin N… aus M… für die Rechtsverfolgung aus der Klageschrift vom 14. 10. 2011 Prozesskostenhilfe ab dem 14. 10. 2011 bewilligt. 2. Das sofortige Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Mit der Klageschrift vom 14. 10. 2011 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Kündigung der Beklagten vom 30. 09. 2011. Der Beschwerdeführer war dort seit dem 07. 03. 2011 als Kraftfahrer befristet bis zum 06. 03. 2012 bei einer durchschnittlichen Vergütung von 2.440,00 € brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. 09. 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgerecht zum nächst möglichen Termin. Die Kündigung ist dem Beschwerdeführer am 01. 10. 2011 zugegangen. Der Beschwerdeführer rügt das Vorliegen eines wichtigen Grundes und rügt auch das Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 1 KSchG. In der Klageschrift heißt es ferner: „Der Kläger ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu wird auf die beigefügte Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen. … Anlagen: …PKH-Antrag.“ Der Klageschrift lag ein PKH-Antrag nicht bei. Die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gelangten ausweislich des Eingangsvermerks des Arbeitsgerichts Magdeburg (Bl. 1 PKH-Heft) erst am 17. 11. 2011 zur Gerichtsakte. Bereits am 26. 10. 2011 verglichen sich die Parteien, Bl. 36 f. d. A.. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück. Es führte aus, dass ein prüfungsfähiger Antrag erst am 17. 11. 2011 und damit nach Beendigung der Instanz vorgelegen habe. Die Instanz sei ausweislich des Vergleichsschlusses am 26. 10. 2011 beendet worden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg ist der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. 11. 2011 und diesem persönlich ebenfalls am 23. 11. 2011 (vgl. Bl. 20 und 21 PKH-Heft) zugestellt worden. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit am 19. 12. 2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Im Wesentlichen teilte die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darin mit, dass sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Klageschrift abgesandt habe. Warum diese nicht in der Gerichtsakte zu finden sei, sei ihr nicht erklärlich. Aus dem Postausgangsbuch ergebe sich: „6197/11 ArbG MD Klage vom 14. 10. + PKH-Antrag“. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde vom 19. 12. 2011 ausweislich des Beschlusses vom 20. 12. 2011 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Obgleich die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers eingelegt wurde, ist sie dennoch zulässig. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde namens der Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde, was zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde führen würde, vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 13). Denn der Schriftsatz der sofortigen Beschwerde enthält eine auf den Beschwerdeführer individualisierte Beschwerdebegründung, was den Schluss nahelegt, dass sie auch namens und in Vollmacht dieser Person und nicht namens der Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Der Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht. 3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer war unter Beiordnung von Rechtsanwältin N… Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung zu bewilligen. a.) Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO. Die Antragspflicht ergibt sich aus § 117 Abs. 1 ZPO. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beiordnung eines An-waltes richtet sich nach § 121 ZPO, insbesondere nach § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet wer-den kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechts-standpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, § 114 Rz. 19 m. w. H. auf BGH, NJW 1994, S. 1161, OLG Köln, NJW – RR 2201, 791; OLG Karlsruhe, FamRz 2003, S. 50, OVG Greifswald, MDR 1996, S. 98. Es muss sich also aufgrund summari-scher Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass der Antragsteller mit seinem Be-gehren durchdringen könnte, LAG München, AnwBl. 87, S. 499; LAG Schleswig-Holstein, SchlHA, 89, S. 111. Die Beweiserhebung muss dabei ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht; OVG Greifswald, aaO. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. So genügt die schlüssige Darstellung mit einem entsprechenden Beweisantritt, denn § 114 S. 1 ZPO verlangt nur hinreichende Erfolgsaussicht, vgl. OLG Hamm, VersR 83, S. 577. Auch dür-fen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch deshalb nicht überspannt werden, da anderenfalls der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werden würde. In „dubiosen“ Sachen können u. U. strengere Anfor-derungen gestellt werden, vgl. Philippi in: Zöller, aaO, Rz. 19. b) Danach ergibt sich folgendes Bild: aa) Die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die fristlose Kündigung sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines fristlosen Kündigungsgrundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB gerügt. Die Klagefrist ist gewahrt. Dies ist ausreichend, um Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine fristlose Kündigung anzunehmen. bb) Dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 17. 11. 2011 – und damit nach Abschluss der Instanz – zur Gerichtsakte gelangte, ist vorliegend ausnahmsweise irrelevant. Vorliegend hat zwar der Beschwerdeführer bis zur Beendigung der Instanz einen prüfungsfähigen Antrag nicht vorgelegt, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 17. 11. 2011 zur Gerichtsakte gereicht wurde. Ein vollständiger prüfungsfähiger PKH-Antrag ist daher erst nach Beendigung der Instanz gegeben. Bewilligungsreife läge somit erst nach Beendigung der Instanz vor. Dies ist grundsätzlich schädlich. In der Regel scheidet eine nachträgliche, rückwirkende Bewilligung von PKH aus, wenn die Bewilligungsreife für die PKH erst nach Abschluss der Instanz oder des Verfahrens eintritt, z. B., wenn der Antrag und/oder die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und /oder Belege erst nach diesem Zeitpunkt übermittelt werden, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. 06. 2009 – 2 Ta 49/09 –. Demnach ist ein PKH-Antrag zurückzuweisen, wenn bis zum Ende des Verfahrens kein prüfungsfähiger Antrag mit vollständigen Belegen vorliegt. Allerdings setzt dies voraus, dass das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat. Das Arbeitsgericht kann daher verpflichtet sein, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Eine solche Verpflichtung des Arbeitsgerichts wird man annehmen müssen, wenn – wie vorliegend – in der Klageschrift die Übermittlung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt wird, die sie jedoch tatsächlich nicht vorlegt. In diesen Fällen gebührt die Aufklärungspflicht des Arbeitsgerichts einen entsprechenden Hinweis an den Beschwerdeführer bzw. an seinen Prozessbevollmächtigten. Dies ist vorliegend unterblieben. Hätte das Arbeitsgericht einen entsprechenden Hinweis gegeben, wäre der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden, sein Versehen rechtzeitig nachzuholen. Dementsprechend kann in diesem Einzelfall rückwirkend Prozesskostenhilfe auch nach Beendigung der Instanz und Nachreichung wesentlicher Unterlagen nach Beendigung der Instanz ausnahmsweise gewährt werden. c.) „Von der Veröffentlichung wird im Hinblick auf § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO abgesehen.“ III. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein, § 572 Abs. 4 ZPO, 127 Abs. 1 ZPO, 78 S. 3 ArbGG. IV. Das sofortige Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, da der Beschwerdeführer obsiegt.